Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 11/2014
Inhalt: Prüfungsschwerpunkte Lohnsteuer 2. Teil
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
1. Prüfungsschwerpunkte Lohnsteuer 2. Teil
Prüfungsschwerpunkt |
Problem und Lösung |
Ehegatten-Arbeits- verhältnis (bzw. mit anderen Angehörigen) R 4.8 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) |
Problem: Der Prüfer erkennt das Arbeitsverhältnis mangels ernsthafter Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung nicht an.
Lösung: Das Dienstverhältnis muss einem Fremdvergleich standhalten. Dazu insbesondere auf schriftliche Vereinbarungen, angemessenen Arbeitslohn (gerade im Vergleich zu fremdem Arbeitnehmer bei vergleichbaren Tätigkeiten) sowie auf die pünktliche Zahlung des Arbeitslohns auf ein Konto des Ehegatten achten.
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Entlassungs- entschädigungen |
Problem: Der Prüfer erkennt die ermäßigte Besteuerung nicht an, da der laufende Lohn zuzüglich der Abfindung nicht zur Zusammenballung von Einkünften führt. Lösung: Bescheinigung vom Arbeitnehmer anfordern, ob er im maßgebenden Zeitraum andere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld, erhalten hat und hierdurch eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. |
Erholungsbeihilfen § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG |
Problem: Der Prüfer stellt die Pauschalierung mit 25 Prozent in Frage, wenn der Arbeitgeber Beihilfezahlungen als „Urlaubsgeld“ deklariert. Lösung: Der Arbeitnehmer muss Belege einreichen, beispielsweise Urlaubsbuchung, Hotelbeleg oder Eintrittskarten (zum Lohnkonto aufbewahren). |
Fahrtkostenerstattung bzw. Pkw-Überlassung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG |
Problem I: Geldwerter Vorteil wird wegen unrichtiger Entfernung zu niedrig berechnet. Problem II: Arbeitnehmer nutzt das Fahrzeug nicht täglich für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte (zum Beispiel wegen häufiger Außendiensttätigkeit). Problem III: Prüfer stellt erste Tätigkeitsstätte fest, Arbeitgeber hatte Fahrten nach Reisekostengrundsätzen steuerfrei ausbezahlt und keinen geldwerten Vorteil versteuert. Lösung I: Hier bleibt nur die Nachversteuerung. Für die Zukunft sollte der Arbeitnehmer schriftlich angewiesen werden, Veränderungen der Fahrstrecke umgehend anzuzeigen. Lösung II: Der Arbeitgeber sollte in einer Vergleichsberechnung prüfen, ob eine Einzelbewertung der Fahrten zu einem geringeren geldwerten Vorteil führt. Lösung III: Für die Zukunft ist die Zuordnung gegebenenfalls anders zu regeln.
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Fortbildungskosten des Arbeitnehmers |
Problem: Der Arbeitgeber bezahlt oder erstattet eine Maßnahme steuerfrei, obwohl sie vom Arbeitnehmer gebucht wurde. Lösung: Der Arbeitgeber muss ein überwiegendes betriebliches Interesse nachweisen. Am besten sollte er die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten schriftlich zusagen. |
Freie Mitarbeit |
Problem: Der Prüfer stellt den Arbeitnehmerstatus fest (Scheinselbstständigkeit). Lösung: Im Nachhinein bleibt nur eine Nachversteuerung. Für die Zukunft sollte zur Rechtssicherheit eine (kostenfreie) Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG bzw. ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden.
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(Geburtstags-)Geschenk an Arbeitnehmer R 19.6 Abs. 1 LStR |
Problem: Bei einen Wert über 40 Euro keine steuerfreie Aufmerksamkeit mehr. Lösung: Arbeitgeber kann monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen in Höhe von 44 Euro nutzen, zum Beispiel durch Verteilung auf mehrere Monate mittels Gutscheinen.
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Geschenke bei Betriebs-veranstaltungen R 19.5 Abs. 6 LStR |
Problem: Die 40 Euro-Freigrenze wird überschritten. Lösung: Pauschale Versteuerung mit 25 Prozent möglich (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Teureres Geschenk fällt nicht in 110 Euro-Grenze für sonstige Veranstaltungskosten. |
Gestellung von Mahlzeiten
§ 9 Abs. 4a EStG,§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG |
Problem: Der Arbeitgeber erstattet seit 2014 ungekürzte Verpflegungspauschalen steuerfrei, obwohl er dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt hat. Lösung: Beträgt der steuerpflichtige Betrag nicht mehr als die zustehende ungekürzte Pauschale, kann pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
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Gesundheitsförderung |
Problem: Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer steuerfrei Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios etc. Lösung: Dabei handelt es sich nicht um anerkannte Maßnahmen der Gesundheitsförderung (§§ 20 Abs. 1, 20a SGB V). Dies gilt aber als Sachbezug und ist somit je nach Höhe weiterer Sachbezüge bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei.
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Gutscheine § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, R 38.2 Abs. 3 LStR |
Problem: Der Übergabezeitpunkt an den Arbeitnehmer wurde nicht aufgezeichnet, damit ist der Zeitpunkt des Lohnzuflusses nicht eindeutig. Lösung: Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers nachreichen.
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Incentive-Reisen |
Problem: Nicht versteuert, obwohl steuerpflichtige Zuwendung vorliegt. Lösung: Eventuell überwiegendes betriebliches Interesse nachweisen, zum Beispiel bei Kombination mit Fortbildungsmaßnahme oder Betreuung von Kunden. Möglichkeit der Pauschalierung mit 30 Prozent (§ 37b EStG). |
Jobticket § 8 Abs. 2 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG |
Problem: Nicht versteuert, obwohl steuerpflichtige Zuwendung vorliegt. Lösung: In Höhe der Entfernungspauschale kann der Arbeitgeber eine Pauschalierung mit 15 Prozent vornehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). |
Kindergartenbeiträge |
Problem: Steuerpflichtig, wenn im Rahmen einer Lohnumwandlung erbracht. Lösung: Für die Zukunft zusätzlich erbringen und eventuell andere, freiwillige Lohnbestandteile umwandeln. |
Minijobs § 40a Abs. 2 EStG |
Problem: Verlust der Pauschalierung wegen Überschreiten der 450 Euro-Grenze. Lösung: Für die Zukunft steuerfreie oder pauschalbesteuerbare Lohnbestandteile ausschöpfen, sie zählen beim Grenzwert nicht mit. |
Nicht versteuerte Lohnzahlungen § 38 Abs. 2 und 3 EStG |
Problem: Der Arbeitgeber ist Schuldner der Lohnsteuer. Führt er keine ab, begeht er grundsätzlich eine Steuerhinterziehung mit strafrechtlichen Folgen. Lösung: Selbstanzeige und Nachzahlung der Lohnsteuer. Nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist allerdings keine wirksame Strafbefreiung mehr möglich. |
Pauschale Lohnsteuer |
Problem: Der Prüfer versteuert bei Kundenevents, an denen auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen, die gesamten Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Lösung: Prüfer auf BFH-Urteil hinweisen, dass Zuwendungen aus betrieblichem Interesse nicht der Pauschalierung unterliegen. Verwaltung wendet diese Rechtsprechung meist nicht an. Gegebenenfalls Einspruch einlegen. Ebenso nicht einzubeziehen sind Aufmerksamkeiten, Sachbezüge innerhalb der 44 Euro-Freigrenze oder des Rabattfreibetrags von 1.080 Euro sowie nach anderen Vorschriften pauschal versteuerte oder mit Sachbezugswerten angesetzte Sachleistungen.
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Personalcomputer und Zubehör § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG |
Problem: Geräte werden dem Arbeitnehmer nicht nur überlassen, sondern übereignet. Lösung: Keine Bestellungen direkt auf den Namen des Arbeitnehmers, Erstattung wäre Barlohn. Gut ist die Vereinbarung einer Rückgabepflicht bei Ende der Arbeitnehmereigenschaft. Durch eine Übereignung entsteht steuerpflichtiger, jedoch mit 25 Prozent pauschalierungsfähiger Arbeitslohn (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Auch Barzuschüsse für Internetnutzung sind pauschalierungsfähig (R 40.2 Abs. 5 LStR). |
Reisekosten, Verpflegungs- mehraufwand
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Problem I: Pauschale Zahlungen ohne Einzelabrechnung führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt auch für Vorschüsse. Problem II: Erhält ein Arbeitnehmer für eine längerfristige Auswärtstätigkeit auch nach Ablauf von drei Monaten noch Verpflegungsgelder, tritt Steuerpflicht ein. Lösung I: Steuerfreie Zahlungen sind nur bei Einzelberechnungen nach Abwesenheitszeiten sowie nach der tatsächlich gefahrenen Strecke zulässig. Bei Reisekostenvorschüssen muss eine Kalkulation und Dokumentation der dem Arbeitnehmer voraussichtlich entstehenden Kosten erstellt werden. Nach der Reise ist exakt abzurechnen. Lösung II: Statt einer Weiterzahlung der Verpflegungsgelder können die zulässigen Pauschalen innerhalb der ersten drei Monate verdoppelt und pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
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Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit R 3b Abs. 7 LStR |
Problem: Die Steuerfreiheit ist in Gefahr, wenn Arbeitszeiten nicht exakt aufgezeichnet werden bzw. der Arbeitgeber stundenunabhängige Pauschalen zahlt. Lösung: Pauschale Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie anhand genauer Aufzeichnungen später mit den tatsächlich zu gewährenden steuerfreien Zahlungen verrechnet werden. |
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