06 / 2012

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6/2012

 

1. FG Hamburg: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe
2. BFH: Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird
3. Mindestangaben im Fahrtenbuch können nicht nachträglich ergänzt werden
4. Exportnachweise: Gelangensbestätigung weiterhin nicht notwendig

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1. FG Hamburg: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe

Das FG Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 29.2.2012 1 K 48/12 verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe kundgetan.

Das FG Hamburg sieht in der gesetzlichen Regelung eine Durchbrechung des verfassungsrechtlich verankerten Nettoprinzips.

Das FG Hamburg hat wegen der bestehenden Zweifel die Revision beim BFH zugelassen.

Die Revision ist beim BFH unter dem AZ I R 21/12 anhängig.

Es ist daher dringend zu empfehlen, gegen sämtliche Steuerfestsetzungen, in denen das Abzugsverbot Wirkung zeigt, Einspruch einzulegen.

BFH: Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird

Der X. Senat des BFH hat mit Urteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11 entschieden, dass in Deutschland lebende Eltern das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als Sonderausgabe abziehen können.

In zwei Urteilen vom 11. September 2007 (Rs. C-76/05 – Schwarz und Gootjes-Schwarz – Slg. 2007, I-6849 und Rs. C-318/05 – Kommission gegen Deutschland – Slg. 2007, I-6957) hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schulgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt.

Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für schweizerische Privatschulen, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999, BGBl II 2001, 811 abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt.

Wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage hat der X. Senat des BFH davon abgesehen, die Rechtsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Mindestangaben im Fahrtenbuch können nicht nachträglich ergänzt werden

Bei Betriebs- oder Dienstfahrzeugen, die auch privat genutzt werden dürfen, muss der private Nutzungsanteil bewertet und besteuert werden. Dafür steht die pauschale 1 %-Methode zur Verfügung, möglich ist aber auch das Führen eines Fahrtenbuchs, aus der der genaue Anteil der Privatnutzung entnommen werden kann. Ein Fahrtenbuch zu führen ist aufwändig, doch es führt in einigen Fällen zu einer günstigeren Besteuerung, wie etwa wenn das Fahrzeug nur sehr wenig privat gefahren wird. Damit das Fahrtenbuch der Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann, muss es ordnungsgemäß sein. Kommt es zu Beanstandungen, muss der Anteil für Privatfahrten mit der 1 %-Methode bewertet werden. Was ordnungsgemäß ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Vielmehr muss das aus der Rechtsprechung abgeleitet werden, woraus sich folgende Mindestanforderungen ergeben:

Das Fahrtenbuch ist zeitnah, fortlaufend und in geschlossener Form (Buch, Heft) zu führen.

Nachträgliche Änderungen müssen nachvollziehbar sein. Daher darf ein Fahrtenbuch nicht mit Excel geführt werden.

Bei betrieblichen bzw. dienstlichen Fahrten müssen Kilometerstand und Datum zu Beginn jeder Fahrt aufgezeichnet werden. Darüber hinaus muss das Reiseziel, Reisezweck (z.B. Kundengespräch) und der aufgesuchte Geschäftspartner ins Fahrtenbuch geschrieben werden.

Bei Privatfahrten genügen Kilometerangaben.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb reicht ein kurzer Vermerk.

Erst kürzlich musste sich der BFH damit befassen, inwieweit die Mindestangaben eines Fahrtenbuchs nachträglich ergänzt werden dürfen. Aus dem Urteil geht hervor, dass ein Fahrtenbuch dann nicht mehr ordnungsgemäß ist, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben nachträglich präzisiert werden.

Die geforderte vollständige Aufzeichnung verlange grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im verhandelten Fall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.

Hinweis: Sofern im Fahrtenbuch das Kürzel „F“ für Firma, d.h. der Betriebssitz, angegeben wurde, war das ausreichend, so der BFH. Nicht ausreichend präzisiert ist die betriebliche Fahrt dann, wenn als Ziel nur ein Straßenname ohne Hausnummer und Kundenname angegeben wird. Gleiches gilt, wenn im Fahrtenbuch nur der Kundenname auftaucht, dieser jedoch gleich mehrmals in der Gemeinde vertreten ist.

Quelle: BFH-Urteil vom 1. März 2012, VI R 33/10, BFH-Pressemitteilung vom 23. Mai 2012, Nr. 36/12

 

Exportnachweise: Gelangensbestätigung weiterhin nicht notwendig

Unternehmer, die Exporte in andere EU-Staaten erbringen, dürfen auch weiterhin die für die Umsatzsteuerfreiheit geforderten Beleg- und Buchnachweise nach alter Rechtslage erbringen.

Ursprünglich wurden bereits zum 1. Januar 2012 die Nachweisregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen geändert. Als erheblichste Änderung stellte die Einführung einer sog. Gelangensbestätigung die Praxis vor ungewohnte Herausforderungen. Bisher hing bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Art des Belegnachweises davon ab, auf welchem Weg der Gegenstand zum Abnehmer gelangte. So konnte bspw. bei einer Abholung durch den Kunden dieser bestätigen, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird. Dieser Nachweis wäre mit der neuen Gelangensbestätigung erst dann möglich gewesen, wenn der Gegenstand tatsächlich im anderen Mitgliedstaat angekommen ist. Der Lieferant würde dabei ein erhebliches Risiko bis zum Erhalt der Bestätigung tragen, ohne die er die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müsste.

Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium auf die anhaltende Kritik reagiert. Bis zum Inkrafttreten einer geänderten Regelung des Exportnachweises für Lieferungen ins EU-Ausland dürfen diese noch auf der Grundlage der Altregelung erbracht werden.

Die geplanten Änderungen sollen offensichtlich nicht die Gelangensbestätigung abschaffen, vielmehr sollen weitere Vereinfachungen, wie etwa die Akzeptanz der sog. weißen Spediteursbescheinigung, geprüft und geregelt werden. Vereinfachungen zur Gelangensbestätigung sieht auch der Entwurf eines BMF-Schreibens vor, der diese vor allem durch folgende Punkte erleichtern soll:

Die Gelangensbestätigung muss der Unternehmer grundsätzlich in seinen eigenen Unterlagen aufbewahren. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn sie sich bei einem Spediteur befindet.

Die Gelangensbestätigung muss nicht zwingend aus einem einzigen Beleg bestehen.

Die Gelangensbestätigung kann – muss aber nicht – nach dem amtlichem Vordruck-Muster erstellt werden.

Zwar muss der Abnehmer, d.h. der Unternehmer, auf der Gelangensbestätigung unterschreiben, doch in vielen Fällen kann das auch ein Dritter, z.B. ein Mitarbeiter, tun.

Sammelbestätigungen sind möglich, d.h. die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung ausgestellt werden.

Die Gelangensbestätigung darf auch elektronisch, z.B. per E-Mail, übermittelt werden. Dann ist eine Unterschrift nicht erforderlich.

In Versendungsfällen, z.B. durch Spedition oder Post, kann die Gelangensbestätigung auch ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt.

Bei Transporten durch Kurierdiensten kann der Gelangensnachweis auch in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. Kurierauftrag mit tracking-and-tracing-Protokoll sowie Zahlungsnachweis.

Bei Versendung mit der Post reicht ein Posteinlieferungsschein aus.

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann die Bestätigung durch einen Zulassungsnachweis ersetzt werden.
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren ins EU-Ausland versendet, kann die Gelangensbestätigung durch die EMCS-Erledigungsnachricht ersetzt werden.

Hinweis: Die Anpassung der Regelungen zum Exportnachweis soll zum 1. Januar 2013 erfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung tatsächlich die einzelnen Erleichterungen umsetzt.
Im Übrigen betrifft der neue Exportnachweis in Form der Gelangensbestätigung nur Lieferungen ins EU-Ausland. Lieferungen in Drittländer müssen nach wie vor den Zoll passieren. Daher können auch weiterhin die Zollanmeldungsbelege, in der Regel durch elektronische Zollanmeldung im Rahmen des ATLAS-IT-Verfahrens, als Belegnachweis für eine Ausfuhrlieferung dienen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 1. Juni 2012, IV D 3 S 7141/11/10003 06, www.bundesfinanzministerium.de

 

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre eMail-Adresse bekannt.