03 / 2009

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2009

 

 

1.Abendveranstaltung für Führungskräfte: keine Pauschalbesteuerung möglich

2.Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustes bei Teilbetriebsverkauf

3.Ärztliche Organisationsformen: freiberuflich oder doch gewerblich?

4.Nachweispflichten für steuerfreie Lieferungen im EU-Binnenmarkt

5.Photovoltaikanlagen: Auswirkungen des neuen EEG

6.Fahrtkosten bei Mietimmobilien geltend machen

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

 

1.Abendveranstaltung für Führungskräfte: keine Pauschalbesteuerung

möglich

 

Veranstaltet der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung, führt das beim Arbeitnehmer grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungspflicht liegt hingegen vor, wenn der Wert der Zuwendung anlässlich einer (üblichen) Betriebsveranstaltung, z.B. für Speisen, Getränke oder Eintrittskarten, nicht über 110 € liegt. Klassische Beispiele für Betriebsveranstaltungen sind z.B. Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge. Liegt der Wert für die Veranstaltung über 110 €, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer pauschal mit 25 % übernehmen. In einem aktuell vor dem BFH verhandelten Fall ging es darum, ob überhaupt eine solche „steuerbegünstigte“ Betriebsveranstaltung vorliegt.

Die Abendveranstaltungen einer Beratungsgesellschaft standen zur Debatte. Die Gesellschaft führte regelmäßig Fachtagungen für ihre Führungskräfte durch, die abends mit einem musikalischen oder künstlerischen Teil endeten. Die Gesellschaft ging davon aus, dass eine begünstigte Betriebsveranstaltung vorlag und wandte dafür die Pauschalierung mit 25 % an. Das sah das Finanzamt anders und wollte den geldwerten Vorteil mit dem individuellen – höheren – Steuersatz der Arbeitnehmer nachversteuern.

Diese Auffassung teilte auch der BFH. Er betrachtet Betriebsveranstaltungen generell als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie fördern den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima. Eine solche würde hier aber nicht vorliegen, denn der Begriff der Betriebsveranstaltung sei nur dann erfüllt, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Das war hier nicht der Fall, denn nur bestimmte Arbeitnehmergruppen (Führungskräfte) wurden zu den Veranstaltungen eingeladen. Die Pauschalierung mit 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die „vertikale Beteiligung“ der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Sofern nur Führungskräfte an derAbendveranstaltung teilnehmen dürften,verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Quelle: BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, VI R 22/06,BFH-Pressemitteilung vom 25. März 2009, Nr. 28/09

2.Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustes bei Teilbetriebsverkauf

 

So wie einkommensteuerliche Verluste auch in anderen Jahren mit positiven Einkünften verrechnet werden können, trifft das im Grunde auch auf gewerbesteuerliche Verluste zu. Hier ist die Verlustverrechnung aber vergleichsweise nur eingeschränkt möglich. Die Verluste dürfen nur vorgetragen werden. Als weitere Voraussetzung muss zwischen dem Unternehmen, das die Verluste erzielt hat und dem Unternehmen, was die Verluste steuerlich abziehen will, Unternehmeridentität und Unternehmensidentität vorliegen. Unternehmeridentität liegt beispielsweise dann nicht mehr vor, wenn sich der Gesellschafterbestand zwischenzeitlich geändert hat. In einem aktuellen Fall vor dem BFH ging es um den Streitpunkt der Unternehmensidentität.

Eine KG stellte chemische Produkte, Textilien und Papiererzeugnisse her und vertrieb diese. Später kam ein weiterer Geschäftsbereich hinzu, der sich auf das Recycling der produzierten Stoffe spezialisiert hatte. Der Produktionsbereich wurde durch die gestiegenen Rohstoffpreise unrentabel und erwirtschaftete Verluste. Dieser Geschäftsbereich konnte nach drei Verlustjahren verkauft werden. Seither beschäftigte sich die KG nur noch mit Recycling. Der verbleibende Verlustvortrag sollte nun mit den künftigen Erträgen des noch bestehenden Unternehmens verrechnet werden, was das Finanzamt nicht zulassen wollte. Die Voraussetzung der Unternehmensidentität sei schließlich nach dem Verkauf der Produktionssparte nicht mehr erfüllt.

Zu diesem Ergebnis kam auch der BFH. Das Merkmal der Unternehmensidentität müsse teilbetriebsbezogen geprüft werden. Der BFH kam zu dieser Schlussfolgerung, da auch der Verkaufsgewinn des Teilbetriebs gewerbesteuerfrei geblieben war. Die Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung von Teilbetrieben werden nämlich den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnen des Gesamtbetriebs gleichgestellt und sind deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig. Selbes müsse dann auch im Verlustfall gelten.

Hinweis:

Der BFH wies vorsorglich darauf hin, dass ein Verlustausgleich zwischen Teilbetrieben weiterhin ohne Einschränkung möglich ist, jedoch nur soweit und solange sie noch demselben Unternehmer zuzurechnen sind.

Quelle: BFH-Urteil vom 7. August 2008, IV R 86/05, DStR 2008 S. 2014; BFH-Pressemitteilung vom 8. Oktober 2008, Nr. 96/08

 

 

3.Ärztliche Organisationsformen: freiberuflich oder doch gewerblich?

 

In der jüngsten Zeit wurden zwischen der Ärzteschaft und den Kostenträgern im Gesundheitswesen neue Formen der ärztlichen Leistungserbringung vereinbart, nicht zuletzt, um Kosten im Gesundheitssystem einzusparen. Wie diese Organisationsformen steuerlich zu behandeln sind, insbesondere ob eine freiberufliche oder bereits gewerbliche Betätigung vorliegt, das versucht eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zu klären.

 

Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V

Bei diesem Modell übernimmt der Hausarzt eine Art Lotsenfunktion und bestimmt den Behandlungsprozess. Der Arzt erhält eine Pauschalvergütung als sog. Einschreibegebühr sowie eine weitere Pauschale für die Ausgestaltung des hausärztlichen Versorgungsgeschehens. Die Steuerung des Behandlungsprozesses ist keine gewerbliche Tätigkeit. Im Übrigen konnte die Finanzverwaltung bei der Prüfung der Musterverträge keine gewerblichen Elemente finden. Trotzdem muss im Einzelfall geprüft werden, ob in den jeweiligen Verträgen nicht doch gewerbliche Anteile enthalten sind.

 

Besondere ambulante Versorgung nach § 73c SGB V

Krankenkassen können mit Ärzten auch ohne die Einschaltung der Kassenärztlichen Vereinigung besondere Versorgungsverträge im Bereich der ambulanten Versorgung abschließen, z.B. Verträge über Hautscreening, Herzkrankheiten, Adipositas. Der Arzt hat dabei den Vorteil, dass die so erhaltenen Pauschalvergütungen nicht in die Gesamtvergütung bzw. das Budget einfließen. Ob die Vergütungen gewerblicher Art sind, hängt vom Einzelfall ab. Z.B. führt die Abgabe von Medikamenten, die für die originäre ärztliche Tätigkeit nicht unmittelbar erforderlich sind, gegebenenfalls dazu, dass die Einnahmen gewerblich werden.

 

Integrierte Versorgung nach § 140a ff. SGB V

Hier werden zwischen Arzt und Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Patientenbehandlung eine Fallpauschale zahlt. Darin kann neben der medizinischen Betreuung

auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abgedeckt werden. Neben den Fallpauschalen erhalten die teilnehmenden Ärzte zum Teil eine zusätzliche Vergütung. Aus steuerlicher Sicht ist es zu begrüßen, dass die Abgabe von Heil- und Hilfsmitteln nicht zur gewerblichen Infektion der Einkünfte führt, vorausgesetzt die Heilbehandlung wäre ansonsten nicht möglich. Das gilt auch für die Abgabe von Impfstoffen bei Impfungen oder beim Einkauf von medizinischem Material zum Zweck der Heilbehandlung.

 

Anstellung fachfremder oder fachgleicher Ärzte

Niedergelassene Ärzte, die andere Ärzte einstellen, bedienen sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Mitarbeiter. Um die Freiberuflichkeit seiner Einkünfte nicht zu verlieren, muss der Praxisinhaber auch weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben. Dazu ist eine persönliche Teilnahme an der praktischen Arbeit des angestellten Arztes notwendig. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, was im Einzelfall geprüft werden muss, liegen gewerbliche Einkünfte vor. Das trifft auch auf die Anstellung von fachfremden Ärzten zu, z.B. wenn ein Zahnarzt einen Psychologen beschäftigt. Von einer Eigenverantwortlichkeit des Praxisinhabers kann dann nicht mehr ausgegangen werden.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung ist bemüht, die Bestrebungen zur Kostensenkung nicht durch steuerliche Fallstricke unattraktiv zu machen. Auslegungsbedürftig ist und bleibt, inwieweit die Abgabe von Medikamenten durch den Arzt zur Gewerblichkeit führt.

Quelle: OFD-Frankfurt, Verfügung vom 16. Juni 2008, S 2246 A 33 St 210, DB 2008 S. 2109

 

 

4.Nachweispflichten für steuerfreie Lieferungen im EU-Binnenmarkt

 

Ganze 15 Jahre nach Einführung des EU-Binnenmarktes hat die Finanzverwaltung in einem ausführlichen Schreiben geregelt, an welche Beleg-Voraussetzungen die Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geknüpft ist. Leider legt die Finanzverwaltung die Hürden für die Steuerbefreiung sehr hoch, was eigentlich nicht den Zielsetzungen des Binnenmarktes entspricht.

Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung muss der leistende Unternehmer grundsätzlich buch- und belegmäßig nachweisen. Die Belege werden Bestandteil der Buchführung und bilden gemeinsam mit dem Buchnachweis eine Einheit.

Hinweis:

Führt der Lieferer den Buch- und Belegnachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah, ist das für die Finanzverwaltung Grund genug, die Steuerbefreiung abzuerkennen. Nur ausnahmsweise, d.h. wenn sich aufgrund der vorgelegten Belege oder der tatsächlichen Umstände ergibt, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, kann Umsatzsteuerfreiheit gewährt werden.

 

Wichtig ist, dass der Unternehmer nachweisen kann, dass der Gegenstand körperlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist. Belege, die ergeben, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurde, müssen aber auch Angaben zum Bestimmungsort enthalten.

Besondere Bedeutung hat die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten. Aus der Bestätigung muss sich eindeutig ergeben, wer der Abnehmer ist und welche Verbindung er zu einem eventuell eingeschalteten Beauftragten hat. Die Finanzverwaltung fordert hier, dass die Identität des Abnehmers bzw. des Beauftragten z.B. durch eine Passkopie nachgewiesen werden soll. Wird der Gegenstand durch einen Vertretungsberechtigten des Leistungsempfängers in Empfang genommen, muss dessen Vertretungsberechtigung nachgewiesen sein, wie etwa durch einen Handelsregisterauszug.

Bei sog. Abhollieferungen, d.h. wenn der Abnehmer den Gegenstand selbst ins EU-Ausland befördert, muss eine schriftliche Bestätigung darüber in deutscher Sprache zu den Unterlagen genommen werden. Schließlich muss die Abnehmerbestätigung auch noch vom Empfänger der Ware unterschrieben sein. Der Lieferer muss die Unterschrift mit derjenigen auf der Passkopie vergleichen. Holt ein Beauftragter die Lieferung ab, muss die Identität des Beauftragten sowie dessen Empfangsberechtigung (Vollmacht, Handelsregisterauszug) überprüft werden. Allgemeine Vollmachten, in denen der Abnehmer den Beauftragten bevollmächtigt, Waren für ihn in Empfang zu nehmen und in andere Mitgliedstaaten zu transportieren, reichen nach Meinung der Verwaltung nicht aus. Somit wäre für jeden Lieferauftrag eine gesonderte Vollmacht notwendig. Auf der Vollmacht muss der Abnehmer unterschreiben und der Lieferempfänger muss diese Unterschrift mit der Passkopie vergleichen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Anforderungen sind alles andere als praxistauglich. Von einem Abbau der Steuerbürokratie ist ganz zu schweigen.

Ist der Lieferempfänger eine juristische Person, muss sich der Lieferer zunächst fragen, wer deren gesetzlicher Vertreter ist. Dann muss geklärt werden, ob diese Person den Fahrer bevollmächtigt hat. Der deutsche Lieferer geht auf Nummer sicher, wenn er sämtliche Passkopien und Vollmachten nebst Handelsregisterauszug auf Gültigkeit prüft und zu seinen Unterlagen nimmt. Die Nachweispflichten stoßen an die Grenzen der Verhältnismäßigkeit.

Ob diese Beleganforderungen einer gerichtlichen Überprüfung überhaupt standhalten, kann zu Recht bezweifelt werden. Die in Deutsch abgefasste Bestätigung eines nicht Deutsch sprechenden Abnehmers kann unter Umständen überhaupt nicht rechtsgültig sein.

 

Versendungsnachweise sind immer dann notwendig, wenn die Versendung durch einen selbständigen Beauftragten, z.B. Spedition oder Post, erfolgt. Als Versendungsnachweis eignen sich:

Frachtbriefe,

Posteinlieferungsscheine,

Ladescheine oder

CMR-Frachtbriefe.

CMR-Frachtbriefe erkennt die Verwaltung nur dann an, wenn sie vollständig ausgefüllt sind, die tatsächliche Übergabe des Gegenstandes an den Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet daraus hervorgeht und der Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben hat. An letzterem mangelt es in der Praxis in den meisten Fällen.

Die USt-IdNr. gehört zum Buchnachweis, den der leistende Unternehmer zu führen hat. Ohne diese ist eine Umsatzsteuerbefreiung nicht möglich. Die Aufzeichnung der USt-IdNr. reicht aber der Finanzverwaltung nicht aus: es muss auch die Identität des Leistungsempfängers – zumindest einmalig – nachgewiesen und gegebenenfalls durch weitere Unterlagen, z.B. dem Kaufvertrag, ergänzt werden.

Hinweis:

Der Unternehmer muss die Nachweise grundsätzlich laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes führen. Fraglich ist, ob das mit der aktuellen Rechtsprechung vereinbart werden kann, denn Nachweise sind keine materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Leider wird die praxisfreundliche Rechtsprechung im BMF-Schreiben nicht besonders thematisiert.

 

Ein wichtiges Thema ist auch der sog. Gutglaubens- oder Vertrauensschutz. Eine Lieferung wird auch dann als steuerfrei behandelt, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, z.B. wenn die Lieferung tatsächlich an ein Scheinunternehmen erfolgt, bei Karussellgeschäften oder anderweitiger Täuschung durch den Abnehmer. Hier macht es sich die Finanzverwaltung einfach: von den Vertrauensschutzregelungen kann nur derjenige Unternehmer profitieren, der sämtliche Nachweispflichten erfüllt hat und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hat walten lassen. Der Gutglaubensschutz bezieht sich insbesondere auf:

die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers,

die unternehmerische Verwendung des Liefergutes,

das Gelangen desselben in einen anderen Mitgliedstaat und

die Richtigkeit der USt-IdNr. Dafür muss sich der Unternehmer z.B. die Richtigkeit der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen.

Obacht ist auch bei Barzahlungen zu geben. Dem Unternehmer wird in solchen Fällen zugemutet, sich über Name, Anschrift und ggf. Vertretungsmacht des Abnehmers bzw. seines Vertreters zu informieren und die Belege als Nachweis aufzubewahren. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Gutglaubensschutz in die Person des Abnehmers dann nicht gewährleistet, wenn dieser widersprüchliche oder unklare Angaben zu seiner Person macht.

Hinweis:

Unternehmer sind auf alle Fälle gut beraten, wenn sie die geforderten Nachweispflichten erfüllen. Ob die restriktiven Auslegungen zum Gutglaubensschutz einer gerichtlichen Prüfung stand halten, mag – wie so manche Forderung der Finanzverwaltung – bezweifelt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 30. September 2008, IV B 8 S 7306/08/10001, BStBl. 2008 I S. 896

 

 

 

 

5.Photovoltaikanlagen: Auswirkungen des neuen EEG

 

Zum 1.1.2009 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz novelliert (EEG 2009). Anlagen, die nach dem 31.12.2008 erstmals installiert werden, können von einer speziellen neuen Regelung profitieren. Es handelt sich dabei um die Vorschriften zum sog. Direktverbrauch. Das bedeutet, dass die erzeugte
Energie vom Anlagenbetreiber, soweit er sie nachweislich selbst (dezentral) verbraucht, vom Netzbetreiber mit einem bestimmten Betrag vergütet werden kann. Der Netzbetreiber ist trotzdem wie bisher dazu verpflichtet, die Energie des Anlagenbetreibers abzunehmen, weiterzuleiten, zu verteilen und zu vergüten. Mit der Neuregelung soll ein Anreiz geschaffen werden, den eigenen Stromverbrauch zeitlich an die eigene Produktion anzupassen, um so die öffentlichen Elektrizitätsnetze zu entlasten. In der Vergütung für den dezentralen Verbrauch ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Das Finanzministerium geht in einem aktuellen Schreiben auf die umsatzsteuerliche Handhabung der neuen Vorschrift ein.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht geht man weiterhin davon aus, dass die gesamte Energie des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber geliefert wird. Das gilt unabhängig davon, wo letztendlich die Energie verbraucht wird. Die Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers wird durch die Neuregelung nicht beeinflusst. Wichtig ist, dass er unmittelbar oder mittelbar mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden ist.

Möchte der Anlagenbetreiber die Regelungen zum Direktverbrauch anwenden, liegt insofern umsatzsteuerlich eine Rücklieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Das Entgelt dafür ist grundsätzlich alles, was der Anlagenbetreiber pro kWh zahlen muss. Das ist somit die Differenz zwischen Einspeisevergütung für den Direktverbrauch (0,2501 €/kWh) und der üblichen Einspeisevergütung (0,4301 €/kWh). Es handelt sich dabei um Nettobeträge. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 0,18 €/kWh.

Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist die übliche Einspeisevergütung von 0,4301 €/kWh. Dieser Wert ist somit für alle produzierten kWh anzusetzen bzw. bildet die Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer, egal ob die Energie eingespeist wird oder sie der Anlagenbetreiber selbst verbraucht.

In aller Regel ist der Anlagenbetreiber unternehmerisch tätig. Die Photovoltaikanlage wird er deshalb seinem Unternehmen zuordnen, um den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Anlagenerrichtung zu bekommen. Die Vorsteuerbeträge, die auf die Rücklieferung des Stroms entfallen, kann der Unternehmer dann abziehen, wenn er sie in seinem unternehmerischen Bereich verwendet, der der Regelbesteuerung unterliegt. Kein Abzug ist möglich bei privater Verwendung oder unternehmerischer Verwendung, wenn deren Umsätze steuerfrei sind oder unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung stellt auch klar, dass es sich hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt. Im Grunde genommen bleibt durch diese Sichtweise umsatzsteuerlich alles beim Alten.

Quelle: BMF-Schreiben vom 1. April 2009, IV B 8 S 7124/07/10002, www.bundesfinanzministerium.de

 

6.Fahrtkosten bei Mietimmobilien geltend machen

 

Wer im Jahr 2008 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer vermieteten Immobilie hatte, sollte bei der Aufstellung seiner Einkünfte nicht die Fahrtkosten vergessen. Für jeden gefahrenen Kilometer mit einem Pkw dürfen pauschal 30 Cent als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei insgesamt 1.000 gefahrenen Kilometern macht das immerhin 300 € an Werbungskosten aus. Sind die tatsächlichen Kosten höher, wie z.B. bei Zug- oder Flugreisen, dürfen diese abgezogen werden. Folgende Anlässe berechtigen beispielsweise zum Werbungskostenabzug:

Fahrten zum vermieteten Objekt, z.B. zum Treffen mit Mietinteressenten, ausziehenden Mietern, Maklern und Handwerkern,

Besuche der Eigentümerversammlung oder

Fahrten zur Bank im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung.

Die Fahrten sollten einzeln aufgelistet werden. Datumsangabe und Grund der Fahrt müssen angegeben werden. Bei weit entfernt liegenden Immobilien sollten als zusätzlicher Nachweis auch Tankquittungen, Bahn- oder Flugtickets bereit gehalten werden. Sind die Fahrtkosten sehr hoch, wird das Finanzamt erhöhte Nachweise anfordern, z.B. in Form von Protokollen.

 

 

 

 

 

 

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