Gesetzesänderungen 2010

 

 

Gesetzesänderungen 2010

 

Neue Tatbestände in § 13b UStG

 

Der Dienstleistungsort ab 1.1.2010

 

Übersicht über die Änderungen

 

Dienstleistungen an Unternehmer für deren Unternehmen (sog. Leistungen im B-2-B-

Bereich) werden künftig grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt.

Das gilt im Verhältnis zu Leistungsempfängern mit Sitz im lnland, innerhalb der EU und im Drittlandsgebiet.

 

Der bisherigen Möglichkeit, für bestimmte innergem. Dienstleistungen den Leistungs-

ort durch Verwendung einer USt-IdNr. zu verlagern (z.B. Vermittlungsleistungen,

Arbeiten an körperl. bewegl. Gegenständen und Güterbeförderungsleistungen) be-

darf es nicht mehr und wird abgeschafft.

 

Grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der EU mit Leistungsortbestim-

mung nach dem Sitzort (als Grundregel) des Leistungsempfängers (Unternehmer, ju-

ristische Person des öffentlichen Rechts mit USt-IdNr.) lösen EU-weit das Reverse-

Charge Verfahren (RC-Verfahren) aus.

 

Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer (sog. Leistungen im B-2-C-Bereich) ver-

bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers.

 

Weitere Ausnahmeregelungen gelten ausschließlich für die Leistungserbringung an

Nichtunternehmer (B-2-C-Bereich). Diese betreffen Arbeiten an beweglichen körper-

lichen Gegenständen, Vermittlungsleistungen und die sog. Katalogdienstleistungen

(BMF-Schreiben vom 04.09.2009).

 

 

Denn ab dem 1.1.2010 ist strikt zu unterscheiden zwischen

 

  • sonstigen Leistungen im B-2-B-Bereich ( Business to Business)

(an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bzw. an eine nicht unter-

nehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer – Identifikati-

onsnummer erteilt worden ist)

 

Empfänger-Sitz-Prinzip nach § 3a Abs. 2 UStG

 

  • sonstigen Leistungen im B-2-C-Bereich ( Business to Consumer)

(an einen Nichtunternehmer bzw. an einen Unternehmer aber nicht für des-

sen Unternehmen bzw. an eine nicht unternehmerisch tätige juristische

Person, der keine Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer erteilt worden ist)

 

Unternehmer-Sitz-Prinzip nach § 3a Abs. 1 UStG

 

 

 

In den jeweiligen Bereichen (B-2-B und B-2-C) gibt es dann vorrangig zu be-

achtende Ausnahme-/Sonderregelungen: hierfür ist dann wieder der Leistungsin-

halt von Bedeutung.

 

 

Nachweis des Unternehmerstatus bei EU-Unternehmern

 

Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte USt-ldNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unter-nehmerischen Bereich bezogen wird.

 

Der leistende Unternehmer wird eine ihm vorgelegte USt-ldNr., die von einem anderen

EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, im Hinblick auf die Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung und die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO prüfen müssen. § l8e UStG gibt dem Unternehmer die Möglichkeit, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt bestätigen zu lassen.

 

Anmerkung:

Eine zwingende Verwendung und Prüfung der USt-IdNr. zur Feststellung der Unter-

nehmereigenschaft des Leistungsempfängers lässt sich nicht aus dem UStG herleiten.

Damit bleibt es grundsätzlich dem leistenden Unternehmer überlassen, wie er den

Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und die unterneh-

merische Verwendung der bezogenen Leistung führt. Er muss die vorgelegte USt-

IdNr. des Leistungsempfängers prüfen. Es kann sowohl das qualifizierte Bestäti-

gungsverfahren als auch das Online – Bestätigungsverfahren durchgeführt werden.

 

Die Verwendung einer USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger soll grundsätzlich vor

Ausführung der Leistung erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich

festgehalten werden.

 

Anmerkung:

 

Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und die

unternehmerische Verwendung der bezogenen Leistung bedarf es grundsätzlich kei-

ner USt-IdNr. Soweit aber zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leis-

tungsempfängers und zur unternehmerischen Verwendung der erbrachten Leistung

die USt-IdNr. herangezogen werden soll, muss der Leistungsempfänger sie nach Auf-

fassung der Verwaltung aktiv verwenden und der Leistende dies dokumentieren. Mit

der aktiven Verwendung der USt-IdNr. wird auch der Bezug für den unternehmeri-

schen Bereich des Leistungsempfängers im Ergebnis dargelegt.

 

Nachweis des Unternehmerstatus bei Drittlands-Unternehmer

 

lst der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, kann der Nachweis der Unter-

nehmereigenschaft nicht mit Hilfe einer USt-IdNr. geführt werden. Es ist damit unklar,

anhand welcher Kriterien der leistende Unternehmer die Unternehmereigenschaft des Leis- ,

tungsempfängers mit Sitz im Drittland erkennen kann. Etwaige Vorgaben lassen sich aus

den deutschen Vorschriften zum UStG hierzu nicht ableiten. Entsprechend bleibt es dem

leistenden Unternehmer damit grundsätzlich selbst überlassen, auf welche Weise er den

entsprechenden Nachweis führt. Hier ist ein Konfliktfeld eröffnet, was im Streitfall leider

wieder durch die Gerichte zu klären sein wird.

 

 

Hier wird die Verwaltung im Hinblick auf die gebotene erhöhte Mitwirkungspflicht bei

sog. Auslandssachverhalten gem. § 90 AO besondere Nachweise für die Unternehmer- eigenschaft verlangen. Dem Vernehmen nach kann der Nachweis der Unternehmereigen-

schaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der

diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Die Be-

scheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen (vgl. Abschn. 242 Abs. 6 UStR).

 

Anmerkung:

 

Kann die Leistung erkennbar nur für den unternehmerischen Bereich eines Unter-

nehmers verwendet werden, bedarf dies dem Vernehmen nach keines weiteren

Nachweises. Im Ergebnis dürfte der Nachweis ,,durch den Vertrag selbst“ ins-

besondere bei gewachsenen Geschäftsbeziehungen ohne großes Risiko möglich sein

-vgl. auch folgende Ausführungen-. Auch ist der Nachweis durch Handelsregisteraus-

zug oder einen anderen Nachweis möglich.

 

Erbringt der leistende Unternehmer gegenüber einem im Drittlandsgebiet ansässigen Auf-

traggeber eine Leistung, die unter § 3a Abs. 2 UStG fallen würde und ist unklar, ob der

Leistungsempfänger Unternehmer ist, wird zur Zeit die Frage diskutiert, ob der leistende

Unternehmer in bestimmten Fällen nicht grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die

Leistung am Sitz oder einer im Drittlandsgebiet belegenen Betriebsstätte erbracht wird.

Dem Vernehmen nach soll dies dann gelten, wenn die erbrachte Leistung unter den Leis-tungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG fällt (sog. Katalogleistungen; z.B. Patente, Un-

ternehmensberatung, Personalgestellung, Softwareüberlassung, elektronische Dienstleis-

tungen usw.), da der Leistungsort – unabhängig vom Status des Leistungsempfängers –

immer im Drittlandsgebiet liegt gem. § 3a Abs. 2 UStG (bei B-2-B-Bereich) bzw. § 3a

Abs. 4 Satz 1 UStG (bei B-2-C-Bereich).

 

Für die sog. ,,Katalogdienstleistungen“ (z.B. geschützte Rechte, Werbeleistungen, Bera-

tungsleistungen, Vermietung beweglicher Gegenstände, auf elektronischem Weg erbrachte

Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen), bestimmt sich der Leistungsort nunmehr einheitlich nach der Grundregel des § 3a Abs. 2 S. 1 UStG. Die Regelung gilt

sowohl für die Leistungserbringung gegenüber Unternehmern mit Sitz in der EU als auch

mit Sitz im Drittland.

 

Der Vorteil der Neuregelung ist insbesondere, dass bisher schwierige Abgrenzungsfragen

im Zusammenhang mit der Bestimmung des Leistungsinhalts für die zutreffende umsatz-

steuerrechtliche Beurteilung nicht mehr von Bedeutung sind.

 

 

Hinweis zur Zusammenfassenden Meldung:

 

In Bezug auf die übrigen Änderungen durch Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG ist insbe-

sondere darauf hinzuweisen, dass Unternehmer Dienstleistungen in die Zusammenfassende Meldung aufnehmen müssen, wenn der Leistungsempfänger ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Leistungsempfänger ist, der Leistungsort sich in diesem Staat befindet, die Dienstleistung steuerpflichtig ist und der Leistungsempfänger die Steuer für diesen Umsatz schuldet.

 

 

§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG –Meldezeitraum- wird wie folgt gefasst

 

Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat.

 

 

 

 

§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG wird wie folgt gefasst

 

,,Dies gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 ausgeführt hat.

 

Der neue Satz 2 in § 18a Abs. 1 UStG regelt, dass Unternehmer im Sinne von § 2 UStG

auch dann eine Zusammenfassende Meldung abzugeben haben, wenn sie steuerpflichtige

sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht

haben, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig

sind, die Steuer schulden.

 

Anmerkung:

Zur Aufnahme einer sonstigen Leistung in der ZM kommt es nur, wenn die sonstige

Leistung:

1. in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt worden ist

(Ort gem. § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen EU-Staat)

2. die sonstige Leistung dort steuerpflichtig ist

3. und der Leistungsempfänger durch Steuerschuldumkehr (Reverse Charge) Steuerschuldner ist.

 

Diese Einschränkungen beruhen auf die mit Wirkung vom 1.1.2010 geänderten Rege-

lungen zur (zwingenden) Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger

(Reverse Charge-Verfahren). Nach dem neu gefassten Art. 196 MwStSystRL schuldet

der unternehmerische Steuerpflichtige oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Per-

son mit einer USt-ldNr., für den eine Dienstleistung nach der Grundsatzregel des

Art. 44 MwStSystRL (entspricht § 3a Abs. 2 UStG) erbracht wird, die Steuer, wenn

die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichti-

gen erbracht wird. Die zwingende Verlagerung der Steuerschuld kommt somit immer

bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen im B-2-B-Bereich in Betracht, für die die

grundlegende Ortsregelung gem. Art. 44 MwStSystRL / § 3a Abs. 2 UStG

(=Empfängersitzprinzip) anwendbar ist.

 

 

§ 18a Abs. 4 Nr. 3 UStG wird wie folgt eingefügt

 

(4) 1 Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

 

für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige

Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 , für die der in einem anderen Mit-

gliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet,

 

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die

ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die

steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden, und

b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlage

der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen;“.

 

Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4.

 

Die neu eingefügte Nummer 3 in § 18a Abs. 2 UStG regelt, dass für steuerpflichtige sons-

tige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG an in anderen Mitgliedstaaten ansässige

Leistungsempfänger, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie

ansässig sind, die Steuer schulden, in der Zusammenfassenden Meldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat und die Summe der Bemessungsgrundlage der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben sind.

 

§ 18a Abs. 5 UStG wird wie folgt gefasst

 

Die Angaben sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die im übrigen Gemein-

schaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne von § 3a Abs. 2,

für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer

dort schuldet, und die Lieferungen nach § 2Sb Abs. 2 ausgeführt worden sind.

 

Ab 1. Januar 2010 müssen Unternehmer in ihrer Zusammenfassenden Meldung auch die

im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im

im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG gesondert melden, für die die Leistungsempfänger in dem

Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer dort schulden.