03 / 2015

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2015

 

1.Der BFH geht sehr weit beim Gewinnzufluss an einen beherrschenden Gesellschafter

2.Der BFHtorpediert ein gängiges KFZ-Leasinggeschäft

3.Das FG Münster geht einen völlig anderen Weg bei der Ablehnung des Datenzugriffs durch die Finanzbehörden während einer Betriebsprüfung auf freiwillig geführte Daten eines Warenwirtschaftssystems

4.Manipulierbare Kassensysteme: Der Hersteller haftet persönlich für die hinterzogenen Steuern seiner Kunden

5.Was Anleger bei der Abgeltungsteuer beachten müssen

6.Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

 

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1.Der BFH geht sehr weit beim Gewinnzufluss an einen beherrschenden Gesellschafter

Die Kernaussage

Einem beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft fließen Gewinnanteile i.d.R. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Beschluss über die Ausschüttung ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt wird oder die Kapitalgesellschaft zwar selbst nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, sie sich als (wiederum) beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH indes jederzeit bei dieser bedienen kann, um sich die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel zu verschaffen, vgl. BFH, Urteil v. 2.12.2014 – VIII R 2/12.

Der Hintergrund

Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, d.h. in dem er über diese wirtschaftlich verfügen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Dabei kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.

Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aber nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (ständige Rechtsprechung). Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

 

Die konkreten Ausführungen des BFH

Der Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Er wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält.

Fehlen entsprechende Regelungen in der Satzung, hat es der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach seinem Ermessen zu bestimmen. Er kann damit wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seinen Gewinnanteil verfügen.

Im Streitfall enthält die Satzung keine entsprechenden Klauseln. Demgemäß ist dem Kläger die Vorabausschüttung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Vorabausschüttung zugeflossen.

Im Streitfall war die GmbH zu diesem Zeitpunkt auch nicht zahlungsunfähig. Zwar verfügte sie nicht über die erforderliche Liquidität, den Ausschüttungsanspruch des Klägers zu bedienen, zu berücksichtigen ist aber, dass die GmbH als beherrschende Gesellschafterin einer Tochtergesellschaft ihrerseits Anspruch auf eine Vorabausschüttung hatte.

Diese Vorabausschüttung hatte die Tochtergesellschaft bereits beschlossen und fällig gestellt. Sie verfügte zum fraglichen Zeitpunkt auch über ausreichende Liquidität. Als beherrschender Gesellschafter der GmbH wäre der Kläger daher jederzeit imstande gewesen, die Auszahlung ausreichender liquider Mittel durch die Tochtergesellschaft zu veranlassen.

Der Praxishinweis

Der BFH geht damit äußerst weit, indem er die Zuflussfiktion für beherrschende Gesellschafter auf Vorabausschüttungen anwendet, die von vornherein bis zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden sollen.

Die fehlende Liquidität für die Vorabausschüttung ersetzt der BFH durch eine zweite Fiktion, nämlich die mögliche Ausschüttung einer beherrschten Tochtergesellschaft.

Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass Fälligkeitsregeln in der Satzung einer GmbH die Zuflussfiktion jedoch verdrängen.

In allen anderen Fällen hilft nur die spätere Beschlussfassung über dieFeststellung bzw. Ausschüttung weiter.

 

2.Der BFH torpediert ein gängiges KFZ-Leasinggeschäft

Räumt der Leasinggeber in einem Finanzierungsleasingvertrag über einen PKW dem Leasingnehmer nach Ablauf einer festgelegten Zeit eine Kaufoption zu einem Betrag an, der offenkundig unter dem Verkehrswert des Fahrzeugs liegt, erwirbt der Leasingnehmer nach Auffassung des BFH ein selbständiges entnahmefähiges Wirtschaftsgut.

Kauft der Unternehmer das Fahrzeug in diesen Fällen privat und gewährt ihm der Leasinggeber in diesem Rahmen auch den günstigen Optionspreis, so liegt hierin eine Entnahme, die mit der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert des Fahrzeugs zu bewerten ist, vgl. BFH vom 26.11.2014 – X R 20/12.

Der BFH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass das betrieblich entstandene Recht durch höhere Leasingraten entstanden ist.

Der Wert war im gegebenen Sachverhalt offenkundig, weil die beiden im Privatvermögen erworbenen Fahrzeuge später zu deutlich höheren Preisen als dem Optionspreis veräußert worden sind.

 

3.Das FG Münster geht einen völlig anderen Weg bei der Ablehnung des Datenzugriffs durch die Finanzbehörden während einer Betriebsprüfung auf freiwillig geführte Daten eines Warenwirtschaftssystems

Das FG Münster hat den Finanzbehörden mit rkr. Urteil vom 7.11.2014 – 14 K 2901/13 AO die Grenzen bei der Anforderungen von freiwillig geführten Daten eines Warenwirtschaftssystems aufgezeigt.

Das FG Münster hat in seinem Urteil offen gelassen, ob derartige Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegt werden müssen.

 

Vielmehr hat das FG Münster die Anforderungen durch das Finanzamt zurückgewiesen, weil das Finanzamt nicht deutlich gemacht hat, dass seine Entscheidung ermessensgerecht ist.

Im konkreten Sachverhalt hat das Finanzamt die Vorlage der Unterlagen verlangt – wie üblich –, ohne zum Ausdruck zu bringen, in welcher Form und Weise es sein Ermessen ausgeübt hat.

Allein aus diesem Grunde hat das Finanzgericht dem Klagebegehren entsprochen.

Bemerkenswert ist ebenfalls, dass das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat und dass die Finanzbehörden auch nicht den Weg einer Nichtzulassungsbeschwerde gesucht haben.

 

4.Manipulierbare Kassensysteme: Der Hersteller haftet persönlich für die hinterzogenen Steuern seiner Kunden

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 7.1.2015 – 5 V 2068/14 entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme mitsamt Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde unter Nutzung dieser Software hinterzogen hat.

Der Unternehmer, der das manipulierbare Kassensystem genutzt hatte, hatte im Steuerstrafverfahren die Manipulationen mit einem Steuerschaden i. H. v. 1,9 Mio. € eingeräumt.

Der Unternehmer wurde zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Anschließend wurde gegen den Vertreiber der manipulierbaren Kassensysteme wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt.

Das FG hat in seinem Beschluss die Haftung nach § 71 AO für den Vertreiber der manipulierbaren Kassensysteme wegen der Teilnahme an der Steuerhinterziehung bestätigt.

Das FA hat nach Auffassung des FG seine Ermessensentscheidung zutreffend ausgeübt.

Der Beschluss des FG hat für die Praxis sicherlich weitreichende Folgen.

 

5.Was Anleger bei der Abgeltungsteuer beachten müssen

 

Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für sämtliche Erträge von Fondssparern. Pauschal werden

25 % Steuern plus Soli und eventuell Kirchensteuer fällig – jedoch erst, wenn die Kapitaleinkünfte eines Jahres den Sparer-Pauschbetrag von € 801 pro Person überschreiten. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, gilt dieser. Mancher Fondskäufer hält noch Fondsanteile, die er bereits vor

2009 gekauft hat. Wer diese jetzt oder künftig verkauft, streicht Kursgewinne steuerfrei ein; die Abgeltungsteuer greift nämlich nur für Verkaufsgewinne von Fondsanteilen, die seit 2009 erworben wurden. Die laufenden Erträge eines Fonds müssen Anleger dagegen jährlich versteuern, egal wann die Anteile erworben wurden.

 

Sonderfall

Anleger, die ausländische thesaurierende Fonds im Depot haben (zu erkennen in der Regel daran, dass die ISIN nicht mit DE beginnt), müssen ihre jährlichen Erträge in der Steuererklärung angeben. Denn ausländische Fondsgesellschaften müssen Steuereinbehalte nicht vornehmen. Die inländischen

Depotbanken müssen jedoch in den Steuerbescheinigungen die steuerlich relevanten Daten auf-

führen, auch für ausländische thesaurierende Fonds. Sind deren Erträge bei Erstellung der Steuer-

bescheinigung noch unbekannt, muss die Bank die jeweiligen Fonds tabellarisch auflisten; der An-

leger muss sich die Daten dann selbst besorgen. Etwa bei den Fondsgesellschaften, die meist Steuerdaten auf ihrer Website bereithalten.

 

Eine Steuerfalle lauert, wenn Anleger thesaurierende Auslandsfonds verkaufen. Die Depotbank zieht nämlich vom gesamten über die Haltedauer aufgelaufenen Wertzuwachs Abgeltungsteuer ein – und das, obwohl der Anleger die jährlich thesaurierten Erträge bereits versteuert hat. Daher muss man in der Steuererklärung des Verkaufsjahres diese überhöhten Abzüge zurückfordern. Deshalb sollten Steuererklärungen und Bankabrechnungen über die gesamte Haltedauer solcher Fonds aufbewahrt werden.

 

6.Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

 

Ein neues BMF Schreiben bringt auch neue Erkenntnisse hinsichtlich der digitalen Aufbewahrung von Unterlagen und dem sogenannten ersetzenden Scannen.

Zunächst stellt das BMF klar, dass sich durch die neuen Grundsätze nichts an der materiellen Rechtslage geändert hat. Ausführlich werden die allgemeinen Anforderungen, die an die Führung von elektronischen Büchern geknüpft sind, dargestellt. Die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen sei nach den gleichen Prinzipien zu beurteilen, wie die Ordnungsmäßigkeit bei manuell erstellten Büchern oder Aufzeichnungen. So sei der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der zeitgerechten Buchungen und Aufzeichnungen, der Ordnung und der Unveränderbarkeit zu beachten.

Bezüglich der Digitalisierung von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen führt die Verwaltung aus, dass diese geordnet aufbewahrt werden müssen. Ein bestimmtes Ordnungssystem sei dabei nicht vorgeschrieben. Die Ablage könne z.B. nach Zeitfolge, Sachgruppen, Kontenklassen, Belegnummern oder alphabetisch erfolgen. Bei elektronischen Unterlagen sei der Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren. Es müsse sichergestellt sein, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit die Unterlagen prüfen kann.Die nach außersteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und aufbewahrungs-pflichtigen Unterlagen, könnten dabei bis auf wenige Ausnahmen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten

  • mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  • während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind diese auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.

Hinweis: Rein elektronische Unterlagen dürfen daher nicht ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z.B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format oder eingescannte Papierbelege). Dies gilt auch für eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege (z.B. Rechnungen oder Kontoauszüge im PDF- oder Bildformat). Eine Umwandlung in ein anderes Format (z.B. MSG in PDF) ist dann zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden.

Bei den Daten und Dokumenten ist – wie bei den Informationen in Papierbelegen – auf deren Inhalt und auf deren Funktion abzustellen, nicht auf deren Bezeichnung. So sind beispielsweise E-Mails mit der Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs in elektronischer Form aufbewahrungspflichtig. Dient eine E-Mail nur als „Transportmittel“, z.B. für eine angehängte elektronische Rechnung, und enthält darüber hinaus keine weitergehenden aufbewahrungspflichtigen Informationen, so ist sie nicht aufbewahrungspflichtig (wie der bisherige Papierbriefumschlag).

 

Elektronische Erfassung von Papierdokumenten (Scanvorgang)

Wie von der Bundessteuerberaterkammer gefordert, nimmt die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben auch Bezug darauf, wie bei der Digitalisierung von Papierbelegen zu verfahren ist und ob diese im Anschluss vernichtet werden können. Hierzu führt die Verwaltung aus, dass ein entsprechendes Verfahren zur Digitalisierungdokumentiert werden müsse. Hierzu soll der Steuerpflichtige eine Organisationsanweisung erstellen, die unter anderem regelt:

  • wer scannen darf,
  • zu welchem Zeitpunkt gescannt wird (z.B. beim Posteingang, während oder nach Abschluss der Vorgangsbearbeitung),
  • welches Schriftgut gescannt wird,
  • ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist,
  • wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit und
  • wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen hat.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahrensdokumentation ist abhängig von der Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten Datenverarbeitungs-systems.

Eine vollständige Farbwiedergabe ist dann erforderlich, wenn der Farbe Beweisfunktion zukommt (z.B. Minusbeträge in roter Schrift, Sicht-, Bearbeitungs- und Zeichnungsvermerke in unterschiedlichen Farben).

Im Anschluss an den Scanvorgang darf die weitere Bearbeitung nur mit dem elektronischen Dokument erfolgen. Die Papierbelege sind dem weiteren Bearbeitungsgang zu entziehen, damit auf diesen keine Bemerkungen, Ergänzungen usw. vermerkt werden können, die auf dem elektronischen Dokument nicht enthalten sind. Sofern aus organisatorischen Gründen nach dem Scanvorgang eine weitere Vorgangsbearbeitung des Papierbeleges erfolgt, muss nach Abschluss der Bearbeitung der bearbeitete Papierbeleg erneut eingescannt werden.

Nach dem Einscannen dürfen laut Finanzverwaltung die Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. Der Steuerpflichtige müsse entscheiden, ob Dokumente, deren Beweiskraft bei der Aufbewahrung in elektronischer Form nicht erhalten bleibt, zusätzlich in der Originalform aufbewahrt werden sollen. Der Verzicht auf einen Papierbeleg darf die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigen.

Schließlich stellt die Finanzverwaltung noch fest, dass bei einer fehlenden oder ungenügenden Verfahrensdokumentationkein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vorliegt, der zum Verwerfen der Buchführung führt, soweit die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung nicht beeinträchtigt sind.

Hinweis:

Die Aussagen sind zu begrüßen und schaffen Rechtssicherheit dahingehend, dass Rechnungen nach dem Scannen vernichtet werden können, soweit die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Auch dass die Verwaltung keine überzogenen Anforderungen an eine Verfahrensdokumentation stellt und hiervon nicht die Beweiskraft der Buchführung abhängig macht, ist ein wichtiger Schritt hin zum Bürokratieabbau. Dieses endgültige BMF-Schreiben ist zwar im Vergleich zum Entwurf vor rund einem Jahr deutlich entschärft worden. Ob alle Unternehmen das intern so umsetzen können, erscheint fraglich. Der technische Fortschritt wird weitere Anpassungsmaßnahmen hervorrufen.

Wenn Sie Interesse an einer digitalisierten Abwicklung Ihrer Buchhaltung ohne den lästigen Transfer von Papierbelegen haben, so sprechen Sie uns an! Wir haben die passende Lösung für Sie!

Quelle: BMF-Schreiben vom 14.November 2014, IV A 4 S 0316/13/10003, www.bundesfinanzministerium.de

 

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