Behinderte

Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung (§ 33 b EStG)

von 25 und 30 310 EUR
von 35 und 40 430 EUR
von 45 und 50 570 EUR
von 55 und 60 720 EUR
von 65 und 70 890 EUR
von 75 und 80 1.060 EUR
von 85 und 90 1.230 EUR
von 95 und 100 1.420 EUR

3.700 EUR für Blinde und Hilflose.

+ Privatfahrten:

(H 189 “Fahrtkosten Behinderter“ BMF 12.4.2001, BStBl 2001 I S. 262 )

– Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen „G“) ist ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen anzusehen.

– Bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen (Merkzeichen aG), Blinden (Merkzeichen Bl) und Hilflosen (Merkzeichen H) ist eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km als unangemessen anzusehen.

Die Begrenzung auf 15.000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung nach Art und Schwere der Behinderung nötig ist, um eine berufsqualifizierende Ausbildung zu ermöglichen. In diesem Ausnahmefall können weitere Fahrleistungen bis zu jährlich 5.000 km steuerlich berücksichtigt werden (BFH 13.12.2001, BStBl 2002 II S. 198 ).

Ein höherer Aufwand als 0,30 EUR/km (bis 31.12.2001: 0,58 DM/km) gilt als unangemessen und wird im Rahmen von § 33 EStG nicht berücksichtigt.

+ Dienst-, Geschäftsreisen:

(§ 9 Abs. 2 EStG; BMF 20.8.2001, BStBl 2001 I S. 541 )

Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 oder mindestens 50 und einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können ihre tatsächlichen Aufwendungen für ihr Kraftfahrzeug geltend machen.

Fahrtkosten von Eltern erwachsener Behinderter in vollstationärer Unterbringung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG).

(BMF 8.3.1999, BStBl 1999 I S. 432; BMF 12.4.2001, BStBl 2001 I S. 262 )

– Als Aufwendungen für Fahrtkosten, um den Behinderten in der Betreuungseinrichtung oder daheim zu betreuen, und

– Aufwendungen für Besuchsfahrten, bei denen durch ärztliches Attest bestätigt wird, dass der Besuch der Eltern zur Linderung oder Heilung von Erkrankungen des Behinderten entscheidend beitragen kann (dasselbe gilt für Besuche des Behinderten bei seinen Eltern),

sind die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel anzuerkennen oder ausnahmsweise eigene Kfz-Kosten, die 0,30 EUR/km nicht überschreiten dürfen.