01 / 2017

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 1/2017

 

1.     GmbH-Gesetz §§ 40 und 24 

2.     Sind Altverluste noch abziehbar? 

3.     Sind Kontenüberträge bei Eheleuten schenkungsteuerpflichtig? 

4.     Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen 

5.     Eine bedeutsame Entscheidung für Kapitalanleger: Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der Abgeltungsteuer 

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, 

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

  

 

1.   GmbH-Gesetz §§ 40 und 24

 

§ 40 GmbH-Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, bei Änderungen eine aktuelle Liste der Gesellschafter, aus der sich Name, Vorname, Stand, Wohnort und Stamm-einlage ergeben soll, beim zuständigen Registergericht (Handelsregister) einzureichen.

 

§ 24 Abs. 2, 3 HRV, § 9 HGB verpflichtet alle Gesellschaften ab dem 1.1.1999 die aktuelle Geschäftsanschrift für jedes eingetragene Unternehmen zwingend zum Handelsregister einzureichen. Sie ist für jedermann einsehbar. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

 

 

2.    Sind Altverluste noch abziehbar?

 

Haben Sie noch hohe Spekulationsverluste aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer und sind diese vom Finanzamt auf den 31.12.2015 festgestellt worden, können wir beim Finanzamt eine Verlustverrechnung mit aktuellen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen für Sie beantragen.

 

Das Ziel ist, von der Bank zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen.

 

Dazu benötigen wir von Ihnen die Jahressteuerbescheinigung der Bank für das Jahr 2015. Die festgestellten Verluste auf den 31.12.2015 können wir unserer Akte entnehmen. 

 

Wird in der Jahres-steuerbescheinigung ein Veräußerungsgewinn aus Kapitalvermögen – gleich ob aus Aktiengeschäften oder aus anderem Rechtsgrund – ausgewiesen, werden wir einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Zwar lehnt die Finanzverwaltung bislang eine Verrechnung ab; im Rahmen des Einspruchsverfahrens können wir aber auf ein vor dem Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren verweisen. Wir können dann in Ruhe abwarten und von einer möglicherweise positiven Entscheidung des Gerichts profitieren.

 

Wichtig: Ohne einen solchen Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird die Veranlagung rechtskräftig und eine spätere Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes kommt nicht mehr in Betracht. Zur Wahrung Ihrer Rechte müssen wir daher unbedingt bereits heute tätig werden. Legen Sie uns daher Ihre Jahressteuerbescheinigung für 2015 (und künftig auch für 2016) vor, wenn in dieser Veräußerungsgewinne ausgewiesen werden.

  

 

3.    Sind Kontenüberträge bei Eheleuten schenkungsteuerpflichtig?

 

Gut zu wissen: Bei der Frage, wem die Gelder und Depots bei einer Bank zuzurechnen sind, werden die Eheleute nicht als Wirtschaftsgemeinschaft betrachtet. Finanzverwaltung und Rechtsprechung trennen streng nach dem Namen des Kontoinhabers. Werden daher Geldbeträge von dem Einzel-konto des Ehemanns auf das Konto der Ehefrau überwiesen und dient dieses Geld nicht dem laufenden Unterhalt der Eheleute, beinhaltet dieser Transfer grundsätzlich eine steuerpflichtige Schenkung an den Ehegatten. Gleiches gilt auch, wenn die Überweisung auf ein gemeinsames Ehegattenkonto erfolgt, das als sogenanntes Oder-Konto geführt wird. Dies beinhaltet aber nur eine Schenkung in Höhe des hälftigen Betrages, da Kontoinhaber des Oder-Kontos die Eheleute gemeinsam sind, denen das Konto in der Regel jeweils zur Hälfte zugerechnet wird. Geldtransfers zwischen Eheleuten sollten daher mit besonderer Sorgfalt überlegt werden, wenn steuerpflichtige Schenkungen untereinander vermieden werden sollen.

 

Praxistipp: Eine Alternative zu einem Kontentransfer kann die Einräumung einer Vollmacht sein, die den Vollmachtsinhaber nicht zum Kontoinhaber macht. Die Einräumung einer Vollmacht allein ist noch kein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang. Denkbar wäre allerdings, dass einzelne Transaktionen, die der Bevollmächtigte in der Folgezeit zu seinem eigenen Vorteil durchführt (beispielsweise Über-weisungen auf sein eigenes Konto) vom Finanzamt als separate Schenkungen gewertet werden. 

 

Wichtig: Bei Depotübertragungen zwischen Ehegatten tritt das gleiche Problem auf. Da unentgeltliche Depotübertragungen zwischen Eheleuten zudem von der Bank an das Finanzamt automatisch gemeldet werden, müssen Sie hier mit einer Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung rechnen. Dies gilt erst recht, wenn Sie ohne Trauschein mit Ihrem Lebens-partner zusammenleben. Hier kommt es deutlich früher zu einer Schenkungsteuerpflicht, weil der Frei-betrag lediglich € 20.000 statt € 500.000 (bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern) beträgt. 

 

 

4.    Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

 

Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zur Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aufgrund von verschiedenen Urteilen des BFH umfassend überarbeitet. Folgende Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben.

 

 

Begriff „im Haushalt“

Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden

 

Hausanschlusskosten
Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuer-ermäßigung begünstigt sein. Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind jedoch nicht begünstigt.

Funktionsprüfung einer Anlage
Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheits-prüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.  

Notrufsystem im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ 

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

 

Betreuung von Haustieren 

Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, kann auch von dem Steuervorteil profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 9. November 2016, IV C 8 S 2296b/07/10003 :008, www.bundesfinanzministerium.de

 

 

5.    Eine bedeutsame Entscheidung für Kapitalanleger: Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der Abgeltungsteuer

 

Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien, die wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren, ist die Zahlung nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifzieren, wie der BFH mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 10/13 entschieden hat.

Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser nach § 20 Abs. 4a Satz 2 des EStG der Einkommensteuer. Die Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

Im Urteilsfall hatte die Klägerin im Jahr 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. Im Jahr 2009 erfolgte aufgrund der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde der Klägerin aufgrund des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das FA legte die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg.

Der BFH wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück.

Nach seinem Urteil setzt § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG voraus, dass es sich bei dem Barausgleich um eine steuerbare Gegenleistung handelt.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Da die Klägerin die eingetauschten Aktien vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten hatte, unterlag der Tausch der Aktien, der einem Veräußerungsgeschäft gleich steht, nicht der Besteuerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG).

Eine Besteuerung würde dazu führen, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits steuerentstrickte Aktien zugreift.

 

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