Anzeigepflichten beim Erwerb von Beteiliungen

(§ 138 Abs. 2 Nr. 3 AO; BMF in BStBl 2004 I S. 847 = ).

 
Stpfl. haben den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 2 Abs. 1 KStG) anzuzeigen, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der genannten Objekte erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt. Auf Meldungen für den Erwerb börsennotierter Beteiligungen wird verzichtet, soweit die Beteiligung weniger als 1 % beträgt.
 
(§ 138 Abs. 3 AO).
 
Die Meldungen sind innerhalb 1 Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.