02 / 2009

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 2/2009

 

 

1. Konjunkturpaket Auswirkungen

2. Verbesserte Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen

3. GmbH-Beteiligung: Verlorenes Sanierungsdarlehen erhöht Anschaffungskosten

4. Seeling-Modell: Grundstücksentnahmen nun doch steuerfrei

5. Abgeltungsteuer: Ab 2009 kein Werbungskostenabzug mehr

6. Wie verfährt das Finanzamt mit nicht erklärten Kapitalerträgen?

7. Neue Klage zum Solidaritätszuschlag

8. Vermittlungsprovisionen von Lebensversicherungen

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

 

1.Konjunkturpaket Auswirkungen

 

Wegen einer befürchteten Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung ein Konjunkturpaket aufgelegt.Dabei setzt sie auf 15 verschiedene Maßnahmen, die kurzfristig umsetzbar und rasch wirksam sind. Folgende Änderungen, die vordergründig Investitionen anregen sollen, stehen im steuerlichen Bereich an:

  • Für die Kalenderjahre 2009 und 2010 wird eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens i.H.v. 25 % eingeführt. Die Maßnahme ist befristet, für Anschaffungen bis zum 31.12.2010. Die erhöhte degressive Abschreibung kann jedoch nur bei Nettopreisen über 1.000 € genutzt werden, weil ansonsten ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, dass zwingend über 5 Jahre abgeschrieben werden muss.
  • Die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen werden angehoben und gelten für die Wirtschaftsjahre 2009 und 2010 bzw. 2008/2009 und 2009/2010. Betriebe, die folgende Größen nicht überschreiten, dürfen somit die Vergünstigungen in Anspruch nehmen:

Gewerbebetriebe mit einem Betriebsvermögen von bis zu 335.000 € (bisher: 235.000 €),

Land- und Forstwirte mit einem Wirtschaftswert von maximal 175.000 € (bisher: 125.000 €)

Einnahmen-Überschussrechner mit einem Gewinn von höchstens 200.000 € (bisher: 100.000 €)

Wer die neuen Grenzwerte nicht überschreitet, kommt anders als in den Wirtschaftsjahren zuvor in den Genuss des Investitionsabzugsbetrags und der Sonder-Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die 20 %-ige Sonderabschreibung kann neben der degressiven Abschreibung von 25 % genutzt werden.

  • Handwerkerleistungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sollen ab 2009 noch stärker von der Steuerschuld absetzbar sein. Der Steuerbonus wird auf 20 % von 6.000 € verdoppelt. Die maximale Steuerermäßigung beträgt dann 1.200 €. Wie lange die erhöhten Werte gelten, ist noch unklar. Zumindest soll nach zwei Jahren deren Wirksamkeit überprüft werden.
  • Neuwagen, die vom 5.11.2008 bis zum 30.6.2009 zugelassen werden, erhalten eine einjährige Kfz-Steuerbefreiung. Sofern bestimmte Schadstoffgrenzen eingehalten werden (Euro-5- und Euro-6-Norm), verlängert sich die Kfz-Steuerbefreiung sogar bis auf maximal 2 Jahre. Die Kfz-Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2010. Dann soll auch die Umstellung der Kfz-Steuer auf eine CO2– und schadstoffbezogene Besteuerung eingeführt werden.


Der steuerliche Vorteil wird an folgendem Beispiel deutlich:

Es wird eine Maschine mit Anschaffungskosten von 80.000 € und einer Nutzungsdauer von 8 Jahren angeschafft.

a) Anschaffung am 20.12.2008

b) Anschaffung am 20.1.2009

Höhe der Abschreibung im Jahr 2008:
a) Sonderabschreibung 20 % und lineare Abschreibung

b) keine Abschreibung


16.833 €

Höhe der Abschreibung im Jahr 2009:
a) lineare Abschreibung

b) Sonderabschreibung 20 % und degressive Abschreibung 25 %


10.000 €

36.000 €

Abschreibungen und Gewinnauswirkung in den Jahren 2008 und 2009

26.833 €

36.000 €

 

Hinweis:

Die meisten der insgesamt 15 Maßnahmen sind für 2009 und 2010 vorgesehen und sollen gemeinsam mit dem bereits beschlossenen Entlastungspaket für Familien sowie dem auf 2,8 % gesenkten Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung positive Impulse an alle Steuerpflichtige geben.

Quelle: BMF-Pressemitteilung vom 5. November 2008, www.bundesfinanzministerium.de

 

 

2.Verbesserte Förderung von Familien und haushaltsnahen

Dienstleistungen

 

Ab 2009 erhalten Eltern erhöhtes Kindergeld. Darüber hinaus werden haushaltsnahe Dienstleistungen besser absetzbar sein. Diese und noch andere Maßnahmen, die besonders Familien entlasten sollen, hat die Bundesregierung am 16.10.2008 in einem neuen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Wie sehen die Neuregelungen im Einzelnen aus?

Das Kindergeld wird ab 2009 wie folgt erhöht:

 

 

Monatliches Kindergeld bis 2008

monatliches Kindergeld ab 2009

1. und 2. Kind je

154 €

164 €

3. Kind

154 €

170 €

ab dem 4. Kind je

179 €

195 €

 

 

Die Erhöhung des Kindergeldes wirkt sich auch auf den Kinderfreibetrag aus. Dieser steigt ab 2009 um 216 € auf 6.024 €. Ob die Auszahlung des Kindergeldes günstiger ist als der steuerliche Abzug des Kinderfreibetrags prüft das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung. In der Regel wirken sich die Kinderfreibeträge ab einem zu versteuernden Einkommen der Eltern von 55.000 € aus.

Die Vorschriften zur Kinderbetreuung werden im Gesetz zusammengefasst. Für die Steuerpflichtigen ergeben sich daraus keine Auswirkungen.

Kinder aus sozial schwachen Familien erhalten künftig 100 € für Schulbedarf jeweils zum Schuljahresbeginn bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse führen ab 2009 zu einer stärkeren Steuerentlastung. Die beiden Pflegepauschbeträge in Höhe von 624 € und 924 €, die bisher als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden konnten, werden ebenfalls in die Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen einbezogen. Dadurch können bspw. auch Heimbewohner von der Steuerermäßigung profitieren. Die erweiterte Abzugsmöglichkeit für Handwerkerrechnungen ist zwar nicht Bestandteil des Familienleistungsgesetzes, ist aber im Konjunkturpaket der Bundesregierung vorgesehen. Wie künftig die Abzugsbeträge gestaltet sind, darüber gibt folgende Tabelle einen Überblick:

 

Art der Tätigkeit

Abzugshöchstbetrag

begünstigt

2006 bis 2008

ab 2009

geringfügige Beschäftigung im Haushalt

10 % der Aufwendungen, maximal 510 € jährlich bzw. 42,50 €pro Monat

20 % der Aufwendungen, maximal 510 € jährlich

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt

12 % der Aufwendungen, maximal 2.400 € pro Jahr bzw. 200 € pro Monat

20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr

haushaltsnahe Dienstleistungen

20 % der Aufwendungen, maximal 600 € jährlich

haushaltsnahe Pflegedienstleistungen

20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 € jährlich

Betreuungsleistungen

Pauschbetrag von 624 bzw. 924 € als außergewöhnliche Belastung

Handwerkerleistungen

20 % der Aufwendungen, maximal 600 € jährlich

20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 € pro Jahr

 

Hinweis:

Handwerkerrechnungen und andere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sollten nach Möglichkeit erst im Jahr 2009 durch Überweisung bezahlt werden, denn so können Sie dafür bereits die erhöhten Abzugssätze in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie auch, dass eine Rechnung vorgelegt wird.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG) vom 16. Oktober 2008, www.bundesfinanzministerium.de

 

3.GmbH-Beteiligung: Verlorenes Sanierungsdarlehen erhöht

Anschaffungskosten

 

In Notlage geratene GmbHs können oftmals nur durch Finanzierungsmaßnahmen seitens ihrer Gesellschafter vor einer drohenden Insolvenz bewahrt werden. In den meisten Fällen gewährt der Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen, das mit einer Rangrücktrittsvereinbarung versehen ist. In der Überschuldungsbilanz werden solche Darlehen als Eigenkapital eingestuft, was dazu beiträgt, den Insolvenzantrag zu vermeiden. Zur Darlehensrückzahlung selbst ist die GmbH in den meisten Fällen nicht in der Lage. Wenigstens kann der Gesellschafter seine Finanzierungsmaßnahmen in der Regel steuerlich geltend machen. Im Falle der Auflösung oder des Verkaufs der GmbH-Anteile erhöhen die Gesellschafter-Darlehen die Anschaffungskosten seiner Beteiligung, was oftmals zu einem Veräußerungsverlust führt, der wiederum mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden kann.

Die Frage, ob und in welcher Höhe nachträgliche Anschaffungskosten bei Sanierungsmaßnahmen vorliegen, ist ein streitbefangenes Thema, mit dem sich die Gerichte allzu oft beschäftigen müssen. Nun hat der BFH ein weiteres Urteil in dieser Angelegenheit gefällt.

Es ging um einen GmbH-Gesellschafter, der sich gleichzeitig mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile dazu verpflichtete, der GmbH ein Darlehen über 75.000 € zu gewähren, da diese sich in einer schlechten Liquiditätslage befand. Trotz der Finanzspritze geriet die Gesellschaft weiter in die Krise. Daraufhin gab er der GmbH ein weiteres zinsloses Kurzfristdarlehen über 5.000 €. Der Insolvenzantrag konnte zunächst nur vermieden werden, weil alle Gesellschafter ihre Darlehen mit einer Rangrücktrittsvereinbarung versahen. Endgültig verkauften alle Gesellschafter ihre Anteile an einen Dritten und verzichteten auf ihre Darlehen samt Zinsen. Den Darlehensverlust von 80.000 € wollte das Finanzamt nicht als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigen.

Diese Handhabung beurteilte der BFH schließlich als falsch. Für ihn führte der Darlehensausfall eindeutig zu nachträglichen Anschaffungskosten. Dem Einwand des Finanzamtes, der Steuerpflichtige hätte als Sanierungsgesellschafter nicht den Beschränkungen des Eigenkapitalersatzrechtes unterlegen, konnten die Richter am BFH nicht folgen. Zweck des Sanierungsprivilegs sei es, Anreize für die Bereitstellung von Risikokapital zu bieten und sich an Sanierungen zu beteiligen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Sanierungskapital gebende Gesellschafter gegenüber anderen Gesellschaftern steuerrechtlich benachteiligt würde.

Hinweis:

Mit der Einführung der GmbH-Reform am 1.11.2008 entfallen die komplizierten Regelungen zum
Eigenkapitalersatzrecht. Ab jetzt werden kraft Gesetz alle Gesellschafter-Darlehen in der Überschuldungsbilanz nicht berücksichtigt, die mit einem Rangrücktritt versehen sind. Dafür ist nach h.M. nach wie vor ein qualifizierter Rangrücktritt notwendig. Ob mit der Neuregelung auch steuerliche Erleichterungen bei der Anerkennung von nachträglichen Anschaffungskosten einhergehen, wird die Rechtsprechung zeigen.

Quelle: BFH-Urteil vom 19. August 2008, IX R 63/05, ; BFH-Pressemitteilung vom 5. November 2008, Nr. 103/08,

 

 

4.Seeling-Modell: Grundstücksentnahmen nun doch steuerfrei

 

Das sog. Seeling-Urteil des EuGH wurde von der Finanzverwaltung alles andere als wohlwollend zur Kenntnis genommen. Schließlich rechnete man mit Steuerausfällen in dramatischer Höhe, denn nun konnten Unternehmer den Vorsteuerabzug aus dem Bau ihrer Privatwohnung geltend machen. Voraussetzung dafür war lediglich, dass sie es wenigstens zu 10 % für unternehmerische Zwecke nutzen. Um die Attraktivität dieses Modells zu schmälern, hat die Finanzverwaltung so einiges unternommen. Darunter auch die Regelung, dass die Entnahme von vorsteuerentlasteten Grundstücken aus dem Unternehmensvermögen umsatzsteuerpflichtig sein sollte. Die Steuerbefreiungsvorschrift, die den Verkauf oder andere Umsätze mit Grundstücken begünstigt, sollte nicht gelten, wenn es sich um ein Grundstück handelte, auf das die Seeling-Grundsätze angewandt wurden. Darüber hinaus wurde die Steuerbefreiung auch bei sämtlichen Grundstücksentnahmen für nicht anwendbar erklärt, wenn das Grundstück nach dem 1.7.2004 angeschafft oder hergestellt wurde. Diese Einschränkung traf alle Unternehmer, auch wenn sie das Seeling-Modell gar nicht angewandt hatten.

Allerdings hatte der deutsche Fiskus die Rechnung ohne die EU-Kommission gemacht. Der Artikel 16 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) schreibt vor, dass eine Grundstücksentnahme nicht anders als eine Grundstückslieferung zu behandeln sei und letztere ist steuerfrei. Nachdem die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in Gang gesetzt hatte, rudert das Finanzministerium nun zurück und wendet die Steuerbefreiungsvorschriften nun auf Grundstücksentnahmen wieder an. Sofern Unternehmer daran interessiert sind, dürfen sie sich für Entnahmen bis zum 1.10.2008 auch auf die bis dahin gültige Verwaltungsauffassung berufen.

Hinweis:

Wer aus dem Seeling-Modell nach Ablauf von 10 Jahren aussteigen will, kann dies nun in Form einer umsatzsteuerfreien Entnahme tun. Bei Entnahmen innerhalb des 10-jährigen Berichtigungszeitraums müssen natürlich die Vorschriften zur Vorsteuerberichtigung beachtet werden.

Interessant ist aber auch die folgende Neuigkeit: demnächst soll durch eine Änderung der MwStSystRL der Vorsteuerabzug bei Grundstücken auf den unternehmerisch genutzten Grundstücksteil beschränkt werden. Wird dieser Richtlinienvorschlag vom deutschen Gesetzgeber übernommen, darf das Seeling-Modell ab diesem Zeitpunkt für Neufälle nicht mehr angewandt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 22. September 2008, IV B 8 S 7109/07/10002, BStBl. 2008 I S. 895

 

 

5.Abgeltungsteuer: Ab 2009 kein Werbungskostenabzug mehr

 

Ab 2009 sorgt die 25 %-ige Abgeltungsteuer für einen Wechsel in der Besteuerung von privaten Kapitaleinnahmen. Völlig neu ist die generelle Besteuerung von Wertpapierveräußerungsgewinnen, die ab 2009 erworben werden.

Gravierend ist auch die Änderung, dass im Grunde genommen keine Werbungskosten mehr absetzbar sind. Laut gesetzlicher Vorgabe sind alle Kosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünftenmit dem Sparerpauschbetrag von 801 € abgegolten. Finanzierungskosten sollten daher weitgehendvermieden werden. Für die Praxis bedeutet das, dass Kredite eher für Immobilien oder die eigene Firma eingesetzt werden sollten, als damit Börsengeschäfte oder andere Geldanlagen zu finanzieren.

Für Beteiligungen an einer GmbH hat der Gesetzgeber eine Ausnahme vorgesehen. Der Anteilseigner hat das Wahlrecht, für seine Dividendeneinkünfte statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Übt er dieses Wahlrecht aus, kann er Werbungskosten auch oberhalb der Grenze des Sparer-Pauschbetrags zu 60 % steuerlich geltend machen. Die Differenz wird in Höhe von 60 % angesetzt und muss dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die Option selbst ist nicht uneingeschränkt für jede Beteiligungsform möglich, sondern nur, wenn der Steuerpflichtige

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • der Anteil mindestens 1 % beträgt und er beruflich für diese tätig ist.

Außerdem akzeptiert der Gesetzgeber bei Wertpapierveräußerungsgeschäften die Gebühren im Zusammenhang mit der Börsenorder, wie etwa Bankspesen und die Maklercourtage, als sog. Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten. Das gleiche gilt auch für Gebühren, die im Rahmen von Terminmarktgeschäften angefallen sind. Selbst der Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds oder das Telefonat für den Börsenauftrag kann künftig weiterhin berücksichtigt werden. Das gilt auch für den Transaktionskostenanteil aus einem pauschalen Vermögensver-waltungshonorar, der abgezogen werden darf, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch dieser ist. Dabei wird aus Vereinfachungsgründen ein Anteil in Höhe von 50 % der Honorare nicht beanstandet.

Andere Kosten für die Geldanlage sind steuerlich nicht mehr relevant wie etwa Depot-, Beratungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Aufwendungen für Fahrten zur Hauptversammlung oder zu
einem Anlegerseminar.

Kosten, die im Jahr 2008 bezahlt werden, dürfen letztmalig im Veranlagungszeitraum 2008 geltend gemacht werden. Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden beim Übergang zur Abgeltungsteuer Ende 2008 berücksichtigt, indem der 10-Tage-Zeitraum bis zum 31.1.2009 verlängert wird. Stellt die Bank also beispielsweise die Depotgebühren am 30.1.2009 in Rechnung, können sie in der Steuererklärung 2008 geltend gemacht werden – ein allerletztes Mal.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15. August 2008, IV C 1 S 5000/07/0009,

 

 

6.Wie verfährt das Finanzamt mit nicht erklärten Kapitalerträgen?

 

Von Kapitaleinkünften, wie z.B. Zinsen und Dividenden, behält in der Regel die Bank die Kapitalertragsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab, wenn kein Freistellungsauftrag des Kapitalanlegers vorliegt oder der jeweilige Betrag bereits überschritten wurde. Anders als die Abgeltungsteuer ab 2009, hat die Kapitalertrag- oder auch Zinsabschlagsteuer keinen abgeltenden Charakter. D.h., werden bspw. auf eine Dividendengutschrift 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten, ist das als eine Art Steuervorauszahlung zu verstehen. Der Steuerpflichtige muss diese Einkünfte trotzdem in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Auf die individuelle Einkommensteuer wird dann aber die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer angerechnet.

Hinweis:

Auch ab 2009 behält die Bank 25 % auf Zinsen, Dividenden und – das ist neu – Kursgewinne ein. Doch mit der neu eingeführten Abgeltungsteuer ist die Einkommensteuer des Anlegers bereits abgegolten. Er muss diese Einkünfte grundsätzlich nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben.

 

Nun kann es sein, dass der individuelle Steuersatz des Anlegers über 25 % liegt. Hätte er seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angegeben, wären diese trotz bereits entrichteter Kapitalertragsteuer in den Jahren vor 2009 zu niedrig besteuert. Werden dem Finanzamt die Kapitaleinkünfte nachträglich bekannt, kann es auch bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen ändern und die zu wenig gezahlten Steuern nachfordern. Vorausgesetzt, die Festsetzungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Frist beträgt in der Regel 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung des jeweiligen Jahres abgegeben wurde. Im Fall einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf 5 bzw. 10 Jahre. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt davon ab, ob tatsächlich zu wenig Steuern entrichtet wurden. Wenn der Steueranspruch für die Kapitaleinkünfte sich nach der Berücksichtigung von Kapitalertragsteuern ermäßigt oder nicht erhöht, liegt kein Fall einer Steuerverkürzung vor.

Doch kann die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer auch noch nach Jahren auf die vom Finanzamt eventuell später neu festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden? Das hängt davon ab, ob Zahlungsverjährung eingetreten ist. Jeder Steuerbescheid enthält eine sog. Anrechnungsverfügung, in der bereits gezahlte Steuerabzugsbeträge, wie z.B. Einkommensteuer-Vorauszahlungen, mit der endgültigen Einkommensteuerschuld verrechnet werden. Die Anrechnungsverfügung verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren.

In Fällen, in denen der persönliche Einkommensteuersatz 25 % nicht überschreitet, kann sich der Steuerpflichtige unter Umständen eine Steuergutschrift vom Finanzamt zurückholen. Der Steuerbescheid kann innerhalb der regulären Festsetzungsfrist zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Gleiches gilt für die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, wenn in Bezug auf die Anrechnungsverfügung noch keine Zahlungsverjährung eingetreten ist und der Steuerbescheid noch geändert werden konnte. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, können auch keine Steuerabzugsbeträge mehr berücksichtigt werden.

Die Kapitalertragsteuer kann auch dann nachträglich zu Gunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, wenn die Steuerfestsetzung überhaupt nicht geändert werden muss, bspw. wenn die Kapitaleinkünfte den Sparer-Freibetrag (750 € bzw. 1.500 € bei Eheleuten) gemeinsam mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag (51 €) nicht übersteigen oder sich die Steuerschuld aus anderen Gründen nicht erhöht.

Hinweis:

Die Kapitalertragsteuer kann immer nur dann angerechnet werden, wenn die Steuerbescheinigung des Anlageinstituts vorgelegt werden kann. Deshalb ist es wichtig, dass diese Unterlagen sorgfältig aufbewahrt werden.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: OFD-Hannover, Verfügung vom 3. Juni 2008, S 0351 77 StO 143,

 

 

7.Neue Klage zum Solidaritätszuschlag

 

Mit dem Streit um den Solidaritätszuschlag müssen sich die Gerichte wohl auch weiterhin beschäftigen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) geht nun mit einer weiteren Klage in eine neue Runde gegen die „Dauersteuer der Deutschen“. Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ist nun ein Fall aus dem Jahr 2007 anhängig.

Obwohl erst im Februar 2008 ein Verfahren gegen das Solidaritätszuschlagsgesetz aus dem Jahr 1995 scheiterte, gibt sich der BdSt nicht geschlagen und versucht erneut, diesen zu kippen. Eine dauerhafte Erhebung des Soli-Zuschlags sei nach einer Verlautbarung des BdSt nicht hinzunehmen. Ursprünglich war die Steuer nur vorübergehend als Finanzspritze gedacht. Inzwischen hat sie sich zu einer festen Einnahmequelle entwickelt, die allein dem Bund zusteht. Der Bund habe damit aber das im Grundgesetz festgeschriebene Beteiligungsverhältnis von Bund und Ländern am Steueraufkommen dauerhaft zu seinen Gunsten verschoben, so die Begründung aus dem BdSt.

Hinweis:

Das aktuelle Klageverfahren (Az: 7 K 143/08) wirkt nur, wenn gegen Steuerbescheide ab Veranlagungszeiträumen 2007 Einspruch eingelegt wird. Vorherige Jahre können nicht unter Hinweis auf dieses Verfahren offen gehalten werden. Da das Verfahren bis jetzt aber nur beim Finanzgericht anhängig ist, brauchen die Finanzämter dem Wunsch des Steuerpflichtigen nach Verfahrensruhe nicht unbedingt nachzukommen. Das wird erst dann zur Pflicht, wenn das Verfahren beim BFH anhängig ist. Nach bisheriger Erfahrung lehnen die Finanzämter derzeit Anträge auf Ruhen des Verfahrens ab und zwingen somit den Steuerpflichtigen auf den Klageweg. Da die Klage gebührenpflichtig ist, stehen wir Ihnen zur Beratung bei der Abwägung von Chancen und Risiken gerne zur Verfügung.

 

 

8.Vermittlungsprovisionen von Lebensversicherungen

 

Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 IX R 634/07 hat der IX. Senat des BFH eine grundsätzliche Entscheidung zur ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und der wechselseitigen Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen getroffen.

Demnach unterliegt der Zufluss der Provisionszahlungen der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Die an die Angehörigen weitergeleiteten Provisionszahlungen beurteilt der IX. Senat des BFH jedoch nicht als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern als ertragsteuerlich nicht relevante Einkünfteverwendung.

 

 

 

 

 

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