01 / 2010

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 1/2010

 

1. Änderungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ab 2010

s. Sonderbeilage USt-2010-neu

2. Investitionsabzugsbetrag: Anwendungsschreiben veröffentlicht

3. GmbHs: Geschäftsadressen anmelden!

4. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

 

Änderungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ab 2010

 

s. Sonderbeilage USt-2010-neu

 

 

Investitionsabzugsbetrag: Anwendungsschreiben veröffentlicht

 

 

Fast 2 Jahre ist es her, dass der Investitionsabzugsbetrag – ehemals Ansparrücklage – neu geregelt wurde. Nun hat das Finanzministerium endlich ein umfangreiches Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem bisher noch strittige Punkte geklärt werden. Nachfolgend werden die Kernpunkte dargestellt:

  • Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steuerlich abgezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut neu oder gebraucht ist. Begünstigt sind auch geringwertige Wirtschaftsgüter. Der Abzugsbetrag kann in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

  • Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, dürfen den Investitionsabzugsbetrag nur geltend machen, wenn der Gewinn des Abzugsjahres nicht über 100.000 € – in den Jahren 2009 und 2010: 200.000 € – liegt.

  • Bilanzierende Unternehmen profitieren vom Abzugsbetrag immer dann, wenn das Betriebsvermögen am Schluss des Abzugsjahres 235.000 € nicht übersteigt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt als Grenze ein (Ersatz-) Wirtschaftswert von 125.000 €. In den Jahren 2009 und 2010 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr: 2008/2009 und 2009/2010) werden diese Grenzwerte auf 335.000 € (Betriebsvermögen) und 175.000 € (Wirtschaftswert) angehoben. Bei landwirtschaftlichen Betrieben in den neuen Bundesländern wird zur Ermittlung des Ersatz-Wirtschaftswerts nur der Anteil berücksichtigt, der auf die Eigentumsflächen entfällt.

 

  • Die geplante Investition muss ausreichend konkretisiert sein. Dazu reicht der Steuerpflichtige in der Regel ein Verzeichnis gemeinsam mit seiner Steuererklärung beim Finanzamt ein, in dem neben den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Investitionsgut hinsichtlich seiner Funktion bezeichnet werden muss. Eine stichpunktartige Aufzählung ist ausreichend. Bspw. reicht die Angabe „Büroeinrichtungsgegenstand“ aus, wenn später Schreibtisch, Regal oder Stuhl gekauft werden soll. Bürotechnik wäre dann nicht begünstigt. Im BMF-Schreiben sind eine Reihe weiterer möglicher Beschreibungen aufgelistet:

Beschreibung

begünstigtes Wirtschaftsgut
z.B.

nicht begünstigtes Wirtschaftsgut z.B.

Vorrichtung oder Werkzeug für die Herstellung eines Wirtschaftsguts

Produktionsmaschine, Werkzeug für Reparatur und Wartung

Einrichtungsgegenstand für die Produktionshalle

Vorrichtung für die Beseitigung und Entsorgung betrieblicher Abfälle

Sammelbehälter für Abfälle, Reinigungsmaschine

Produktionsmaschine

Vorrichtung für die Versorgung des Viehs in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Fütterungsanlage, Futterbehälter, Werkzeug für die Futterverteilung

Stalleinrichtung, Klimageräte, Abfallbehälter

Nutzfahrzeug

Traktor, Lkw, Anhänger, Gabelstapler

Pkw

 

  • Der geplante Investitionszeitpunkt muss nicht mehr angegeben zu werden.

  • Das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und das bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem der Anschaffung folgt. Besonders kritisch ist der Investitionsabzugsbetrag für Fahrzeuge im Betriebsvermögen. Bei Anwendung der 1 %-Regelung geht das Finanzamt von einem privaten Nutzungsumfang von mehr als 10 % aus. Der Nutzungsumfang muss anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. Nach Verwaltungssauffassung scheidet ein Investitionsabzugsbetrag für Wirtschaftsgüter aus, die in verschiedenen Betrieben genutzt werden, jedoch in keinem zu mehr als 90 %, z.B. Nutzung im Gewerbe zu 70 % und im Landwirtschaftsbetrieb zu 30 %.

  • Aus der Bedingung, dass das Investitionsgut fast ausschließlich betrieblich genutzt werden muss, ergibt sich auch, dass es vor Ablauf des nächsten Wirtschaftsjahres nicht aus dem Betrieb ausscheiden darf. Schädlich wären in erster Linie Veräußerungen, aber auch Betriebsaufgaben oder die Vermietung über einen längeren Zeitraum als 3 Monate. Unproblematisch ist es dagegen, wenn es durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen an einen anderen Betrieb überlassen wird oder wegen eines behördlichen Eingriffs ausscheidet.

  • Die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist, z.B. wenn die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist oder gerade eine Betriebsprüfung durchgeführt wird, noch möglich, allerdings unter erschwerten Bedingungen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Investitionsfrist bereits abgelaufen oder wurde bereits investiert, kann in der Regel kein Investitionsabzugsbetrag mehr gebildet werden. Nur wenn weder die Investitionsfrist abgelaufen ist noch bereits investiert wurde, kann der Abzugsbetrag noch geltend gemacht werden. Allerdings muss dann begründet werden, warum nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung davon Gebrauch gemacht wurde und dass die Absicht zu investieren bereits damals bestanden hat. Zu behaupten, der Abzug wurde versehentlich nicht vorgenommen, reicht nicht aus.

  • Wird wie geplant investiert, muss der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der tatsächlichen Investitionskosten zum Gewinn dazugerechnet werden, maximal in Höhe des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags. Fallen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer aus als geplant, wird der eventuell zu hoch gebildete Investitionsabzugsbetrag im Jahr seiner Bildung rückgängig gemacht.

  • Die Gewinnerhöhung im Investitionsjahr kann durch einen gewinnmindernden Abzug von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgeglichen werden. Dadurch wird die Abschreibungsbemessungsgrundlage gemindert und im Ergebnis AfA-Volumen vorgezogen. Durch eine solche Minderung kann auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen, für dass die Sofortabschreibung – bei einer verbliebenen AfA-Bemessungsgrundlage von bis zu 150 € – oder die Poolbewertung – Rest-Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € aber nicht mehr als 1.000 € – in Betracht kommen.

  • Anders als die bisherige Ansparrücklage kann der Investitionsabzugsbetrag nicht zur Gewinnglättung bzw. Gewinnverschiebung genutzt werden. Wird nämlich nicht wie geplant investiert, muss der Investitionsabzugsbetrag im Jahr seines ursprünglichen Abzugs wieder rückgängig gemacht werden. Dazu kommt noch eine Verzinsung der Steuernachzahlung.

  • Der Investitionsabzugsbetrag muss auch dann rückgängig gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht zu 90 % betrieblich genutzt wird oder vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidet, wie etwa durch Veräußerung. Innerhalb der Investitionsfrist kann der Abzugsbetrag auf Antrag auch vollständig oder teilweise aufgelöst werden. Keine Auflösung wird durch eine Buchwerteinbringung des Unternehmens in einen anderen Betrieb ausgelöst, es sei denn, die Investitionsfrist ist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen.

  • Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz gewinnmindernd abgezogen. Die Hinzurechnung im Investitionsjahr erfolgt ebenfalls außerbilanziell. Der Steuerpflichtige muss anhand einer Anlage zur Gewinnermittlung die notwendigen Angaben dazu dokumentieren.

  • Die Neuregelungen gelten für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 enden. Ab diesem Zeitpunkt können nach bisherigem Recht passivierte Ansparrücklagen weder neu gebildet noch aufgestockt werden.

Hinweis:

Die Hinweise der Finanzverwaltung erläutern den Investitionsabzugsbetrag, nicht aber die Regeln zur Sonderabschreibung. Hier werden wohl die bisherigen Vorschriften weiterhin gültig sein, bis auf den Punkt, dass im Vorfeld kein Investitionsabzugsbetrag mehr notwendig ist. Das gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt wurden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009, IV C 6 S 2139b/07/10002, BStBl. 2009 I S. 633

 

  1. GmbHs: Geschäftsadressen anmelden!

 

Seit der GmbH-Reform müssen GmbHs und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften im Handelsregister ihre inländische Geschäftsadresse sowie alle Änderungen derselben angeben. Das ist eine wesentliche Neuerung gegenüber der bisher bestehenden Regelung, die besonders GmbH-Geschäftsführer beachten müssen.

Die Neuregelung soll in erster Linie dem Gläubigerschutz dienen, denn an die im Handelsregister eingetragene inländische Geschäftsadresse können Geschäftsbriefe, Klagen oder auch Bescheide gerichtet und zugestellt werden. Ist das nicht möglich, etwa wenn unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift kein Geschäftsbetrieb oder kein Empfänger mehr vorhanden ist, kann eine Zustellung nicht erfolgen. Anders als bisher unternehmen die Gerichte nun keine Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Empfängers mehr. In diesen Fällen dürfen die Gerichte eine sog. öffentliche Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel bewirken. Das hat zur Konsequenz, dass gesetzte Fristen u.U. nicht gewahrt werden, was wiederum teuer werden kann.

Es liegt daher im eigenen Interesse zu überprüfen, ob bereits eine inländische Geschäftsadresse im Handelsregister eingetragen bzw. ob diese noch aktuell ist. Sofern letzteres der Fall ist, besteht kein Handlungsbedarf. Sofern noch keine Adresse mitgeteilt wurde oder diese nicht mehr aktuell ist, muss dies mit der ersten notariellen Anmeldung beim Registergericht nachgeholt werden. Als Zustellungsadresse kommen mehrere Alternativen in Betracht:

  • die Adresse des Geschäftslokals, der Hauptverwaltung oder des Betriebes,

  • der Wohnsitz des Geschäftsführers, eines Gesellschafters oder eines sonstigen Zustellungsbevollmächtigten oder

  • die Adresse einer weiteren empfangsberechtigten Person.

Einzutragen ist die vollständige Adresse, die dann über www.handelsregister.de von jedem eingesehen werden kann.

Hinweis:

Sollte keine Anmeldung erfolgen, trägt das Registergericht die letzte ihm bekannte Adresse ein. Eine Überprüfung der Richtigkeit findet nicht statt.

 

 

 

 

 

 

4. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

 

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen

eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-

einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.

 

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle

Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzu-

reichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P.S. Unsere Mandanteninformationen stehen auch im Internet auf unserer Homepage. Wir

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