Betriebsveräußerung

(§ 16 Abs. 4 EStG) Freibetrag ab 1.1.2004: 45.000 EUR

Voraussetzung: Der Stpfl. hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.

Abschmelzungsgrenze: ab 1.1.2004: 136.000 EUR

(§ 34 Abs. 1 EStG)

Für außerordentliche Gewinne i.S.v. § 34 c EStG gilt die Fünftelregelung. (§ 34 Abs. 3 EStG)

– Geltendmachung nur einmal im Leben