9 / 2017

 Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 9/2017

  1. Spanische Ferienimmobilien
  2. Elektrogeräte-Reparatur im Haushalt: Ein Fall des § 35a EStG
  3. Führt die Erneuerung einer Haustüre zur Annahme einer Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG?
  4. Containervermietung als Umsatzsteuerfalle
  5. Eine böse Falle: Abzug von gemäß §82b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchsberechtigten durch die Erben
  6. Sensationelle Entscheidung des BFH: Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf  Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

  1. Spanische Ferienimmobilien

Vielfach werden spanische Ferienimmobilien nicht von einer Privatperson sondern über eine spanische Gesellschaft erworben. Die spanischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SL) sind inzwischen vermehrt in den Fokus der Finanzverwaltung geraten. Sofern die spanische Gesellschaft die Nutzung der Ferienimmobilie unentgeltlich oder zu einem nicht kostendeckenden Preis gewährt, behandelt die Finanzverwaltung dies als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter. Bereits 2013 hat der Bundesfinanzhof entsprechend zu Gunsten der Finanzverwaltung entschieden. 2016 trat sogar eine Verschärfung der Rechtsprechung ein. Danach reicht es nicht aus, wenn für die Nutzung der Ferienimmobilie eine kostendeckende Miete vereinbart wird. Es wird vielmehr verlangt, dass das Gesamtinvestment der spanischen Gesellschaft kostendeckend und zusätzlich unter Einsatz einer angemessenen Verzinsung abgerechnet wird. In der Vergangenheit hat sich diese Rechtsprechung kaum ausgewirkt. inzwischen findet jedoch ein automatischer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten statt, an dem Spanien und Deutschland teilnehmen. Die ersten Daten sollten ab dem 30. September 2017 ausgetauscht werden. Auch der spanische Fiskus möchte für die Nutzung Steuern erheben. Für die Besteuerung der spanischen Gesellschaft wird als Bemessungsgrundlage eine kostendeckende Miete angenommen. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an den deutschen Gesellschafter kann vermieden werden, wenn über die reine Kostendeckung hinaus ein Mietzins vereinbart wird, der auch eine angemessene Verzinsung des Gesamtinvestments sichert.

  1. Elektrogeräte-Reparatur im Haushalt: Ein Fall des § 35a EStG

 

Lassen Sie Elektrogeräte (z. B. Wasch- oder Geschirrspülmaschine, Fernseher, PC, Handy) im Haushalt reparieren, können Sie für die Lohnkosten eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG beantragen. Voraussetzung für die Steueranrechnung ist, dass die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können. (BMF Anwendungsschreiben 9. November 2016 BStBl. 2016 I S. 1213)

  1. Führt die Erneuerung einer Haustüre zur Annahme einer Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG?

 Das FG Nürnberg musste in seiner Entscheidung vom 4.8.2017 – 4 K 16/17 zu der Frage Stellung nehmen, ob die Erneuerung einer Haustüre zur Annahme von Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG führt. Das FG ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abzugsmöglichkeit nicht gegeben ist. Nach Auffassung des FG muss die Handwerkerleistung „in einem Haushalt des Steuerpflichtigen“ erbracht werden.
Da die Herstellung der Haustür jedoch in der Werkstatt des Handwerkbetriebs erfolgt sei, sei ein Abzug nicht möglich.
Eine Aufteilung der Kosten in Herstellung und Montage könne jedoch erfolgen. Eine derartige Aufteilung sei jedoch nicht im Schätzungswege möglich, sondern ausschließlich durch eine konkrete Aufteilung durch den Handwerksbetrieb.

  1. Containervermietung als Umsatz Steuerfalle

In Zeiten niedriger Zinsen ist in letzter Zeit auch der Kauf und die anschließende Vermietung von Containern vermehrt in das Visier der Kapitalanleger gekommen. Die Abrechnung der Mieterlöse erfolgt dabei häufig über Vermietungsgesellschaften, die die angemieteten Container weiter untervermieten. Der Anleger erhält von der Vermietungsgesellschaft Gutschriften über die bei der Vermietung erzielten Erlöse. Sofern die Vermietungsgesellschaft nicht ausdrücklich Hinweise auf eine Umsatzsteuerpflicht erhält, stellt sie die Gutschriften oftmals ohne Umsatzsteuerausweis aus. Dies ist unproblematisch, sofern der Anleger nicht zur Umsatzsteuer optiert hat und die Mieterlöse

Euro 17.500 pro Jahr nicht übersteigen, sodass die sogenannte Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes Anwendung finden kann. Da umsatzsteuerlich alle Umsätze eines Steuerpflichtigen zusammenrechnen, kann jedoch die Kleinunternehmergrenze leicht überschritten werden, wenn der Anleger aus anderen Betätigungen Umsätze erzielt. Dies gilt besonders für Einzelunternehmer oder Freiberufler. Es ist bekannt geworden, dass in derartigen Fällen die nicht der Umsatzsteuer unterworfenen Vermietungsumsätze aus dem Containergeschäft von der Finanzverwaltung als Steuerhinterziehung verfolgt werden.

  1. Eine böse Falle: Abzug von gemäß § 82b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchsberechtigten durch die Erben?

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, was geschieht, wenn der Nießbrauchberechtigte größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV verteilt hat und nun der Erbfall eintritt.

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit einen rechtskräftigen Beschluss vom 30.3.2017 – 7 V 7052/17 hierzu Stellung bezogen.

Das FG ist hierbei zu 3 grundsätzlichen Ergebnissen gelangt:

  • Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge.
  • Es ist zweifelhaft, ob vom Erblasser getragene Aufwendungen, die nach § 82b EStDV noch nicht vollständig verteilt worden sind, beim Erben abgezogen werden können.
  • Die gleiche Frage stellt sich nach Auffassung des FG auch im Fall der vorweggenommenen Erbfolge.
  1. Sensationelle Entscheidung des BFH: Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

 Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der BFH mit Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 entschieden hat.

In dem vom BFH entschiedenen, das Jahr 2010 betreffenden Fall, hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

Bisher nahm der BFH in solchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft eigenkapitalersetzend waren. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finanzierungshilfe des Gesellschafters eigenkapitalersetzend war, orientierte sich der BFH an den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sog. Eigenkapitalersatzrecht.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 hat der Gesetzgeber allerdings das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben und durch eine insolvenzrechtliche Regelung ersetzt. Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, sind danach im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat.

Der BFH hat jetzt entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb – wie auch ansonsten im Einkommensteuerrecht – nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 des HGB anzuerkennen. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis.

Hervorzuheben ist, dass jetzt erstmals auch ein Fachsenat des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes eine zeitliche Anwendungsregelung für ein Urteil getroffen hat. Zwar ist der Kläger nach dem neuen Urteil eigentlich nicht mehr berechtigt, seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend zu machen. Der BFH gewährt jedoch Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Diese Fälle sind daher, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. So lag es im Streitfall. Die Bürgschaften des Klägers waren bereits im Zeitpunkt ihrer Hingabe eigenkapitalersetzend.

Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. In einer Reihe weiterer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze konkretisieren.

 

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