08 / 2008

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 8/2008
 
 
 
1.Krankenversicherungsbeiträge
2.Betriebliche Jubiläumsfeier
3.Benzingutschein
4.Rückentrainingsprogramm
5.Strategieentgelt für Vermögensverwalter als Werbungskosten
 
 
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
1. Für Krankenversicherungsbeiträge wird es eine stärkere steuerliche Entlastung geben (Beschluss des BVerfG vom 13.2.2008, Az. 2 BvL1/06)
 
Für die Zeit ab 2009 kann man mit einer höheren steuerlichen Absetzbarkeit der Krankenver sicherungsbeiträge rechnen. Das BVerfG hat zwar die derzeitige Regelung als verfassungswidrig angesehen, dem Gesetzgeber allerdings erst für die Zeit ab 2009 eine Neuregelung abverlangt.
 
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen ab 2009 insoweit steuerfrei gestellt werden, als damit eine ausreichende Krankenversorgung gewährleistet ist. Zahlen Sie dagegen höhere Beiträge, z. B. in eine private Krankenversicherung, um einen besseren Versicherungsschutz zu erhalten, braucht der Gesetzgeber nicht den vollen Beitrag steuerfrei zu stellen.
 
Die Neuregelung soll wie folgt aussehen:
 
·die Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung müssen voll abziehbar sein
(Grund: Bei Sozialhilfeempfängern soll die ärztliche Versorgung vergleichbar sein mit der,
die gesetzlich Versicherte beanspruchen können);
 
·die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind insoweit abziehbar, als der Versicherungs-
umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
 
Bei privaten Krankenversicherungen müssen Sie allerdings zusätzlich die Beiträge für alle Familienangehörigen (für Ehefrau und Kinder) abziehen können, weil es hier keine Familienversicherung gibt.
 
 
 
 
2. Betriebliche Jubiläumsfeier im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Geburtstag des Inhabers ist jetzt steuerlich absetzbar
 
Aufwendungen für eine Feier, die freitags oder am Wochenende stattfindet und in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem runden Geburtstag des Firmeninhabers steht, können steuerlich dennoch als Betriebsausgaben abziehbar sein (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20.6.2007, Az. 1 K 1377/03 B).
 
Der Fall: Der Kläger, Mitinhaber einer Sozietät, feierte am 10.4. seinen 50. Geburtstag. Am Vormittag bewirtete er Mitarbeiter der Sozietät und lud am Abend 14 Personen, zu denen Familienangehörige und Sozietätskollegen gehörten, in ein Restaurant ein.
 
Außerdem hatte die Sozietät, bestehend aus Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater, für den 11.4. (Freitag) Berufskollegen, Mitarbeiter, Mandanten und Geschäftsfreunde in die Geschäftsräume der Kanzlei eingeladen.
 
In der Einladung hieß es „Die Sozietät ABC lädt ein zum 5-jährigen Bestehen der Sozietät im Hause XY. Für das leibliche Wohl wird gesorgt werden“. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Jubiläumsfeier nicht als Betriebsausgaben an, weil diese in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Geburtstag eines der Gesellschafter stattfand. Die Aufwendungen seien wegen dieser zeitlichen Nähe privat (mit)veranlasst. Eine private Mitveranlassung reicht bereits aus, den Betriebsausgabenabzug nicht anzuerkennen.
 
Die Entscheidung: Das Finanzgericht folgte nicht der Auffassung des Finanzamts und erkannte den Betriebsausgabenabzug an. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit einem runden Geburtstag des Firmeninhabers kann zwar ein Indiz für eine private Veranlassung sein. Es hängt jedoch von der Gesamtsituation ab, ob die Aufwendungen abziehbar sind oder nicht.
 
Die Jubiläumsfeier fand tatsächlich rund 5 Jahre nach der Einweihungsfeier statt. Eine Jubiläumsfeier, zu der Kollegen, Mitarbeiter, Kunden und Mandanten sowie Personen des öffentlichen Lebens eingeladen werden, ist regelmäßig betrieblich veranlasst. In den Einladungen wurde der runde Geburtstag nicht erwähnt, so dass davon auszugehen ist, dass die meisten eingeladenen Personen nichts von dem Geburtstag wussten. Somit kann es sich auch nicht um eine verdeckte Geburtstagsfeier gehandelt haben.
 
Kosequenzen: Die Entscheidung des Finanzgerichts gilt für Personengesellschaften und auch für Sie als Einzelunternehmer.
 
Wichtig ist, dass Sie eine betriebliche Feier strikt vom privaten Bereich trennen. Ist das der Fall, dann wird aus einer betrieblichen Feier wegen der zeitlichen Nähe zum Geburtstag des Betriebsinhabers keine private Feier. Sie ziehen Ihre Aufwendungen für die betriebliche Feier als Betriebsausgaben ab, ohne dass das Finanzamt Einwendungen erheben kann.
 
Unsere Empfehlung: Wenn Sie zu einer betrieblichen Feier einladen, dann vermeiden Sie jeglichen Bezug zu einem persönlichen Ereignis.
 
Wenn aus Ihren Unterlagen kein Zusammenhang mit dem Geburtstag zu erkennen ist, können Sie Ihre Aufwendungen – unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens – als Betriebsausgaben abziehen.
 
Haben Sie Ihren Geburtstag zuvor bzw. danach privat gefeiert, dann bewahren Sie Ihre Unterlagen über diese private Feier auf, weil Sie damit zusätzlich dokumentieren, dass die betriebliche Feier nicht mit Ihrem Geburtstag im Zusammenhang steht.
 

3. Im Benzingutschein, den Sie Ihrem Mitarbeiter geben, dürfen Sie keinen Euro-Betrag nennen
 
Sie können Ihren Mitarbeitern Sachleistungen bis zu 44 € im Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Verwenden Sie Gutscheine, die von branchenfremden Unternehmen eingelöst werden, geben Sie nur Art und Menge der Zuwendung an. Einen Euro-Betrag dürfen Sie nicht nennen, weil es sich dann nämlich um eine nicht begünstigte Barzuwendung handelt (Beschluss des Finanzgerichts München vom 26.11.2007, Az. 8 V 3556/07).
 
Der Fall: Ein Freiberufler hatte seiner Arbeitnehmerin über mehrere Jahre monatlich Benzingutscheine im Wert von jeweils 20 € überlassen. Damit wurde zwar die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten. Da aber in den Benzingutscheinen ein konkreter Euro-Betrag angegeben war, erfasste das Finanzamt diese Zuwendungen als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
 
Die Entscheidung: Das Finanzgericht stimmte der Auffassung des Finanzamtes zu. Sobald in einem Gutschein, der von einem branchenfremden Unternehmen eingelöst wird, ein Euro-Betrag enthalten ist, handelt es sich nicht mehr um einen Sachbezug.
Die Zuwendung unterliegt dann der Lohnsteuer, und es sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die 44 €-Freigrenze findet keine Anwendung.
 
Konsequenz:
 
Gutscheine, die der Mitarbeiter bei einem Dritten (= anderen Unternehmer) einlöst.
Diese dürfen keinen Euro-Betrag enthalten. Der Gutschein ist nur dann als Sachbezug zu werten, wenn Sie die Ware nach Art und Menge ohne Wertangabe bezeichnen (z.B. „Gutschein über
29 Liter Superbenzin“). Der Zufluss erfolgt beim Arbeitnehmer mit der Übergabe des Gutscheins. Die Höhe des Sachwerts richtet sich aber nach dem Zeitpunkt der Einlösung. Sie müssen also Acht geben, dass bei schwankenden Preisen die 44 €-Grenze nicht überschritten wird.
 
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern aber Gutscheine aushändigen, mit denen sich ein Dritter verpflichtet, einen bestimmten Betrag in Euro beim Wareneinkauf auf den Kaufpreis anzurechnen, betrachtet das Finanzgericht den Gutschein als Zahlungsmittel.
 

Unsere Empfehlung: Sie können Ihren Mitarbeitern Sachleistungen bis zu 44 € im Monat lohnsteuer
und sozialversicherungsfrei zuwenden (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Den Steuervorteil, der mit dieser Regelung verbunden ist, sollten Sie angesichts steigender Abgabenbelastungen nicht ungenutzt lassen.
 
 
4. Arbeitgeber zahlt Kosten für Rückentrainingsprogramm – kein Arbeitslohn
 
Die Aufwendungen eines Arbeitgebers für ein Rückentrainingsprogramm der Arbeitnehmer führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahmen nachweislich gesundheitsfördernd sind und Belastungen entgegenwirken, denen Arbeitnehmer speziell durch ihre Bildschirmtätigkeit ausgesetzt sind. Zu dieser Beurteilung kam der BFH und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Mitarbeiter, deren Tätigkeit unter die Bildschirmplatzverordnung fällt, sind nach heutigen Erkenntnissen für Rückenleiden besonders anfällig und gefährdet. Dies bestätigt auch die vom Arbeitgeber eingereichte gutachterliche Stellungnahme eines Arztes. Ebenso ist allgemein bekannt, dass dauerhafte Rückenschmerzen zu Arbeitsausfall bis hin zur Arbeitsunfähigkeit führen können. Bei angenommenen durchschnittlich vier Fehltagen pro Arbeitnehmer ist nach der vom Arbeitgeber vorgelegten Statistik davon auszugehen, dass ein Fehltag (rund 25 % aller Fehltage) auf Rückenschmerzen beruht.
Der Arbeitgeber verfolge mit seiner Zuwendung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, so lautet die Schlussfolgerung des Gerichts. Solche Zuwendungen seien zwar durch den Betrieb veranlasst, stellen aber keine Gegenleistung für die Dienste des Arbeitnehmers dar. Für den Bereich der Gesundheitsfürsorge dürfte dies ganz allgemein gelten. Im hier verhandelten Fall überwog nach Einschätzung des Gerichts das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers deutlich, da Voraussetzung für die Teilnahme an der Trainingsmaßnahme und der Kostenübernahme seitens des Arbeitgebers eine festgestellte medizinische Indikation sowie die regelmäßige Teilnahme der Arbeitnehmer war.
Quelle: BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007, VI B 78/06, BFH/NV 2007 S. 1874
 
 
5. Strategieentgelt für Vermögensverwalter als Werbungskosten
Werbungskosten haben den Charakter, dass sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen sollen. Dagegen liegen keine Werbungskosten vor, wenn man nur die Absicht hat, steuerfreie Wertsteigerungen bspw. aus privaten Veräußerungsgeschäften zu realisieren. Das Finanzgericht Köln hat sich mit dem Fall auseinandergesetzt, ob ein sog. „Strategieentgelt“ zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten gehört. Ein Strategieentgelt ist eine Gebühr, die für die allgemeine Vermögensverwaltung gezahlt wird.
Geklagt hatten zwei Eheleute, die einen Fonds-Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hatten. An den Vermögensverwalter zahlten sie ein einmaliges Strategieentgelt von rund 5.600 €, dass sie bei ihren Kapitaleinkünften als Werbungskosten abziehen wollten. Doch das lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, es handele sich dabei um Anschaffungsnebenkosten der Investmentfondsanteile, die durch den Vermögensverwalter erworben wurden. Ähnlich wie bei Provisionen, die als Transaktionskosten zu Anschaffungsnebenkosten führen, verhalte es sich auch mit dem Strategieentgelt. Diese Beurteilung wäre für die Eheleute steuerlich nachteilig gewesen, denn das hätte bedeutet, dass sie das Strategieentgelt erst beim Verkauf der Investmentanteile gegenrechnen könnten und – da der Verkauf nach Ablauf der 1-jährigen Spekulationsfrist oftmals steuerfrei erfolgte – es sich schließlich gar nicht steuerlich ausgewirkt hätte. Das wollte das Ehepaar nicht akzeptieren und klagte schließlich erfolgreich vor dem Finanzgericht.
Wird Kapitalvermögen durch einen Dritten verwaltet, gehöre das Entgelt für die Verwaltung grundsätzlich zu den abzugsfähigen Werbungskosten, so lautet das Urteil. Das gelte auch dann, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Ein einheitliches Entgelt, das für die dauerhaft erfolgreiche Anlage des Kapitals gezahlt wird, sei in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Aufteilung in sofort abzugsfähige Werbungskosten und Anschaffungsnebenkosten komme ebenso wenig in Betracht. Eine Aufteilung der Aufwendungen sei nur dann vorzunehmen, wenn das Verwaltungsentgelt erfolgsabhängig sei und ein Teil des Entgelts auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfalle.
Nach diesem Urteil darf das sog. Strategieentgelt für den Erwerb von Investmentfondsanteilen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei nicht um Anschaffungskosten für die erworbenen Investmentfondsanteile, so, wie es das Finanzamt beurteilt hatte. Darüber muss nun jedoch noch der BFH eine abschließende Entscheidung treffen.
 
Hinweis:
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt dann in der Regel 25 %. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist dann nicht mehr möglich. Stattdessen gibt es einen einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € für Verheiratete. Die Abgeltungsteuer betrifft auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die bisher noch geltende 1-jährige Spekulationsfrist, nach deren Ablauf die Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden konnten, entfällt künftig.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Abgeltungsteuer haben. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: FG Köln, Urteil vom 25. April 2007, 10 K 3240/06, EFG 2007 S. 1148
 
 
 
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