03 / 2016

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2016

  1. Gesundheitsförderung
  2. Steuererhöhungen durch die Hintertür
  3. BFH: Unter welchen Voraussetzungen führt die Veranstaltung eines Golfturniers zum Betriebsausgabenabzug

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

  1. Gesundheitsförderung

Der Gesetzgeber hat es für nötig befunden, die Befreiung für Leistungen zur „Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ auf € 500,– jährlich zu begrenzen (§ 3 Nr. 34 EStG). Der Höchstbetrag gilt für den einzelnen Arbeitnehmer und das einzelne Kalenderjahr. Andere Befreiungen, etwa für Aufmerksamkeiten und für Aufwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse, können zusätzlich genutzt werden.

Neben dem Höchstbetrag hat der Gesetzgeber, offenbar mehr um seine Steuereinnahmen als um die Gesundheit der Bevölkerung besorgt, zwei weitere Einschränkungen für sinnvoll erachtet:

  • Leistungen müssen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
  • Die begünstigten Maßnahmen sind danach abzugrenzen, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen erbringen (§§ 20, 20a SGB V).

Begünstigt sind danach z. B. Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz und Seminare über Alkohol- und Nikotinmissbrauch. Nicht begünstigt sind Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios (außer wenn dort begünstigte Maßnahmen durchgeführt werden).

Unter dem Gesichtspunkt des überwiegenden betrieblichen Interesses bleiben auch Aufwendungen steuerfrei, die sich gesundheitsfördernd auswirken, z. B.

  • Vorsorgeuntersuchungen (H 19.3 LStR). Dabei erscheint fraglich, ob die Beschränkung auf leitende Angestellte aufrechtzuerhalten ist.
  • Aufwendungen für Aufenthalts- und Erholungsräume sowie Badeanlagen. Dazu dürfte auch ein Schwimmbad zu zählen sein, wenn die Benutzung sämtlichen Arbeitnehmern freisteht. Möglicherweise gilt eine Einschränkung bei einer geringen Zahl von Arbeitnehmern, wenn zu vermuten ist, das Schwimmbad diene vorrangig privaten Interessen des Arbeitgebers und ggf. seiner Familie.
  • Nach wohl herrschender Auffassung fällt hierunter auch eine werksärztliche Betreuung.
  1. Steuererhöhungen durch die Hintertür

Unter der Überschrift Steuererhöhungen durch die Hintertür hat der Bund der Steuerzahler in Heft

1-2/2016 S. 4 u. a. auf folgenden Anpassungsbedarf bei steuerlichen Freibeträgen und Pauschalen hingewiesen:

Abzugsbetrag im EStG aktueller Wert letzte inflationsbereinigter Wert

Anpassung zum 1.1.2016

Häusliches Arbeitszimmer

(§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b) 1.250 €/Jahr 1996 1.662 €/Jahr

Geringwertige Wirtschaftsgüter

(§ 6 Abs. 2 und Abs. 2 a) 410 € je WG 1965 1.594 €/je WG

Sachbezugsgrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11) 44 €/Monat 2004 52 €/Monat

Entfernungspauschale

(§ 9 Abs.1 S.1 Nr. 4) 0,30 €/km 2004 0,36 €/km

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

(§ 9a S. 1 Nr. 1 a) 1.000 €/Jahr 2011 1.070 €/Jahr

Werbungskostenpauschbetrag bei

sonstigen Einkünften, z. B. Renten

(§ 9a S. 1 Nr. 3) 102 €/Jahr 1955 478 €/Jahr

Sonderausgabenpauschbetrag (§ 10c) 36 €/Jahr 2002 44 €/Jahr

Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9) 801 €/Jahr 2009 869 €/Jahr

Ausbildungsfreibetrag für ein auswärtig

untergebrachtes volljähriges Kind

(§ 33 a Abs. 2) 924 €/Jahr 2004 1.102 €/Jahr

Behindertenpauschbetrag

(§ 33 b Abs.3) 310 – 3.700 €/Jahr 1975 815 – 9.734 €/Jahr

  1. BFH: Unter welchen Voraussetzungen führt die Veranstaltung eines Golfturniers zum Betriebsausgabenabzug

Der BFH hat in zwei Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können.

Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.

Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das EStG aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Repräsentationsaufwendungen).

Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).

Nach der Rechtsprechung des BFH gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst dann –wie der BFH jetzt mit Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 24/13 entschieden hat–, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient.

Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Anders urteilte der BFH aber im Fall der Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte (Urteil vom 14. Oktober 2015 I R 74/13).

Die Turniere hatten nach Ansicht des BFH ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.

 

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