01 / 2015

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 1/2015

 

  1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

  2. Schenkungsteuer / Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten (BFH)

  3. Gesetzgebung / Entlastung kleiner Unternehmen bei der Rechnungslegung (BMJ)

  4. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen

  5. Berücksichtigungszeitpunkt eines Auflösungsverlustes

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

  1. GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

 

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzureichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. Schenkungsteuer / Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten (BFH)

 

Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Werterhöhung des Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH, Urteil v. 22.10.2014 – II R 26/13; veröffentlicht am 7.1.2015).

Hintergrund: Der Kläger schloss im Jahr 2004 bei einer Lebensversicherung im eigenen Namen einen Rentenversicherungsvertrag ab. Vertragsbeginn war der 1.11.2004; die Zahlung der lebenslangen Altersrente sollte ab 1.11.2021 beginnen. Die Versicherungsprämien sollten für November 2004 bis Dezember 2005 monatlich 5.000 € betragen und sich ab 1.1.2006 jährlich erhöhen. Von November 2004 bis Dezember 2007 wurden die jeweils zum Monatsersten fälligen Versicherungsprämien regelmäßig und in voller Höhe der Tante des Klägers, durch Überweisung an die Lebensversicherung entrichtet.


Sachverhalt: Das Finanzamt beurteilte die monatlichen Zahlungen als jeweils selbständige freigebige Zuwendungen. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Bewertung der Geldzuwendungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge gemäß § 12 Abs. 4 BewG in der hier maßgeblichen Fassung. Dieser Klage gab das Finanzgericht statt. Zur Begründung führte es aus, Gegenstand der Zuwendungen an den Kläger seien nach den Grundsätzen der mittelbaren Schenkung nicht die monatlich auf das Versicherungskonto des Klägers eingezahlten Geldbeträge, sondern die aufgrund der monatlichen Zahlungen bewirkten Wertzuwächse des Rentenversicherungsanspruchs des Klägers (s. FG München, Urteil v. 20.2.2013 – 4 K 690/10). Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Revision des Finanzamtes ist begründet. Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, Gegenstand der Zuwendung sei nicht ihre mit dem Nennwert anzusetzende Beitragszahlung, sondern der gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 12 Abs. 4 BewG zu bewertende Wertzuwachs des durch den Kläger begründeten Rentenversicherungsanspruchs.

  • Eine mittelbare Schenkung setzt voraus, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das ihm unmittelbar Zugewendete, sondern (erst) über das Surrogat desselben, z.B. über den Verkaufserlös, verfügen kann; der Beschenkte ist nicht um das unmittelbar Hingegebene, sondern erst um den Verkaufserlös bereichert.

  • Das gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung, sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekte in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte.

  • Von einer mittelbaren Schenkung kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der mittelbar zugewendete Vermögensgegenstand Zuwendungsobjekt i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein kann.

  • Wird durch die unmittelbare Hingabe eines Vermögensgegenstandes beim Bedachten mittelbar eine bloße Werterhöhung seines Vermögens bewirkt, verbleibt es bei der Besteuerung der unmittelbaren Zuwendung. Die Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Schenkung scheidet aus.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags hat der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lediglich ein Anwartschaftsrecht. Die Höhe dieses Anwartschaftsrechts stellt den jeweiligen Wert des Versicherungsvertrags dar und ist Vermögen des Versicherungsnehmers. Die Zahlung der vom Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen geschuldeten Versicherungsprämien durch einen Dritten begünstigt den Versicherungsnehmer in erster Linie durch die dadurch eintretende Befreiung von der Verpflichtung zur Prämienzahlung. Soweit dadurch auch eine Werterhöhung seines Anwartschaftsrechts eintritt, erfüllt dies nicht den objektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

 

  1. Gesetzgebung / Entlastung kleiner Unternehmen bei der Rechnungslegung (BMJ)

 

Die Bundesregierung hat am 7.1.2015 den Entwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Mit dem von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) vorgelegten Gesetzentwurf, sollen kleinere Unternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung entlastet werden. Zudem sieht der Entwurf neue Berichtspflichten für bestimmte große Unternehmen des Rohstoffsektors über ihre Zahlungen an staatliche Stellen vor.

Dazu erklärt Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas: „Wir wollen kleinere Unternehmen von bestimmten übermäßigen Anforderungen im Handelsbilanzrecht entlasten. Gerade diese Unternehmen brauchen Freiräume für die Entwicklung ihres Kerngeschäfts und keine unnötigen bürokratischen Hürden. Deshalb wollen wir die neuen Spielräume bei der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie so weit wie möglich ausschöpfen. Künftig sollen deutlich mehr Unternehmen als bisher Erleichterungen und Befreiungen von den Vorgaben der Rechnungslegung nutzen können. Dies wird insgesamt zu einer Entlastung der Wirtschaft um jährlich rund 87 Mio. Euro führen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Ausweitung des Kreises der kleinen Kapitalgesellschaften durch erhebliche Anhebung der Schwellenwerte: Wir nutzen die Spielräume der neuen EU-Bilanzrichtlinie und erhöhen die Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) für die Abgrenzung kleiner und mittelgroßer Kapitalgesellschaften um die maximal möglichen ca. 20 Prozent (nunmehr: Bilanzsumme 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse 12 Mio. Euro). In Zukunft werden damit mehr Unternehmen bilanzielle Erleichterungen und Befreiungen in Anspruch nehmen können als heute.

  • Gleichzeitig werden die Schwellenwerte für die Abgrenzung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie für die Konzernrechnungslegung entsprechend den Richtlinienvorgaben auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. Euro (Umsatzerlöse) leicht erhöht. Damit können künftig mehr Unternehmen als bisher die Erleichterungen für die jeweils kleinere Größenklasse nutzen.

  • Straffung und Harmonisierung der bilanzrechtlichen Vorgaben: Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert.

  • Entlastung von Kleinstgenossenschaften: Für Genossenschaften, die zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme 350.000 Euro, Umsatzerlöse 700.000 Euro, im Jahresdurchschnitt 10 Beschäftigte) nicht überschreiten, werden die bereits für vergleichbare Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bestehenden Erleichterungen eingeführt.

  • Neue Berichtspflichten im Rohstoffsektor: Erstmalig werden große Unternehmen, die Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze oder Erze fördern, Steine oder Erden abbauen oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, verpflichtet, jährlich über ihre wesentlichen Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten und die Berichte zu veröffentlichen. Erfasst werden alle Staaten, in denen große deutsche Kapitalgesellschaften selbst oder durch ihre Tochterunternehmen Rohstoffe gewinnen.

  • Berichtspflichtig sind Kapitalgesellschaften, die „groß“ im bilanzrechtlichen Sinne sind (zwei von drei Schwellenwerten überschreiten – Bilanzsumme 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse 40 Mio. Euro, 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt). Berichtspflichtig sind auch alle kapitalmarktorientierten (vor allem börsennotierten) Unternehmen. Die Berichte müssen erkennen lassen, welche Zahlungen das Unternehmen bzw. der Konzern an jede einzelne staatliche Stelle weltweit geleistet hat und auf welches Projekt und welchen Zahlungsgrund (z.B. Steuern oder Konzessionsgebühren) die Zahlung gestützt ist.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. 7.1.2015

 

  1. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen

 

Übersteigt eine Gewinntantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer 50 % des Jahresüberschusses einer GmbH, so führt dies regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zu diesem Urteil ist das Finanzgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Verfahren gekommen.

Im verhandelten Fall gewährte eine GmbH ihren drei Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils eine Gewinntantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinnes, so dass insgesamt 60 % des Jahresüberschusses in Form von Tantiemezahlungen an die Gesellschafter ausgezahlt wurden und so den Gewinn der GmbH minderten.

Diese Vereinbarung sah das Finanzamt als nicht fremdüblich an, wandelte die gesamte Tantieme in verdeckte Gewinnausschüttungen um und erhöhte somit den Gewinn der GmbH. Die Tantieme sei nicht anzuerkennen, da sie auf einen rückwirkenden Beschluss in der Gesellschafterversammlung beruhe. Aufgrund der gleichgerichteten Interessen der drei Gesellschafter sei eine beherrschende Stellung gegeben.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid legte die GmbH Einspruch ein und beantragte außerdem die Vollziehung des streitigen Körperschaftsteuerbescheides auszusetzen.

Nachdem das Finanzamt das ablehnte, klagte die GmbH und erhielt einen günstigen Aussetzungsbeschluss vom Finanzgericht München. Es hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuerbescheides.

Nach Auffassung des Gerichtes sei eine verdeckte Gewinnausschüttung zwar grundsätzlich anzunehmen, wenn es für eine Leistung, die einem beherrschenden Gesellschafter gewährt werde, an einer im Vorhinein getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehle. Aufgrund des vorliegenden Beteiligungsverhältnisse alleine (hier: 40 %,40 %,20 %) könne aber nicht zwingend von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden.

Eine beherrschende Stellung eines GmbH-Gesellschafters liege im Regelfall vor, wenn der Ge-sellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitze. Verfüge ein Gesellschafter über weniger als 50 % der Gesellschaftsanteile, so könne er jedoch nach ständiger Rechtsprechung einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen, gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirke, um eine entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen.

Eine solche Interessenübereinstimmung sei nach der Rechtsprechung des BFH bei Vereinbarung einer Gewinntantieme gegeben, wenn sich die Tantiemeverteilung an den bestehenden Beteiligungsquoten ausrichte. Dies sei im Streitfall aber nicht gegeben, da die Gesellschafter trotz unterschiedlicher Beteiligungsquoten von 40 %, 40 % und 20 % ein jeweils gleich hohes Gehalt und eine gleich hohe Gewinntantieme erhielten. Die Zahlung einer gleich hohen Tantieme an alle drei Gesellschafter liefe den finanziellen Interessen der Gesellschafter, die mit jeweils 40 % an der Gesellschaft und dessen Gewinn beteiligt seien, zuwider.

Hinweis: Das Gericht sah eine verdeckte Gewinnausschüttung jedoch insoweit als gegeben an, als dass die Tantieme 50 % des Jahresüberschusses überstieg. Sachliche Gründe für die Vereinbarung einer Gewinntantieme über 50 % des Gewinns seien nicht vorgetragen worden.

Quelle: FG München, Beschluss vom 8. Januar 2014, 6 V 2116/13

 

  1. Berücksichtigungszeitpunkt eines Auflösungsverlustes

 

Wird eine GmbH aufgelöst, führt der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem gemeinen Wert des zurückerhaltenen Vermögens zu steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Entsteht hieraus ein Verlust, so kann der Steuerpflichtige diesen auch mit anderen Einkunftsarten verrechnen.

Vom Finanzgericht Sachsen-Anhalt war nun zu klären, zu welchem Zeitpunkt ein solcher Verlust im Falle eines Insolvenzverfahrens einer GmbH als negative Einkünfte berücksichtigt werden kann.

Im verhandelten Fall wurde über das Vermögen einer GmbH als auch über das Vermögen ihres Alleingesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet. Für das Jahr der Insolvenzeröffnung beantragten die zusammenveranlagten Eheleute die Berücksichtigung des Auflösungsverlustes aus der GmbH-Beteiligung. Im Insolvenzverfahren bestand jedoch noch ein Rechtsstreit über die Verwertungsrechte an einem Grundstück, das die GmbH zuvor an eine nahe Person veräußert hatte und welches schließlich vom Insolvenzverwalter zu Gunsten der GmbH entschieden werden konnte. Der Insolvenzverwalter schätzte den Wert des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt dabei höher ein als die Verbindlichkeiten der GmbH.

Das Finanzamt wollte daher eine Berücksichtigung des Auflösungsverlustes erst im Jahr des Abschlusses des Insolvenzverfahrens berücksichtigen und versagte den Verlustabzug im Jahr der Insolvenzeröffnung.

Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage zurück. Die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts setze neben der zivilrechtlichen Auflösung der Kapitalgesellschaft weiter voraus, dass die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter der Gesellschaft ausgeschlossen werden könne und auch nicht mit weiteren nachträglichen Anschaffungs- oder Auflösungskosten zu rechnen sei. Dies sei im Regelfall erst mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens gegeben.

Eine Ausnahme hiervon lasse die geltende BFH-Rechtsprechung nur dann zu, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen sei. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt wurde oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben, da der Insolvenzverwalter während des Verfahrens noch damit rechnete, die Grundstücke für einen Preis verkaufen zu können, der zumindest die Verbindlichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte decken können.

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen und das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Sachsen Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2014, 2 K 1237/10

 

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