Wechsel der Gewinnermittlungsart

Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG; R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR) Beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich ist auf Antrag der Übergangsgewinn auf längstens 3 Jahre zu verteilen. (BFH 9.11.2000, BStBl 2001 II S. 102 ) Wechselt der Steuerpflichtige die Gewinnermittlungsart und nimmt er die Vergünstigung aus R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR in Anspruch, so ist er vorbehaltlich später eingetretener triftiger Gründe für 3 Wirtschaftsjahre an seine Wahl gebunden