08 / 2007

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 08/2007

 
1.Umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers
2.EuGH kippt weitere deutsche Steuervorschrift
3.Bewirtung freier Mitarbeiter in vollem Umfang abzugsfähig?
4.Honorarnachzahlung an Freiberufler steuerlich begünstigt
5.Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bescheinigung für
Wohnungseigentümer und Mieter
6.Aktivierung der Auszahlungsansprüche von Körper-
schaftsteuer-Guthaben zum 31.12.2006
7.Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
gem. § 37 b EStG
 
 
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
1. Umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers
 
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers als selbständig und damit als umsatzsteuerpflichtig beurteilt werden. Kriterien, die bei der Prüfung der Selbständigkeit eine Hilfestellung leisten, sind beispielsweise:
·Unternehmerrisiko in Form der Vergütung,
·Vergütung von Ausfallzeiten,
·sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung.
Ein GmbH-Geschäftsführer stellte für seine Tätigkeit der GmbH ein Honorar zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung, welches zunächst als Pauschalbetrag vereinbart wurde, später jedoch an den geschäftlichen Erfolg der GmbH angepasst wurde. Die GmbH zog aus den Rechnungen die Vorsteuer, was das Finanzamt nicht anerkennen wollte: es ging von einer nichtselbständigen Tätigkeit des Geschäftsführers aus.
Das Finanzgericht gab der GmbH Recht und wies in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH hin. Allein aufgrund des Weisungsrechts der Gesellschafterversammlung könne der GmbH-Geschäftsführer nicht als nichtselbständig eingestuft werden. Für eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers sprachen im entschiedenen Fall, dass er Unternehmerrisiko in Form des Vergütungsrisikos getragen habe, denn er hatte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall und darüber hinaus war sein Honorar erfolgsabhängig vereinbart worden. Auch sei der Geschäftsführer nicht in die GmbH eingegliedert gewesen, denn seine Stellung im Unternehmen schließe ein weisungsabhängiges Unterordnungsverhältnis zur GmbH aus. Dies wurde damit begründet, dass er seine Tätigkeit zeitlich selbst festlegen und auch deren Ort und Umfang selbst bestimmen konnte. All diese Feststellungen sprachen nach Ansicht des Gerichts für eine Selbständigkeit.
 
 
Hinweis:
Ob ein GmbH-Geschäftsführer selbständig tätig wird, muss unter Umständen anhand des Einzelfalls geprüft werden. Gegen eine Selbständigkeit sprechen z.B.:

·Urlaubsanspruch,
·Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und
·der Anspruch auf sonstige Sozialleistungen.

Damit es nicht zu unangenehmen steuerlichen Folgen kommt, lassen Sie sich von uns beraten, wenn Sie sich als GmbH-Geschäftsführer darüber nicht im Klaren sind, ob Ihre Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Wir helfen Ihnen gerne!

Quelle: FG Köln, Urteil vom 19. September 2006, 6 K 2049/05, rkr., EFG 2007 S. 225
 
 
2. EuGH kippt weitere deutsche Steuervorschrift
 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Regelung, wonach Abschreibungen wegen Verlusten von Auslandstochtergesellschaften nicht geltend gemacht werden können, für unzulässig erklärt. Nach den deutschen Vorschriften kann eine in Deutschland niedergelassene Muttergesellschaft Beteiligungswerte von Inlandstöchtern steuerwirksam abschreiben, wenn diese Verluste erwirtschaften. Anders sieht es aus, wenn die Tochtergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat: dann sind die Verluste nur abzugsfähig, wenn dort später Gewinne von der selben Art erzielt werden bzw. die Tochtergesellschaft ein gewerbliches Unternehmen ist.
Geklagt hatte ein Unternehmen der Tourismusbranche, das eine verlustträchtige Tochtergesellschaft in den Niederlanden hatte. Das Mutterunternehmen wollte die Abschreibungen auf den Beteiligungswert in Deutschland steuerlich geltend machen. Das Finanzamt verweigerte die Verlustberücksichtigung. Dagegen klagte die Gesellschaft vor dem Kölner Finanzgericht, das schließlich die Frage zur Klärung an den EuGH weiterleitete.
Der EuGH stellte zunächst fest, dass die deutsche Regelung Muttergesellschaften steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob ihre Beteiligungsverluste aus Tochtergesellschaften im Inland oder dem Ausland stammen würden. Der EuGH wies auch das Argument der deutschen Regierung zurück, es bestünde eine Gefahr, die im Ausland erlittenen Verluste doppelt berücksichtigen zu müssen. Da die fraglichen Verluste bei der Muttergesellschaft entstanden seien, werden sie auch nur bei ihr berücksichtigt, so die Begründung des EuGH. Auch könne die deutsche Regelung nicht durch die Gefahr der Steuerumgehung gerechtfertigt werden. Nach alledem kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die deutsche Beschränkung nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sei.
Hinweis:
Wie sich das Urteil auf die deutsche Besteuerungspraxis auswirkt ist noch offen. Die Konsequenzen prüft derzeit noch das Bundesfinanzministerium.

Quelle: EuGH-Urteil vom 29. März 2007, C 347/04, EuGH-Pressemitteilung vom 29. März 2007, Nr. 29/07.
 
 
3. Bewirtung freier Mitarbeiter in vollem Umfang abzugsfähig?
 
Werden eigene Arbeitnehmer z.B. anlässlich von Betriebsausflügen bewirtet, sind die Kosten grundsätzlich betrieblich veranlasst und können in vollem Umfang als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, sind auch die Kosten für Bewirtung freier Mitarbeiter bei einer Schulungsveranstaltung ohne Einschränkung abziehbar.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das Schulungen für seine freien Mitarbeiter durchführte. Deren Aufgabe bestand als Fachberater oder Handelsvertreter darin, Vorführungen zu veranstalten mit dem Ziel, anschließend Kaufverträge zu vermitteln. Die freien Mitarbeiter erhielten bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision. Für eine erfolgreiche Vermittlung waren nach Ansicht des Unternehmens permanente Schulungsmaßnahmen erforderlich. Um das umfangreiche Schulungsprogramm zu bewältigen, wurden die Schulungsteilnehmer an Ort und Stelle mit Speisen und Getränken versorgt. Die Kosten dafür wurden in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Das Finanzgericht entschied hierzu, die Bewirtung von freien Mitarbeitern anlässlich von Schulungen, Informationsveranstaltungen oder Erfahrungsaustauschen sei kein geschäftlicher sondern ein betrieblicher Anlass. Die durchgeführten Schulungen dienten ausschließlich der Fortbildung und nicht der Anbahnung oder Vertiefung der Geschäftsbeziehungen, was ein typisches Merkmal für eine geschäftliche Bewirtung sei.
 
Hinweis:
Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt. Nun muss der BFH entscheiden, ob bei solchen Veranstaltungen die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig sind, auch wenn die bewirteten Personen keine eigenen Arbeitnehmer sind. Für die Auffassung der Finanzverwaltung und wohl auch die überwiegende Meinung im Schrifttum spricht, dass keine Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn nur Arbeitnehmerbewirtungen von der Abzugsbeschränkung ausgenommen werden. Bspw. fällt die Bewirtung von bloßen Besuchern des Betriebes unter die Abzugsbegrenzung, da deren Bewirtung ein Teil der Öffentlichkeitsarbeit darstellt. Darüber hinaus lassen sich die vertraglichen Beziehungen zu den freien Mitarbeitern unter dem Begriff der „Geschäftsbeziehungen“ zusammenfassen und schließlich dient deren Bewirtung dem Ziel, Geschäftsabschlüsse zu erleichtern.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2006, 1 K 1962/05, Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 75/06), DStRE 2007 S. 330
 
 
4. Honorarnachzahlung an Freiberufler steuerlich begünstigt
 
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, wie etwa Abfindungen, werden steuerlich durch die sog. Fünftel-Regelung entlastet. Dabei erhält der Steuerpflichtige einen günstigeren Steuersatz, als wenn er seine Einkünfte ohne die Entlastungsregelung versteuern müsste. Der BFH musste kürzlich in einem Fall entscheiden, ob es sich um eine solche begünstigte Vergütung handelt.
Betroffen war ein Diplom-Psychologe, der seine Einnahmen größtenteils aus Abrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erzielte. Im Jahr 2001 erhielt er nach einem Rechtsstreit eine Honorarnachzahlung für die Jahre 1993 bis 1998 von rund 115.000 €. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerpflichtige, die Nachzahlung ermäßigt zu versteuern, da es sich nach seiner Meinung um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handeln würde. Für das Finanzamt war die Zahlung jedoch ein laufender Gewinn, der ohne Begünstigung zu besteuern sei. Nach dessen Dafürhalten sei Voraussetzung für eine begünstigte Vergütung gewesen, dass es sich um eine abgrenzbare Sondertätigkeit handeln müsse oder die Vergütung für eine Sache gezahlt wurde, die sich über mehrere Jahre erstreckt habe und der sich der Steuerpflichtige ausschließlich gewidmet habe. Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Das Finanzgericht und schließlich auch der BFH waren aber anderer Ansicht als das Finanzamt. Die Begünstigungsregelung solle nämlich bewirken, dass Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit steuerlich nicht stärker belastet werden sollen, als wenn in jedem Jahr ein Anteil zugeflossen wäre. Daher sei sie im konkreten Fall anwendbar, da es bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten typisch sei, dass diese eine entsprechende Progressionswirkung erwarten lassen, wie etwa bei einer Honorarnachzahlung für mehrere Jahre wegen eines Rechtsstreits. Unwichtig sei es dabei, dass sich der nachgezahlte Betrag aus Einzelbeträgen zusammensetze, die jeweils nur einem bestimmten Vorjahr zuzurechnen sind.
Hinweis:
Um in den Genuss der sog. Fünftel-Regelung zu kommen, musste bis einschließlich 2006 die Nachzahlung nur 2 Kalenderjahre betreffen. Dies wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 geändert: ab dem 1.1.2007 muss der Nachzahlungszeitraum darüber hinaus auch 12 Kalendermonate umfassen.

Quelle: BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006, IV R 57/05, BFH/NV 2007 S. 342
 
 
5. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bescheinigung für Wohnungseigentümer und Mieter
 
Wie die Finanzverwaltung kürzlich klarstellte, können auch Wohnungseigentümer von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse, wie etwa bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen, profitieren. Für die Steuerermäßigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
 
  • in der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge jeweils für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gesondert aufgeführt sein,
  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen werden und
  • der Anteil des Wohnungseigentümers muss anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet werden.
 
Die Begünstigung können auch Mieter beanspruchen, wenn in den Nebenkosten ebensolche Beträge enthalten sind.
Damit die anteiligen Aufwendungen dem Finanzamt nachgewiesen werden können, gibt es dazu nun ein entsprechendes Formular, auf dem die anteiligen steuerbegünstigten Aufwendungen vom Vermieter oder Verwalter nachzuweisen sind.
Begünstigte Tätigkeiten sind geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, wie etwa für die Anstellung eines Hausmeisters oder Gärtners. Von den (anteiligen) Aufwendungen können 10 % und maximal 510 € direkt von der Steuer abgezogen werden. Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden 12 % der Kosten begünstigt, maximal 2.400 €.
Wird die Tätigkeit durch einen selbständigen Unternehmer ausgeführt, sind auch diese Dienstleistungen begünstigt. Um sog. haushaltsnahe Dienstleistungen handelt es sich z.B. bei der Reinigung von Wohnung und Gemeinschaftsanlagen durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer oder bei Gartenpflegearbeiten (Rasenmähen, Heckenschneiden). Die (anteiligen) Aufwendungen, zu denen die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten aber keine Materialkosten gehören, werden in Höhe von 20 % steuerlich gefördert, maximal bis zu 600 €.
Seit 2006 werden auch handwerkliche Tätigkeiten gefördert. Dazu zählen u.a.:
 
·Arbeiten am und im Gebäude, in der Wohnung oder den Gemeinschaftsanlagen, wie etwa Schönheitsreparaturen, Reparaturen an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas und Wasserinstallationen, Maßnahmen im Sanitärbereich, Austausch von Fenstern und Türen sowie Arbeiten am Dach und an der Garage,
·Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt, z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC,
·Maßnahmen der Gartengestaltung oder Pflasterarbeiten sowie
·Kontroll- und Wartungsarbeiten (Schornsteinfeger, Heizungsanlagen).
 
Hinweis:
Wichtig ist, dass Handwerksleistungen erst ab 2006 steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei kommt es auf den Tag der Bezahlung an, der nach dem 31.12.2005 liegen muss. Kosten für die Renovierung der Hausfassade sind – wie der BFH in einem aktuellen Urteil entschied – keine haushaltsnahe Dienstleistung und führen erst ab 2006 als Handwerksleistung zu einer Steuerermäßigung.

 
Die Kosten für diese Tätigkeiten können ebenfalls in Höhe von 20 % und bis zu 600 € direkt von der Steuer abgezogen werden. Wichtig ist auch hier, dass Materialkosten nicht begünstigt werden.
Hinweis:
Wohnungseigentümer und Mieter sollten sich auf alle Fälle von ihrem Verwalter oder Vermieter die anteiligen begünstigten Kosten entsprechend ihrer Jahres- bzw. Nebenkostenabrechnung bescheinigen lassen. Das dazu gehörende Formular ist auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie Fragen dazu haben.

Quelle: BMF-Schreiben vom 3. November 2006, IV C 4 S 2296b 60/06, BStBl. 2006 I S. 711, www.bundesfinanzministerium.de, BFH-Urteil vom 1. Februar 2007, VI R 77/05, DB 2007 S. 666
 
 
6.Aktivierung der Auszahlungsansprüche von Körperschaftsteuer-Guthaben zum 31.12.2006
 
Viele Kapitalgesellschaften verfügen aus dem Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbein-
künfteverfahren im Jahr 2001 noch über ein Körperschaftsteuer-Guthaben. Die Realisierung der
Körperschaftsteuerminderung war bis 2005 durch ein Moratorium nicht möglich. Ausschüttungen
in 2006 führten zu einer Körperschaftsteuerminderung.
 
Ab dem 30.9.2008 erhalten Kapitalgesellschaften ihr Körperschaftsteuer-Guthaben in 10 gleichen Raten bis 2017 jeweils zum 30.09. eines Jahres unverzinst ausgezahlt; eine Ausschüttung ist nicht mehr erforderlich.
 
Da der Auszahlungsanspruch rechtlich zum 31.12.2006 entsteht, muss die Forderung im Jahres-
abschluss 2006 aktiviert werden. Die Bewertung des Auszahlungsanspruchs erfolgt zum Barwert;
als Abzinsungssatz werden zurzeit 4 % vorgeschlagen. Der Ausweis der Forderung erfolgt unter
den „sonstigen Vermögensgegenständen“. Der Ertrag aus der Forderung ist mit dem Steuerauf-
wand zu saldieren und gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen.
 
Quelle: StB-Verband Hauptfachausschuss des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), 205. Sitzung am 28./29.11.2006
 
 
7.Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gem.
§ 37 b EStG
 
Nach dem neuen § 37 b EStG können Steuerpflichtige ab 2007 betrieblich veranlasste Zuwendungen
an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden und für Sachgeschenke im Sinne § 4 (5) Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal mit 30 % versteuern.
 
An der Abzugsfähigkeit von Geschenken hat sich grundsätzlich nichts geändert. Die Geschenke sind bis zu einem Höchstbetrag von EURO 35,– im Jahr pro Beschenktem weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig. Geschenke über EURO 35,– je Jahr und Beschenktem werden als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe außerhalb der Bilanz dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet. Ausgenommen aus der Pauschalierung sind lediglich Zugaben, wie etwa Streuwerbeartikel und geringwertige Geschenke.
 
Die Pauschalierung der Einkommensteuer von 30 % erhöht sich um die damit verbundenen Nebensteuern wie Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag.
 
Diese Pauschalierung der Einkommensteuer sowohl für Geschenke an Dritte als auch an Arbeitnehmer wird über die Lohnsteueranmeldung gegenüber dem Finanzamt ausgeübt.
 
Diese Pauschalierung gilt auch für Geschenke die nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
 
Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung dient der Wert der Aufwendungen des
Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer. D.h., berücksichtigte Vorsteuerbeträge sind bei der Berechnung der Pauschalsteuer zu neutralisieren.
 
Die Pauschalsteuer entsteht unabhängig davon ob der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen kann oder nicht.
 
Nicht von der Pauschalsteuer betroffen sind:
 
  • Betriebsveranstaltungen, wie Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern
  • Annehmlichkeiten an Arbeitnehmer (Aufmerksamkeiten in geringem Umfang)
  • Firmenwagenüberlassungen
  • Warengutscheine.
 
Hier gelten die bisher geregelten Grundsätze, beispielsweise die Grenze von EURO 110,– bei Betriebsveranstaltungen.
 
Ob die Pauschalierung Sozialversicherungsfreiheit auslöst, ist noch nicht abschließend geklärt. Auf diesen Umstand haben bereits die Wirtschaftsverbände hingewiesen und die mit den Sozialversicherungspflicht einhergehenden bürokratischen Belastungen gegenüber der Bundesregierung umfangreich dargestellt.
 
 
Unterrichtung des Beschenkten
 
Der Schenker hat die Pauschalsteuer zu übernehmen und wird insoweit zum Schuldner der Pauschalsteuer. Der Zuwendende hat den Beschenkten von der Übernahme derPauschalsteuer zuunterrichten. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Beschenkte selbst das Geschenk nochmals als Einnahmen versteuert.
 
Aus diesem Grund ist es bei Übergabe des Geschenks empfehlenswert, dem Beschenkten
einen Hinweis zu geben, dass die Pauschalsteuer bereits übernommen worden ist.
 
Ein Muster für diese Informationen werden wir Ihnen selbstverständlich gerne vorbereiten und zusenden.
 
 
Fazit
 
Die noch offen Fragen, die durch die Einführung des § 37 b EStG eingetreten sind, werden in naher
Zukunft zu zahlreichen Diskussionen und gerichtlichen Entscheidungen führen. Die anvisierte Ver- einfachung zieht Komplikationen nach sich, welche die früheren Probleme nur abzulösen scheinen.
 
Es bleibt zu hoffen, dass die Probleme, die mit der gesetzlichen Regelung einhergehen, durch entsprechende Verwaltungsanweisungen geklärt werden und dem Gedanken der Vereinfachung Rechnung tragen wird.
 
 
 
 
 
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