02 / 2010

 


Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 2/2010

 

1. Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig
2. Umsatzsteuer: In welchem Jahr Betriebsausgabe?
3. Neues Faktorverfahren für Arbeitnehmer-Ehegatten
4. Gebäudemodernisierung: Kosten nicht immer sofort abziehbar
5. Erlass von Nachzahlungszinsen bei langer Bearbeitungszeit des Finanzamts

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

 

Zum ersten Mal stuft ein deutsches Gericht den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig ein.

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 mit Unterbrechung bzw. durchgängig seit 1995 als Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 % der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhoben. Ursprünglich sollte der Solidaritätszuschlag den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Bundesländern finanzieren.

Die Richter am Niedersächsischen Finanzgericht stuften in einem aktuellen Verfahren den Solidaritätszuschlag als verfassungswidrig ein. Ergänzungsabgaben wie der Solidaritätszuschlag dürfen nach dem Grundgesetz nur der vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen dienen. Allerdings, so das Finanzgericht, decke der Soli-Zuschlag schon lange einen langfristigen Bedarf und dieser dürfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe befriedigt werden.

Das Gericht war davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren habe. Die Klage wird nun zur endgültigen Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Hinweis:

Das Finanzministerium hat inzwischen auf diese Entwicklungen reagiert und weist seine Finanzämter an, Steuerbescheide im Hinblick auf den Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig zu erlassen. Das hat den Vorteil, dass Sie auch ohne Einspruch möglichst frühzeitig in den Genuss einer möglichen positiven Rechtsprechung kommen. Der Vorläufigkeitsvermerk soll allen Veranlagungen ab 2005 beigefügt werden. Soweit jetzt noch Steuerbescheide ergehen bzw. noch nicht bestandskräftig sind, die noch keinen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten, kann der Vorläufigkeitsvermerk noch innerhalb eines Monats nach Bescheiderteilung beantragt werden. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

Quelle: Niedersächsisches FG, Pressemitteilung vom 12. November 2009, 7 K 143/08

 

 

 

 

Umsatzsteuer: In welchem Jahr Betriebsausgabe?

 

Umsatzsteuervorauszahlungen zählen nach einem neueren Urteil des BFH zu den sog. regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Bedeutung haben die regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben für Einnahmen-Überschussrechner und die Überschusseinkünfte (im Wesentlichen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). Solche Ausgaben zählen auch dann noch zu den Ausgaben eines Jahres, wenn sie kurze Zeit nach dem Ende des jeweiligen Jahres geleistet werden. Dies gilt besonders für die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember, die bis zum 10. Januar des Folgejahres beglichen wird. Entsprechendes gilt auch bei Dauerfristverlängerungen für die Umsatzsteuervoranmeldung des Monats November. Nun hat die Oberfinanzdirektion Rheinland klar gestellt, wie zu verfahren ist, wenn dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde und die Vorauszahlung tatsächlich erst nach dem 10. des Folgemonats fällig wird.

In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob bei einer Abbuchung seitens des Finanzamtes kurze Zeit nach dem 10. des Monats noch der 10-Tageszeitraum greift. Die Finanzverwaltung bejaht das, da bei einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung und fristgerechter Abgabe der Voranmeldung die Zahlung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen sei, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweise. Es spiele demnach keine Rolle, wann das Finanzamt abbucht oder ob der Steuerpflichtige später davon Gebrauch macht, den Lastschrifteinzug zu widerrufen.

Aus einkommensteuerlicher Sicht liegt der maßgebende Abflusszeitpunkt bei Lastschrifteinzug noch im Vorjahr, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung tatsächlich am 10.1. des Folgejahres fällig wird. Doch hier muss beachtet werden, dass wegen der sog. Samstags-, Sonntags-, Feiertags-Regelung der Fälligkeitstag in der Praxis oft um einige Tage verschoben ist und deshalb nach dem 10. des Monats liegt. Für solche Fälle weist die Finanzverwaltung nochmals darauf hin, dass die Ausnahmeregelung für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben nicht gilt. Das muss besonders im Jahr 2010 (10. Januar ist ein Sonntag) und auch im Jahr 2009 (10.1. ist ein Samstag) beachtet werden. In diesen beiden Jahren ist die Umsatzsteuervorauszahlung – wie bereits früher – im Jahr der Verausgabung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Quelle: OFD-Rheinland, Verfügung vom 17. September 2009, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 49/2009, NWB-DokID: PAAAD 29358; OFD-Rheinland, Verfügung vom 29. Juni 2009, S 2142 2009/0003 St 142, DStR 2009 S. 2151

 

 

Neues Faktorverfahren für Arbeitnehmer-Ehegatten

 

Arbeitnehmer-Ehegatten haben ab dem Jahr 2010 neben den bisher bekannten Lohnsteuerklassen-kombinationen IV/IV oder III/V auch die Möglichkeit, ihre Lohnsteuer nach dem neuen Faktorverfahren berechnen zu lassen. Dabei wird auf beiden Lohnsteuerkarten die Steuerklasse IV und ein Faktor eingetragen. Für wen lohnt sich das neue Verfahren?

 

Optimale Steuerklassenkombination

Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, werden sie grundsätzlich beide in die Steuerklasse IV eingereiht. Auf gemeinsamen Antrag hin können sie auch die Kombination III und V wählen. Der besser verdienende Ehegatte erhält dann die Steuerklasse III. Dort werden der doppelte Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge u.a. Steuerentlastungen angesetzt. Dieser Ehegatte bekommt dann das höhere Nettogehalt. Der Ehegatte mit der Steuerklasse V wird dann allerdings deutlich höher mit Lohnsteuer belastet. Die Kombination III/V ist in der Regel dann günstiger, wenn der Besserverdienende 60 % oder mehr des gemeinsamen Gehalts bezieht. Leider hat diese Kombination den Nachteil, dass die Ehegatten eine Steuererklärung abgeben müssen und in vielen Fällen eine Steuernachzahlung fällig wird.

 

Das neue Faktorverfahren

Das Faktorverfahren soll die Ungleichbehandlung von Ehegatten bei der Lohnsteuerbelastung vermeiden, die Steuerklasse V von hohen Lohnsteuerzahlungen entlasten und letztendlich auch einen Anreiz bieten, dass der geringer verdienende Ehegatten ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnimmt. Voraussetzungen für das neue Faktorverfahren sind, dass beide Ehegatten Arbeitnehmer sind und sie gemeinsam die Kombination IV/IV mit Faktor beantragen.

Zur Berechnung des Faktors werden als Erstes beide Ehegatten in die Steuerklassen IV/IV eingereiht und die jeweilige Lohnsteuer ermittelt. Auf diese Lohnsteuerabzugsbeträge ermittelt das Finanzamt dann den Faktor als Multiplikator. Im Gegensatz zur Steuerklassen-Kombination III/Vwerden bei beiden Ehegatten dieSteuerentlastungen durch Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Vorsorgepauschale angesetzt. Dadurch wird der monatliche Lohnsteuereinbehalt ziemlich exakt an die Jahressteuer angeglichen, wie folgendes Beispiel zeigt:

 

Beispiel (Jahresbeträge)

 

Arbeitnehmer-Ehegatte A

steuerpflichtiger Arbeitslohn

Lohnsteuerklasse IV

 

30.000 €

4.800 €

Arbeitnehmer-Ehegatte B

steuerpflichtiger Arbeitslohn

Lohnsteuerklasse IV

 

10.000 €

0 €

Summe Gesamtsteuer IV/IV

4.800 €
(Faktor X)

Gesamtsteuer bei Anwendung des Splittingverfahrens (Schattenveranlagung)

4.000 €
(Faktor Y)

Faktor = Y/X Faktor

4.000 € / 4.800 € = 0,833

Der Faktor 0,833 ist auf den beiden Lohnsteuerkarten neben der Steuerklasse IV einzutragen.

 

Der Arbeitgeber des Ehegatten A wendet auf den Arbeitslohn von A in Höhe von 30.000 € die Steuerklasse IV an:

4.800 € x 0,833 =


3.998 €

Der Arbeitgeber des Ehegatten B wendet auf den Arbeitslohn von B in Höhe von 10.000 € die Steuerklasse IV an:

0 € x 0,833 =


0 €

Damit beträgt die Summe der monatlich einbehaltenen Lohsteuer fast genau soviel, wie sich an Gesamtsteuer im Splittingverfahren für die Eheleute ergeben würde.

 

 

Hinweise für die Praxis

Welche Steuerklassenkombination nun die optimalste ist, hängt entscheidend von der persönlichen Situation der Ehegatten ab:

 

  • Soll der monatliche Lohnsteuerabzug möglichst der Steuerschuld der späteren Veranlagung entsprechen, ist der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor der Vorzug zu geben. Das Risiko einer Steuernachzahlung ist allerdings dann gegeben, wenn sich die Arbeitslöhne unterjährig verändern. Die Ehegatten müssen auf alle Fälle eine Steuererklärung abgeben.

 

  • Wer monatlich mehr Nettogehalt wünscht, sollte die Steuerklassen III/V wählen. Auch in diesem Fall müssen die Ehegatten eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Mit Steuernachzahlungen muss allerdings gerechnet werden. Das kann sogar zu einer Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen führen, wenn die Nachzahlung mindestens 400 € beträgt.

 

  • Die Wahl der Kombination III/V kann auch dann empfohlen werden, wenn der Ehegatte mit der Steuerklasse III in Kürze mit Lohnersatzleistungen wie etwa Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld rechnet. Da diese nach der Höhe des Nettoeinkommens berechnet werden, erhöht sich dadurch auch die entsprechende Lohnersatzleistung.

 

Die Lohnsteuerklasse können Ehegatten einmal im Jahr wechseln. Nach einem Wechsel wirkt die geänderte Steuerklasse ab dem nächsten Monat. Für das Jahr 2010 haben Ehegatten noch bis zum 30.11.2010 Zeit, einen Wechsel zu beantragen. Je früher das erledigt ist, desto eher kann von möglichen Vorteilen profitiert werden.

Hinweis:

Den Faktor berechnet das Finanzamt. Dazu müssen beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden und die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 aus den ersten Dienstverhältnissen angegeben werden. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Quelle: BMF, Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 vom 22. Oktober 2009

 

 

Gebäudemodernisierung: Kosten nicht immer sofort abziehbar

 

Steuerpflichtige, die ihre vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien modernisieren, müssen sich nicht selten damit abfinden, dass sie die Kosten nicht sofort von der Steuer abziehen können. Zwar sind die jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten sofort abzugsfähige Werbungskosten/ Betriebsausgaben, liegen sie aber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie und weiteren erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, können auch diese Kosten nur zeitanteilig im Wege der Abschreibung abgezogen werden. Das geht aus einer kürzlich getroffenen Entscheidung des BFH hervor.

Der BFH musste sich mit dem Fall eines Steuerpflichtigen beschäftigen, der im Jahr 2004 ein vermietetes Zweifamilienhaus für 205.000 € erworben hatte. Noch im selben Jahr ließ er umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen. U.a. wurden einzelne Fenster und Türen ausgetauscht, Boden- und Fliesenbeläge erneuert und Bäder modernisiert. Die Kosten von insgesamt rund 30.000 € wollte er in seiner Steuererklärung als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen ansetzen. Leider machte ihm das Finanzamt dabei einen Strich durch die Rechnung. Die Aufwendungen seien „anschaffungsnahe Herstellungskosten“, da sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie stünden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Immobilienbesitzer an das Finanzgericht, was ihm aber auch kein Recht gab. Zwar seien einzelne Arbeiten für sich genommen als jährliche Erhaltungsarbeiten zu beurteilen. Aber diese könnten nicht isoliert von den übrigen Modernisierungsmaßnahmen betrachtet werden.

Dieser Auffassung folgte letztendlich auch der BFH. Sämtliche Aufwendungen konnte der Steuerpflichtige damit nur im Wege der Abschreibung bei der Steuer geltend machen. Generell sind alle Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beurteilen, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Kosten ohne Umsatzsteuer mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten betragen. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören allerdings Erhaltungsmaßnahmen, die jährlich üblicherweise anfallen. Stehen diese wiederum in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Modernisierung des Hauses im Ganzen, zählen auch sie zu den anschaffungsnahen Aufwendungen. Der Sofortabzug bleibt diesen Kosten damit verwehrt. Der BFH unterstreicht, dass ansonsten die gesetzliche Absicht einer Typisierung verfehlt würde, wollte man im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme einzelne Arbeiten als Erhaltungsmaßnahme isoliert betrachten.

Hinweis:

Sprechen Sie uns rechtzeitig an, sollten Sie an Ihrer vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilie Modernisierung- oder Erhaltungsmaßnahmen vornehmen wollen.

Quelle: BFH-Urteil vom 25. August 2009, IX R 20/08

 

 

Erlass von Nachzahlungszinsen bei langer Bearbeitungszeit des Finanzamts

 

Nachzahlungszinsen werden auf Steuernachforderungen fällig. In der Regel beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen 0,5 % für jeden Monat. Ergeht bspw. der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 erst im Januar 2010 und es ergibt sich eine Steuernachzahlung von 1.000 €, werden zusätzlich Zinsen in Höhe von 45 € nachgefordert. Aber muss das Finanzamt nicht die Zinsen erlassen, wenn es selbst eine überlange Bearbeitungsdauer verschuldet hat? Damit hat sich abermals das Finanzgericht München auseinandersetzen müssen.

Die Steuerpflichtigen reichten ihre Erklärung im November 2002 beim Finanzamt ein. Im Juni 2004 wurden sie durch das Finanzamt aufgefordert, einzelne Angaben in der Erklärung nachzuprüfen. Erst im September 2007 erging der endgültige Steuerbescheid, für den das Finanzamt eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von rund 44.000 € errechnet hatte. Zusätzlich wurden Nachzahlungszinsen für 77 Monate festgesetzt. Dafür beantragten die Eheleute einen Erlass aussachlichen Billigkeitsgründen. Ihrer Ansicht nach habe das Finanzamt die unangemessen lange Verfahrensdauer zu vertreten. Außerdem hätte das Finanzamt von einer Abbuchungsermächtigung Gebrauch machen können. Den Erlass lehnte das Finanzamtab, denn dieVerfahrensdauer konnte teilweise auch auf das Verhalten des Ehepaars zurückgeführt werden. Dagegen klagten die Eheleute mit Erfolg.

Das Finanzgericht erteilte den Steuerpflichtigen aber auch eine Absage. Nach der BFH-Rechtsprechung sei eine überlange Bearbeitungszeit nicht als Erlassgrund zu werten. Die Verzinsung der Nachforderung sei unabhängig vom Verschulden eines der Beteiligten anzuwenden. Der Gesetzgeber habe diese Bestimmung geschaffen, um Liquiditätsvorteile, die sich aus einer verspäteten Steuerzahlung ergeben, auszugleichen. Die Zinsen seien kein Sanktions- oder Druckmittel, sondern eine laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalüberlassung.

Hinweis:

Obwohl die Rechtsprechung des BFH zu diesem Thema nicht zweifelsfrei ist, kommt die Entscheidung des Münchner Finanzgerichts nicht überraschend. Nach der herrschenden Meinung in der Literatur kann sehr wohl ein Erlass geboten sein, wenn kein erkennbarer Grund für eine überlange Verfahrensdauer gegeben ist. Das Finanzgericht hat es sich hier aber einfach gemacht und gar nicht erst die Umstände des Falls geprüft, sondern sich sofort auf die Rechtsprechung des BFH berufen.

Quelle: FG München, Urteil vom 12. Mai 2009, 13 K 3715/08