03 / 2012

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2012

 

1. Diese Steuererklärungen sind nun elektronisch zu übermitteln
2. Streit um Steuerabzug für Erststudium geht weiter
3. Übergangsfrist für Gelangensbestätigung verlängert
4. BFH zweifelt Besteuerung von Erstattungszinsen an
5. Was der BFH alles so entdeckt: Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung
6. BFH kontra Finanzbehörde: Erwerb von Rückstellungen

 

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

Diese Steuererklärungen sind nun elektronisch zu übermitteln

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen alle betrieblichen Steuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden. Welche Erklärungen sind nunmehr im Einzelnen davon betroffen?

Einkommensteuererklärung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle natürlichen Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Zu den Gewinneinkünften zählen die Einkünfte aus:

Land- und Forstwirtschaft,

Gewerbebetrieb und

selbständiger Arbeit.

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 € nicht übersteigen.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Personen ist derzeit die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung aus technischen Gründen nicht möglich. Hier ist die Eröffnung der elektronischen Übermittlung ab 2013 vorgesehen.

Andere Jahressteuererklärungen

Unabhängig davon, ob Gewinneinkünfte vorliegen oder nicht, müssen folgende Erklärungen elektronisch ans Finanzamt verschickt werden:

Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden,

Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2011,

Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ab dem Erhebungszeitraum 2011,

Feststellungserklärungen für nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Feststellungszeiträume,

die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Hinweis: Personengesellschaften mit mehr als 10 Feststellungsbeteiligten nehmen an der elektronischen Übermittlungspflicht aus technischen Gründen noch nicht teil. Die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind damit vorerst weiterhin auf Papier einzureichen.

 

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Die E-Bilanz wird grundsätzlich erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, zur Pflicht. In einigen Sonderfällen beginnt diese Verpflichtung erst später.

Steueranmeldungen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung, Anmeldungen der Sondervorauszahlung und Zusammenfassende Meldungen sind bereits nach geltendem Recht elektronisch zu übermitteln. Daran ändert sich nichts. Gleiches gilt für die Lohnsteuer-Anmeldung und die Kapitalertragsteueranmeldung.

Authentifizierung

Im Idealfall werden Steuererklärungen authentifiziert, also vollkommen papierlos übermittelt. Dazu ist ein Softwarezertifikat notwendig, das über das ElsterOnline-Portal kostenlos bezogen werden kann.

Härtefälle

Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten die Abgabe von Erklärungen in herkömmlicher Papierform zulassen.

Hinweis: Selbstverständlich übernehmen wir für Sie die elektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärungen ans Finanzamt.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilung vom 22. Dezember 2011, www.lfst.bayern.de

Streit um Steuerabzug für Erststudium geht weiter

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften regelte der Gesetzgeber rückwirkend (!) ab 2004, dass Aufwendungen für das Erststudium oder die erstmalige Berufsausbildung keine vorweggenommenen Werbungskosten darstellen. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn das Studium oder die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

Mit dieser Regelung wendet sich der Gesetzgeber gegen die aktuelle BFH-Rechtsprechung und verfolgt vor allem das Ziel, hohe Steuerausfälle zu vermeiden. Diese hätten sich ergeben können, wenn bspw. Studenten die Kosten ihres Studiums im Wege des Werbungskostenabzugs in spätere Jahre der Erwerbstätigkeit vortragen und dann mit den Einnahmen verrechnen könnten. Die Neuregelung ist sehr umstritten. Wieder einmal hebelt der Gesetzgeber aus fiskalpolitischen Gründen unliebsame Rechtsprechung im Wege einer gesetzlichen Neuregelung aus und tut dies vor allem rückwirkend, was verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Nun gibt es ein erstes Urteil zur neuen Rechtslage. Das Finanzgericht Münster bestätigt jedoch die gesetzliche Neuregelung und verneint den Abzug von Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium. Der Abzug sei nur als Sonderausgabe möglich – so wie der Gesetzgeber es geregelt hat.

Einen Verfassungsverstoß konnte das Finanzgericht in der gesetzlichen Neuregelung nicht erkennen, auch wenn sie rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft trat. Diese sog. echte Rückwirkung sei ausnahmsweise zulässig, so das Finanzgericht. Der Gesetzgeber habe mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen habe. Auch habe der Steuerpflichtige kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen als – vorweggenommene – Werbungskosten bilden können. Schutzwürdiges Vertrauen in eine Rechtslage wegen höchstrichterlicher Rechtsprechung entstehe nur dann, wenn es sich um eine gefestigte, langjährige Rechtsprechung handele. Gefestigt und langjährig sei die Rechtsprechung des BFH aber nur im Hinblick auf die Einordnung der Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben, nicht hingegen die spätere Änderung dieser Rechtsprechung zugunsten des Werbungskostenabzugs.

Nach Auffassung des Gerichts verstoße die Neuregelung auch nicht gegen das objektive oder subjektive Nettoprinzip. Die Kosten für die Erstausbildung seien gemischt und nicht zwangsläufig beruflich veranlasst. Ein unmittelbarer Anknüpfungspunkt des Erststudiums an eine spätere berufliche Tätigkeit fehle regelmäßig. Der Gesetzgeber habe daher mit der Zuweisung dieser Aufwendungen zum Bereich der Sonderausgaben eine in seinem Gestaltungsspielraum liegende Wertung vorgenommen.

Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde Revision zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor. Aufgrund der umstrittenen Rechtslage und weiterer anhängiger Verfahren vor den Finanzgerichten, die sich mit der Neuregelung beschäftigen, kann nur empfohlen werden, diese Kosten weiterhin in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Quelle: FG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2011, 5 K 3975/09 F, www.justiz.nrw.de; FG Münster, Pressemitteilung vom 1. Februar 2012, Nr. 03/2012

Übergangsfrist für Gelangensbestätigung verlängert

 

Seit dem 1. Januar 2012 gibt es einige Änderungen für den Buch- und Belegnachweis beim Export von Waren. Auf heftige Kritik stießen die neuen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die nun grundsätzlich in Form einer sog. Gelangensbestätigung zu erfüllen sind. Zunächst reagierte das Bundesfinanzministerium darauf mit einer Übergangsregelung bis zum 31. März 2012. Bis dahin gelten die bisherigen Vorschriften für den Buch- und Belegnachweis weiter.

Die neue Gelangensbestätigung stellt die Praxis vor ungewohnte Herausforderungen. Bisher wurde bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Belegnachweis in Abhängigkeit von der Beförderung des Gegenstandes zum Abnehmer gestellt. Bei einer Abholung durch den Kunden konnte der Nachweis des Gelangens des Gegenstandes in einen anderen Mitgliedstaat durch eine Bestätigung des Kunden geführt werden, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert würde. Dieser Nachweis kann nach der neuen Gelangensbestätigung erst dann geführt werden, wenn der Gegenstand tatsächlich im anderen Mitgliedstaat angekommen ist. Der Lieferant trägt somit ein erhebliches Risiko bis zum Erhalt der Bestätigung, ohne die er die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müsste.

Darauf hat die Finanzverwaltung reagiert und die Übergangsfrist nochmals bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Bis dahin kann der belegmäßige Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen nach den bisherigen Bestimmungen erbracht werden.

Hinweis: Würde die Gelangensbestätigung in der Form umgesetzt werden, würde das für Exporteure bedeuten, dass sie ihren Abnehmern, sofern es sich nicht um Stammkunden handelt, den Bruttobetrag in Rechnung stellen müssten. Der Steuerbetrag könnte dann dem Abnehmer erstattet werden, wenn die korrekte Gelangensbestätigung vorliegt.

Für Lieferungen in Nicht-EU-Länder, sog. Ausfuhrlieferungen, steht in Deutschland für die elektronische Abwicklung das System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Grundsätzlich dient das elektronisch übermittelte Dokument „Ausgangsvermerk“ als Belegnachweis. Bis zu einem Warenwert von 1.000 € kann die Ausfuhrlieferung auch durch einen handelsüblichen Beleg (z.B. Rechnung, Lieferschein) geführt werden, auf dem die Grenzzollstelle mit ihrem Dienststempel die Ausfuhr bestätigt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012, IV D 3 S 7141/11/10003, www.bundesfinanzministerium.de; BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012, IV D 3 S 7134/12/10001, www.bundesfinanzministerium.de


BFH zweifelt Besteuerung von Erstattungszinsen an

Bereits im Jahr 2010 hatte das oberste deutsche Steuergericht entschieden, dass Zinsen auf Steuererstattungen nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die selbst steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Klassischer Fall sind die Zinsen zur Einkommensteuererstattung. Der Gesetzgeber hat wieder einmal auf die drohenden Steuerausfälle reagiert und per Gesetz „klar“ gestellt, dass erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung unterliegen. Anders verhält es sich jedoch mit Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen. Diese können nach wie vor steuerlich nicht abgezogen werden.

Die gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung von Erstattungszinsen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist – eine gesetzliche Rückwirkung, die verfassungsrechtlich höchst umstritten ist.

Gegen die Neuregelung wird bereits in mehreren Verfahren geklagt. Nun hat sich der BFH in einem Aussetzungsverfahren dazu geäußert und hält die Besteuerung rechtlich für zweifelhaft.

Die Frage, ob im Veranlagungszeitraum 2008 zugeflossene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen seien, sei in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, so der BFH. Gegen die gesetzliche Neuregelung, die in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, würden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z.B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben, stellte der BFH fest.

Abschließend entschieden hat der BFH über diese Fragen noch nicht. Dies wird dann in der Entscheidung zur Hauptsache passieren, die demnächst ansteht.

Hinweis: Wir empfehlen nach wie vor, sich gegen die Besteuerung der Erstattungszinsen zu wehren. Dabei kann auf die beiden beim BFH anhängigen Musterverfahren (Az. VIII R 1/11 und VIII R 36/10) verwiesen werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Quelle: BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011, VIII B 146/11

Was der BFH alles so entdeckt: Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung

Der BFH hat mit am 14.03.2012 veröffentlichten Urteil vom 28. September 2011 VIII R 8/09 entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.

Der Adressat der Prüfungsanordnung, ein selbständig tätiger Rechtsanwalt hatte detailliert und nachvollziehbar dargelegt, das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Einspruch und Klage des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg. Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden. Sie muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist. Das Finanzgericht muss nun den Sachverhalt weiter aufklären.

BFH kontra Finanzbehörde: Erwerb von Rückstellungen

Mit Urteil vom 14.12.2011 I R 72/10 unterstreicht der I. Senat des BFH den Grundsatz der Neutralität von Anschaffungsvorgängen und stellt sich damit wiederholt gegen die Rechtsauffassung der Finanzbehörden.

Während für verschiedene Rückstellungen steuerliche Ansatzverbote (z.B. Drohverlustrückstellungen) oder abweichende, niedrigere Bewertungen (Pensionsrückstellungen) bestehen, gilt dies nicht, wenn solche Verpflichtungen erworben werden.

Der -höhere- Ansatz ist nach Auffassung des I. Senats des BFH in der Steuerbilanz dann auch in Folgejahre fortzuführen.

Es wird interessant sein, wie sich die Finanzbehörden nach der erneuten Aussage des BFH nun positionieren werden.

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre eMail-Adresse bekannt.