Handelsschiffe

(§ 82 f EStDV)

Sonderabschreibungen für Schiffe und Luftfahrzeuge im Jahr der Anschaffung und den 4 folgenden Jahren bis zu 40 % bzw. bei Luftfahrzeugen 30 %. Verbleibenszeitraum bei Schiffen 8 Jahre, bei Flugzeugen 6 Jahre.

 
(§ 5 a EStG)
 
Statt der Gewinnermittlung nach § 4 und § 5 EStG wird der Gewinn bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn die Bereederung des Schiffes im Inland stattfindet, auf Antrag wie folgt ermittelt: Der Gewinn beträgt für jedes Handelsschiff pro Tag des Betriebes für jeweils 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
 
 
– 0,92 EUR bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen
 
– 0,69 EUR für die 1.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen,
 
– 0,46 EUR für die 10.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen,
 
– 0,23 EUR für die 25.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.
 
Bindungsfrist: 10 Jahre.
 
(§ 41 a Abs. 4 EStG)
 
Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und einbehalten.