01 / 2009

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 1/2009

1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24
2. Besonderheiten bei der Unternehmergesellschaft
3. Gutachtertätigkeit einer Krankenschwester nicht umsatzsteuerfrei
4. Ermäßigte USt für Legen von Hausanschlüssen
5. Notwendiges Ausmaß der Vermietungsbemühungen bei Wohnungsleerstand
6. Wichtige Änderungen in der Sozialversicherung ab 2009
7. Abgeltungsteuer (kann auf unseren Internetseiten nachgelesen werden)

Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.

1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen
eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-
einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle
Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzu-
reichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

2. Besonderheiten bei der Unternehmergesellschaft

Seit dem 1.11.2008 dürfen Existenzgründer ihr Unternehmen auch in Form einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft führen. Diese kann theoretisch mit einem Stammkapital von nur einem € gegründet werden.
Sonderregelungen
Im Grundsatz findet für die Unternehmergesellschaft das allgemeine GmbH-Recht Anwendung. Das gilt auch im Steuerrecht. Sonderbestimmungen gibt es lediglich in § 5a GmbHG n.F. Folgende Besonderheiten müssen Unternehmergesellschaften u.a. beachten:
* Führung des Namenszusatzes „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“,
* Verbot einer Sachgründung,
* Bildung einer gesetzlichen Rücklage in Höhe eines Viertels des Jahresüber- schusses.
Die Unternehmergesellschaft kann auch Komplementärin einer KG werden. Es gibt keine Besonderheiten, die bei einer Beteiligung an einer Unternehmergesellschaft beachtet werden müssen. Gleiches gilt für die Unternehmergesellschaft, wenn sie sich an einem anderen Unternehmen beteiligt.

Gründungsformalitäten
Unternehmergesellschaften können auch mit dem Musterprotokoll gegründet werden, das dem neuen GmbH-Gesetz als Anlage beigefügt wurde. Es handelt sich dabei um einen vorgegebenen Lückentext, in dem die konkreten Angaben eingefügt werden. Notarkosten fallen für die Beurkundung des Muster-protokolls und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister an. Für die Bemessung der No-targebühren ist das konkrete Stammkapital maßgebend. Der Mindestgeschäftswert von 25.000 € wie bei GmbHs gilt nicht, wenn das Musterprotokoll verwendet wird.

Übergang in eine GmbH
Hat die Unternehmergesellschaft ihr Kapital auf mindestens 25.000 € erhöht, sei es durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder gegen Einlagen, entfallen die besonderen Verpflichtungen für die Unternehmergesellschaften. Hat die Kapitalerhöhung stattgefunden, kann die Gesellschaft in eine GmbH umfirmieren oder es findet keine Umfirmierung statt und die besondere Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss beibehalten werden.
Hinweis:
Vor falscher Euphorie muss gewarnt werden. Die Mini-GmbH ist buchführungs-pflichtig, muss einen Jahresabschluss aufstellen und diesen veröffentlichen. Das verursacht Kosten, die bei einem Einzel-
oder Personenunternehmen oftmals vermieden werden können. Auch muss man sich auf mangelnde Akzeptanz ähnlich wie bei der Limited bei Banken und Lieferanten einstellen. Erfahrungen aus dem
europäischen Ausland haben gezeigt, dass das Gründungskapital in etwa 3.000 € betragen sollte, da es ansonsten sehr leicht zu einer Überschuldung kommen kann.
Die Mini-GmbH eignet sich nichtsdestotrotz besonders für Existenzgründungen im Dienstleistungs-bereich.
Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 31. Oktober 2008, Bt-DrS 16/10739, www.bundestag.de

3. Gutachtertätigkeit einer Krankenschwester nicht umsatzsteuerfrei

Das Umsatzsteuergesetz befreit heilberufliche Tätigkeiten von der Umsatzsteuer. Aber nicht alle ärztlichen Leistungen sind umsatzsteuerfrei, denn dafür wird die Verfolgung eines therapeutischen Zwecks gefordert. Ab 2009 wird durch das Jahressteuergesetz 2009 die nationale Befreiungsvorschrift für ärztliche Leistungen an die europäische Richtlinie angepasst. Steuerbefreit sind dann ausdrücklich „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker usw. durchgeführt werden.
Die Steuerbefreiungsvorschrift für ärztliche Leistungen sorgt immer wieder für reichlich Diskussionsstoff, wie zahlreiche anhängige Verfahren vor dem BFH zeigen.
Nach der Entscheidung des BFH sind nur Umsätze aus einer Heilbehandlung steuerbefreit. Die Anfertigung von Gutachten für Zwecke der Einstufung bei der Pflegeversicherung sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht steuerbefreit. Befreit sind allerdings Gutachten die der Diagnose oder Therapie dienen.
Hinweis:
Gerade bei medizinischen Leistungen ist die Abgrenzung zwischen steuerbegünstigten und regelbesteuerten Umsätzen von immenser Bedeutung, ist aber des öfteren nicht einfach zu beurteilen. Ggf. sollte die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie dazu Fragen haben!
Quelle: BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008, V R 32/07

4. Ermäßigte Umsatzsteuer für Legen von Hausanschlüssen

Grundstückseigentümer können sich über ein neues Urteil des BFH freuen. Das Legen von Hausanschlüssen zur Wasserversorgung fällt unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Statt der üblichen 19 % Umsatzsteuer dürfen nach der nun ergangenen Entscheidung lediglich 7 % in Rechnung gestellt werden.
Hinweis:
Grundstückseigentümer sollten Rechnungen anfechten, wenn das Legen des Wasseranschlusses dort mit dem Regelsteuersatz von 19 % abgerechnet wurde.
Quelle: BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008, V R 61/03, BFH-Pressemitteilung vom 19. November 2008, Nr. 109/08

5. Notwendiges Ausmaß der Vermietungsbemühungen bei

Wohnungsleerstand

Das Finanzamt macht es Grundstücksbesitzern oftmals nicht leicht, ihre Grundstückskosten steuerlich geltend zu machen, wenn das Objekt nicht vermietet ist und bereits seit einiger Zeit leer steht. Der Vermieter muss dann dem Finanzamt glaubhaft machen, dass er sich ernsthaft um die Vermietung der Wohnung bemüht hat. Ob es eine Mindestgrenze für Vermietungsbemühungen gibt, musste der BFH in einem aktuellen Urteil entscheiden.
Verhandelt wurde ein Fall, in dem ein Steuerpflichtiger mit seiner Familie eine rund 160 m² große Eigentumswohnung bewohnte. Als er auszog, stand die Wohnung rund sechs Jahre lang leer, bevor sie wieder vermietet wurde. In dieser Zeit des Leerstands machte der Steuerpflichtige Werbungs-kosten für das Objekt geltend, wie etwa Schuldzinsen, Abschreibungen und Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt zweifelte allerdings an der Vermietungsabsicht des Steuerpflichtigen in den ganzen sechs Jahren. Zu diesen Zweifeln kam das Finanzamt, weil der Steuerpflichtige in den Jahren des Leerstandes kaum Beweise liefern konnte, dass er sich tatsächlich um einen Nachmieter bemüht hatte. Das Finanzamt erkannte die Kosten daher nicht an, wogegen der Steuerpflichtige sich wehrte.
Der Wohnungsbesitzer scheiterte mit seiner Klage bereits vor dem Finanzgericht, denn auch dieses war der Ansicht, dass er sich nicht ernsthaft genug um eine Vermietung bemüht hatte. Gerade bei vorausgegangener Selbstnutzung müsste die Absicht zur Fremdvermietung anhand objektiver Umstände feststellbar sein, sonst entfalle der Werbungskostenabzug. In der Tat hatte der Steuerpflichtige in den ganzen sechs Jahren nur eine einzige Vermietungsanzeige geschaltet und nur zwei Wohnungsbesichtigungen durchgeführt. Das war dem Gericht zu wenig. Die Klage wurde daher abgewiesen. Doch der Steuerpflichtige gab nicht auf und beantragte Revision.
Doch auch der BFH schloss sich der Ansicht des Finanzgerichtes an. Die Vermietungsbemühungen müssten ernsthaft und nachhaltig sein, damit die Kosten auch während des Leerstandes als vorweggenommene Werbungskosten behandelt werden könnten. Ob die Vermietungsbemühungen dieses Kriterium erfüllten, dazu äußerten sich die Richter am BFH nicht, sondern verwiesen auf die Feststellungen des Finanzgerichts, das diese Frage bereits verneint hatte.
Hinweis: Dokumentieren Sie alle Bemühungen und besonders die tatsächlichen Kontakte mit Mietinteressenten.
Quelle: BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008, IX R 1/07

6. Wichtige Änderungen in der Sozialversicherung ab 2009

Zwei bedeutende Änderungen müssen Arbeitgeber ab dem 1.1.2009 im Sozialversicherungsrecht beachten.

Änderungen im Melderecht
Durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wird ab dem 1.1.2009 die Sofortmeldung zu Beginn einer Beschäftigung für folgende Branchen eingeführt:
 Baugewerbe,
 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
 Personenbeförderungsgewerbe,
 Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
 Schaustellergewerbe,
 Unternehmen der Forstwirtschaft,
 Gebäudereinigergewerbe,
 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie
 Fleischwirtschaft.
Die betroffenen Arbeitgeber müssen somit neue Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Beschäftigung durch Sofortmeldung melden. Eine rückwirkende Anmeldung, wie sie bislang praktiziert wurde, ist ab 2009 zumindest in den o.g. Branchen nicht mehr möglich. Die Meldung ist nicht an die Lohnabrechnung gekoppelt. Die Sofortmeldung muss am Tag der Beschäftigungsaufnahme bei der Rentenversicherung vorliegen. D.h., spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn muss die Beschäftigungsaufnahme per Datenübermittlung weitergeleitet werden.
Folgende Daten müssen in der Sofortmeldung übermittelt werden:
 Vor- und Familiennamen des Beschäftigten,
 Versicherungsnummer bzw. die zu deren Vergabe notwendigen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift)
 Arbeitgeberbetriebsnummer,
 Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Hinweis:
Neu ist, dass ab 2009 zur Erleichterung der Identitätsfeststellung bei Prüfung durch Ermittlungsbehörden in den o.g. Branchen die Arbeitnehmer ständig ihre Personaldokumente (Personalausweis, Pass oder Passersatz) mit sich führen müssen. Bislang musste lediglich der Sozialversicherungsausweis mitgeführt werden, was ab 2009 entfällt. Arbeitgeber müssen darüber ihre Arbeitnehmer schriftlich belehren und die Belehrung zu den Lohnunterlagen nehmen.

Insolvenzgeldumlage
Ab Januar 2009 wird die Insolvenzgeldumlage in die Sozialversicherung integriert. Die Umlage dient dazu, Arbeitnehmern von insolventen Unternehmen offene Entgeltzahlungen (maximal 3 Monate) auszugleichen. Bisher musste der Arbeitgeber diese Umlage in der Regel nach Ablauf des Kalenderjahres als Jahresbeitrag an die Berufsgenossenschaft zahlen, die das Geld dann an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitete. Nun müssen die Beiträge als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags monatlich abgeführt werden. Der Beitrag wird von den Krankenkassen eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Von der Umlage verschont bleiben wie bisher Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sowie Privathaushalte. Ausgenommen sind ebenfalls Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht in der Sozialversicherung meldepflichtig sind. Die Umlagepflicht für Empfänger von Versorgungsbezügen muss noch geklärt werden.
Bemessungsgrundlage für die Insolvenzumlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt. Der Umlagesatz beträgt im Jahr 2009 einheitlich 0,1 % und ist ausschließlich durch den Arbeitgeber zu finanzieren.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass ab Januar 2009 die Insolvenzumlage monatlich gezahlt werden muss.
Quelle: Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bt-DrS 544/08, www.bundestag.de; Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG), Bt-DrS 16/9154, www.bundestag.de

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