VIP-Logen

VIP-Logen in Sportstätten (BMF in BStBl 2005 I S. 845 RdNr. 14 = SIS 05 38 03) Aufwendungen für VIP-Maßnahmen (Geschenke, Bewirtungen) können im Rahmen von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG, ggf. auch insgesamt als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. RdNr. 14 enthält dazu folgende Vereinfachungsregel: Es wird nicht beanstandet, wenn bei betrieblich veranlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten usw.) vereinbarte Kaufpreis wie folgt pauschal aufgeteilt wird: -Anteil für die Werbung 40 % (Betriebsausgaben)-Anteil für die Bewirtung 30 % (von Geschäftsfreunden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, von Arbeitnehmern = Betriebsausgaben)-Anteil für Geschenke 30 % (an Geschäftsfreunde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG mit Freigrenze von 35 EUR; an Arbeitnehmer grds. betriebliche Veranlassung). Sofern nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen ist, ist von einer Zusammensetzung von je 50 % auszugehen. Geschenke an Geschäftsfreunde RdNr. 16 Bei den Geschäftsfreunden handelt es sich um Betriebseinnahmen. Auf eine Benennung der Empfänger und die steuerliche Erfassung kann bei ihnen verzichtet werden, wenn zur Abgeltung dieser Besteuerung 60 % des auf diese Personen entfallenden Gesamtbetrages beim Zuwendenden besteuert werden. Geschenke an eigene Arbeitnehmer RdNr. 17 Wird die Regelung der RdNr. 14 angewendet, so kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 30 % des auf die eigenen Arbeitnehmer entfallenden Anteils am Gesamtbetrag übernehmen