09 / 2007

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 09/2007

 
 
1. Nachbesserungen bei der Unternehmenssteuerreform
2.REITs treten in Kraft – Firmenimmobilien können steuergünstig
verkauft werden
3.GmbH-Reform vom Bundeskabinett verabschiedet
 
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
1. Nachbesserungen bei der Unternehmenssteuerreform
 
Die Koalition hat sich auf weitere Änderungen zur Unternehmenssteuerreform 2008 geeinigt. Dabei hat es in vielen Einzelbereichen noch Änderungen gegeben, die sich aber für den einzelnen Steuerpflichtigen erheblich auswirken können.
 
  • Die Betriebsgrößengrenze für die Inanspruchnahme des so genannten Investitionsabzugsbetrages, der die bisherige Ansparrücklage ersetzt, soll nun 235.000 € statt 210.000 € betragen.
  • Der Ansparzeitraum (Investitionsfrist) beim Investitionsabzug wird von bisher 2 auf 3 Jahre verlängert. Das Wirtschaftsgut muss nur noch seiner Funktion nach benannt werden. Eine exakte Bezeichnung ist nicht mehr erforderlich. Danach soll z.B. die Angabe „Büromaschine“ ausreichen.
  • Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern soll die Wertgrenze von bisher 410 € auf nun 150 € abgesenkt werden. Die Wertobergrenze für die Wirtschaftsgüter, die in den neuartigen Abschreibungspool fallen, bleibt bei 1.000 €. Dieser Pool ist über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen.
  • Auch die so genannte Zinsschranke hat Änderungen erfahren. Hiernach können nur Zinsen auf Kredite bis zu einer Höhe von 30 % des Betriebsergebnisses als Betriebsausgaben abgezogen werden. Als Bemessungsgrundlage soll nun das Ergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (Ebitda) zugrunde gelegt werden. Der darüber hinausgehende Betrag kann vorgetragen werden. (Wir bereiten ein Übersichtsschema für die außerordentlich komplizierte Regelung vor.)
  • Bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwendungen werden geschäftsübliche Skonti, Boni und Rabatte nun doch nicht zum gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet.
 
 
 
 
 
Allerdings gibt es auch Veränderungen zum Nachteil der Steuerpflichtigen („Gegenfinanzierung“):
 
  • Im Rahmen der künftigen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % wird der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen auf Gewinne aus ebensolchen Geschäften beschränkt. Die bisher vorgesehene Verrechnung mit sämtlichen Kapitaleinkünften wird nicht zugelassen.
  • Die Beteiligungsgrenze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dividendenerträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften wird von jetzt 10 % auf künftig 15 % erhöht. Dies führt zu einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.
Quelle: Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 21. Mai 2007
 
 
2.REITs treten in Kraft – Firmenimmobilien können steuergünstig verkauft werden
 
Am 30.3.2007 hat der Bundesrat der Zulassung von deutschen REITs – Real Estate Investment Trusts – zugestimmt, wodurch nun auch in Deutschland Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen zugelassen sind. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft.
Wie ihre ausländischen Vorbilder sind auch die deutschen REITs von der Steuer befreit – zumindest auf Unternehmensebene. Dafür ist Bedingung, dass sich die Unternehmenstätigkeit hauptsächlich darauf beschränkt, mindestens 75 % der Erträge aus Immobilien zu erzielen, z.B. Vermietung, Leasing, Verpachtung, und auch 75 % des Vermögens in Immobilien angelegt werden. Der REIT muss mindestens 90 % seiner Erträge an die Aktionäre ausschütten, die diese dann versteuern müssen. Das Eigenkapital der Gesellschaft muss mindestens 60 % betragen. Da alle vor dem 1.1.2007 erbauten und im Inland belegenen Mietwohnimmobilien – auch sog. Bestandsimmobilien – aus dem Gesetz ausgeklammert sind, hat die Anfangseuphorie für deutsche REITs etwas nachge- lassen. Interessant ist die Regelung zum sog. Exit-Tax. Dieser besagt, dass Unternehmen, die ihre Immobilien an einen REIT verkaufen, den Verkaufsgewinn bis einschließlich 2009 nur zur Hälfte versteuern müssen. Das ist besonders für Unternehmen attraktiv, die sich bisher davor gescheut haben, Betriebsgrundstücke zu verkaufen, weil sie dadurch erhebliche stille Reserven versteuern müssten. Voraussetzung für den Exit-Tax ist, dass sich die Immobilien am 1.1.2007 mindestens 5 Jahre im Betriebsvermögen befunden haben.
Quelle: Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen, BR-Drucks. 191/07 vom 23. März 2007
 
 
3.GmbH-Reform vom Bundeskabinett verabschiedet
 
Über den bereits schon einmal in der Öffentlichkeit vorgestellten Entwurf des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) hinaus enthält der neue Gesetzesentwurf weitere Vereinfachungen. Im Einzelnen sind bei der Gründung von GmbHs nun folgende Maßnahmen vorgesehen:
 
Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftanteilen
  • Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000 € auf 10.000 € herabgesetzt werden. Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital zur Verfügung haben und auch benötigen (z.B. im Dienstleistungsgewerbe) entgegen zu kommen, sieht der Entwurf eine Einstiegsvariante einer GmbH vor: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Dies stellt keine neue Rechtsform dar, sondern eine GmbH ohne bestimmtes Mindeststammkapital. Diese GmbH darf aber ihre Gewinne nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.
  • Ein Geschäftsanteil soll auf einen Betrag von (nur noch) 1 € lauten können.
  • Geschäftsanteile sollen künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
  • Bestehende Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung sollen durch eine klare Regelung der so genannten „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz geregelt werden. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Sachwert erhalten soll. Die Gefahr bei solchen verdeckten Sacheinlagen liegt darin, dass der Gesellschafter möglicherweise seine Einlage zweimal leisten muss. Daher sieht der Gesetzesentwurf nun vor, dass der Gesellschafter künftig auch mit einer „verdeckten Einlage“ seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen kann. Der Gesellschafter muss dann aber beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Kann er das nicht, muss er die Differenz in bar erbringen.
 
Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages
Für unkomplizierte Standardgründung (u.a. Bargründungen, höchstens 3 Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich, um die Gesellschafter identifizieren zu können. Der Mustervertrag wird durch ein Muster für die Handelsregisteranmeldung flankiert (sog. „Gründungs-Set“).
Hinweis:
So können zwar in diesen Fällen sämtliche Schritte bis zur Eintragung in das Handelsregister ohne zwingende rechtliche Beratung bewältigt werden, ob dies jedoch sinnvoll ist, erscheint sehr zweifelhaft. Wir können nur empfehlen, rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, gerade wenn weitere Gesellschafter beteiligt sind, und um Risiken zu vermeiden.

 
Beschleunigung der Registereintragung
Das „MoMiG“ verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
 
  • Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft z.B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. In Zukunft sollen GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen müssen.
  • Vereinfacht werden soll auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier soll zukünftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet werden.
  • Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der Rechtslage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
 
Zur Erhöhung der Attraktivität bereits bestehender GmbHs sind ebenfalls eine Reihe von Maßnahmen geplant:
 
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Es soll durch die Reform nun ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann dabei auch im Ausland liegen.
Hinweis:
Damit soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, z.B. für deutsche Gesellschaften, Auslandstöchter in der Rechtsform einer GmbH zu führen.

 
Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden.
Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient außerdem als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Wer einen Gesellschaftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre lang unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist.
Hinweis:
Bislang geht der Erwerber eines Gesellschaftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört.

 
Sicherung des Cash-Pooling
Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist auf Grund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Nach dem Gesetzesentwurf soll eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung soll auch im Bereich der Kapitalaufbringung gelten.
 
Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht sollen neu geordnet und zum Teil aufgehoben werden. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen soll es dann nicht mehr geben.
 
Bekämpfung von Missbräuchen
  • Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesell- schaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften).
  • Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzantragspflicht soll durch „Abtauchen“ der Geschäftsführer nicht umgangen werden können.
  • Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, sollen über die Erweiterung des sog. Zahlungsverbotes stärker in die Pflicht genommen werden.
 
Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen, Pressemiteilung des BMJ, www.bmj.bund.de
 
 
 
 
 
 
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