Bewirtung

(§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)

Bei geschäftlichem Anlass abziehbar 70 % der angemessenen Aufwendungen. Eine Rechnung über 100 EUR muss auch den Namen des Bewirtenden enthalten.

Bei Bewirtung in betriebseigenen Kantinen beträgt der Nichtbeanstandungsbetrag 15 EUR je Bewirtung. Dem Gewinn sind daher 30 % aus 15 EUR = 4, 5 EUR hinzuzurechnen.

Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, regelmäßig innerhalb von 10 Tagen, äußerstenfalls innerhalb 1 Monats erfolgen.

(BMF 26.11.1984, BStBl 1984 I S. 591 )