Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

(§ 2 Abs. 1 Außensteuergesetz – AStG)

Sie tritt ein bei Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete, wenn die Person vor Wegzug als Deutscher innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat.

(§ 2 Abs. 2 AStG)

Ein niedrig besteuerndes Gebiet ist gegeben, wenn in dem Gebiet die ESt einer unverheirateten Person bei einem Einkommen von 77.000 EUR um 1/3 niedriger ist als die deutsche ESt.

(§ 2 Abs. 3 AStG)
Wesentliche wirtschaftliche Interessen liegen vor, wenn die Person

– Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Inland belegenen Gewerbebetriebes ist, oder sofern sie Kommanditist ist, mehr als 25 % der Einkünfte i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf sie entfallen, bzw. ihr eine Beteiligung i.S.v. § 17 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört Darüber hinaus,

– wenn die Einkünfte, die im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht nicht als ausländische Einkünfte i.S.v. § 34 c Abs. 1 EStG anzusehen wären, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 % der Gesamteinkünfte oder mehr als 62.000 EUR betragen haben,

– wenn das Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht als ausländische Einkünfte i.S.v. § 34 c Abs. 1 EStG anzusehen wären, zu Beginn des Veranlagungszeitraumes mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder mehr als 154.000 EUR betragen haben.

(§ 2 Abs. 1 Satz 2 AStG)

Bagatellgrenze: Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte müssen mehr als 16.500 EUR betragen.

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG)

Dauer der erweiterten beschränkten Steuerpflicht: 10 Jahre.