Sachprämien

Sachprämien (§ 3 Nr. 38 EStG) Für Sachprämien, die ein Steuerpflichtiger für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmern unentgeltlich erhält (z.B. Vielfliegerprämien durch Luftfahrtgesellschaften), gilt ein Freibetrag ab 1.1.2004 von € 1.080 EUR