09 / 2013

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 9/2013

 

1.Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig!

2.Vorsicht bei kaufmännischen Gutschriften

3.AO: Verbindliche Auskunft: Kein Anspruch auf Erteilung der materiell-rechtlich zutreffenden Auskunft

4.Aufwendungen für Golfturnier nicht abziehbar



Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

1.Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig!

Diesmal kommt die Kritik am Solidaritätszuschlag mit einer neuen Begründung:

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 21. August 2013 in dem Klageverfahren 7 K 143/08 entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt wird, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) verfassungswidrig sind.

Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) – wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 – Az.: 2 BvL 3/10).

Der Vorlagebeschluss des 7. Senats stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.

 

2.Vorsicht bei kaufmännischen Gutschriften

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verlangt mit Wirkung zum 1. Januar 2013, dass in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger zwingend die Angabe „Gutschrift“ auf der Rechnung enthalten sein muss. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung jetzt umgesetzt. Sofern im Wege des Gutschriftverfahrens abgerechnet wird, ist die Angabe „Gutschrift“ in der Rechnung nun zwingender Rechnungsbestandteil und Voraussetzung für den Vorsteuerabzug! Dies gilt für Rechnungen, die ab dem 30. Juni 2013 erstellt werden – also ab Verkündung des so gennannten Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetzes.

Es ist nun ein Streit darüber entbrannt, ob die so genannte kaufmännische „Gutschrift“ unter Umständen zu einem steuerlichen Risiko für den Empfänger wird. Unternehmen, die beispielsweise im Fall von Warenrückgaben nach Reklamation ihre bereits gestellten Rechnungen ändern und hierzu eine Abrechnung über den zu viel erhaltenen Betrag ausstellen, bezeichnen diese Abrechnung regelmäßig als „Gutschrift“. Dies könnte die Gefahr der Umsatzsteuerschuld in sich bergen.

 

Hinweis:

U.E. führt zwar die Verwendung des kaufmännischen Begriffs „Gutschrift“ in Stornorechnungen oder ähnlichen Abrechnungen nicht zu einer Steuerschuld, weil eine einzelne oder zusammengefasste Auflistung von Angaben nicht automatisch eine Rechnung darstellt.

Dennoch sollte die Neuregelung zum Anlass genommen werden, ausschließlich umsatzsteuerliche „Gutschriften“ als solche zu bezeichnen, solange die Rechtsunsicherheit besteht. Kaufmännische „Gutschriften“, welche zu Zwecken einer Rechnungskorrektur oder der Gewährung eines Preisnachlasses verwendet werden, sollten ab sofort nicht mehr als „Gutschrift“, sondern z.B. als „Rechnungskorrektur“ bezeichnet werden.

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben Eingaben an das Bundesfinanzministerium gemacht und um Klarstellung gebeten sowie eine Nichtbeanstandungsregelung von mindestens sechs Monaten angeregt.

 

3.AO: Verbindliche Auskunft: Kein Anspruch auf Erteilung der materiell-rechtlich zutreffenden Auskunft


Entsprechend der Funktion der verbindlichen Auskunft im Besteuerungsverfahren, dem Stpfl. Planungs- und Entscheidungssicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines geplanten Sachverhalts bzw. Vertragsmodells durch die Finanzbehörde zu verschaffen, regelt die verbindliche Auskunft lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt; sie trifft hingegen keine – dem Steuerbescheid vorbehaltene – endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung.

FG Köln, Urteil vom 04.03.2013 – 3 K 132/10

 

4.Aufwendungen für Golfturnier nicht abziehbar

Alle betrieblich veranlassten und mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Allerdings muss der Unternehmer auch glaubhaft darlegen können, dass keine privaten Motive eine Rolle gespielt haben, sondern die Ausgaben aus betrieblichen Gründen erfolgt sind. Daher kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, wenn Aufwendungen den Bereich der privaten Lebensführung berühren. Die steuerliche Abziehbarkeit ist auchbei unüblichen sowie unangemessen hohen Aufwendungen gefährdet. Für verschiedene Fälle ist derBetriebsausgabenabzug bereits per Gesetz (§ 4 Abs.5 Nr. 4 EStG)eingeschränkt, z. B. dürfen Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motoryachtensowie die damit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen nicht abgezogen werden.

Abzugsverbot auch für mit Golfturnier zusammenhängende Abendveranstaltung
Auch Aufwendungen für ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung sollenden Gewinn nicht mindern dürfen.Für die Richter des Hessischen Finanzgerichts war es dabei auch unbeachtlich, dass das Golfturnier veranstaltet wurde, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen und zu fördern sowie um für das Unternehmen Werbung zu betreiben. Allein die Tatsache, dass typischerweise mit einem Golfturnier auch die Geschäftsfreunde unterhalten werden oder privaten Neigungen nachgegangen wird, reichte ihnen aus, um den Werbungskostenabzug zu versagen. Auch eine Abendveranstaltung, die im Rahmen des Golfturniers stattgefunden hat, dient nach Ansicht der Finanzrichter ebenso wie das eigentliche Golfturnier der Unterhaltung, der Freizeitgestaltung und der Repräsentation.

Hinweis
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene Unternehmen können daher in ähnlichen Fällen Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Trotz der mangelnden Abzugsfähigkeit kann beim Empfänger eine steuerpflichtige Sachzuwendung vorliegen.


 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.