Baudenkmal

(§§ 10 f-g EStG)

Aufwendungen für Herstellungskosten können im Jahr der Fertigstellung und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die Voraussetzungen der §§ 7 h oder 7 i EStG müssen vorliegen