03 / 2010

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 3/2010

 

 

Bewirtungskosten/Betriebsausgaben trotz fehlender Rechnungsangaben (FG)

 

GmbH-Geschäftsführer: Im Verein als Vorstandsmitglied ehrenamtlich tätig

 

 

GmbH-Anteile: Voller Verlustabzug bei fehlenden Dividenden

 

 

Ansparabschreibung für Software möglich?

 

 

Umsatzsteuer: Reise- und Bewirtungskosten

 

 

Veräußerungsverlust bei faktisch wertlosen Optionsscheinen in Gefahr

 

 

Wohnungsleerstand: Vermietungsanzeigen schalten!

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

 

Bewirtungskosten/Betriebsausgaben trotz fehlender Rechnungsangaben (FG)


Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendung steht nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungs-adressaten enthalten, wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.2009 – 11 K 1093/07 E).

Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren (1998 bis 2000) gewerblich tätig. Das beklagte Finanzamt versagte nach einer steuerlichen Außenprüfung u.a. den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen unter Hinweis darauf, dass Rechnungen über 200 DM auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssten (R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR a.F.). Dies gelte auch für im Ausland angefallene Bewirtungsaufwendungen. Die Eigenbelege des Klägers ließ die Betriebsprüfung zum Nachweis nicht ausreichen.

Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen (Satz 2). Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen (Satz 3).

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Bewirtungsaufwendungen sind abzugsfähig, soweit auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt. Im Hinblick auf die

streitgegenständlichen Bewirtungsaufwendungen liegen ordnungsgemäße Nachweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vor. Der Kläger hat Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen erstellt. Sofern der Kläger die bewirtenden Personen zum Teil nachgetragen haben sollte, wäre dies unschädlich. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann jedenfalls nachgeholt werden (vgl. BFH, Urteile v. 19.3.1998 – IV R 40/95; und v. 1.9.1998 – VIII R 46/93). Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen steht auch nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Zwar verlangt die Rechtsprechung (BFH, Urteile v. 27.6.1990 – I R 168/85; und v. 2.10.1990 – VIII R 62/86) – ebenso wie die Finanzverwaltung (R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR) – bei Rechnungen über 200 DM die Angabe des Bewirtenden auf der Rechnung. Auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG und damit das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung kann es jedoch nicht ankommen, wenn – wie hier – bereits die Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. erfüllt sind (a.A. Wied, in: Blümich, EStG, § 4 Rn. 741; Bahlau, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 Rn. 1235; Söhn, in: Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 H 202). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn – wie im Streitfall – Rechnungen ohne Angabe des Rechnungsempfängers vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist. In systematischer Hinsicht stellt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG lediglich eine Vereinfachungsregelung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für den Fall der Gaststättenbewirtung dar. Dabei ersetzt die Gaststättenrechnung allein die Angaben zum Tag und Ort der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen (Heinicke, in Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 4 Rn. 554). Die zuvor genannte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Sie ist zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 ergangen, der folgenden Wortlaut hatte: „Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die folgenden Angaben zu machen: Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewirtung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben sein muss, beizufügen.“ Demnach war sowohl die Vorlage des amtlichen Vordrucks als auch einer ordnungsgemäßen Rechnung materiellrechtliche Abzugsvoraussetzung. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur im Fall der Inanspruchnahme der Nachweiserleichterung nach § 4 Abs. 5 Satz 1Nr. 2 Satz 3 EStG, nicht hingegen im Fall des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

 

GmbH-Geschäftsführer: Im Verein als Vorstandsmitglied ehrenamtlich tätig

 

Wenn ein GmbH-Geschäftsführer in einem Verein als Vorstandsmitglied ehrenamtlich tätig ist, drohen

ihm damit als Vereinsorgan zahlreiche Haftungsfallen, die vermieden werden können.

Üblicherweise übt man das Vorstandsamt unentgeltlich, also ehrenamtlich aus. Trotzdem gilt: für schuldhaftes Handeln oder Unterlassen haftet das Vorstandsmitglied persönlich. Dabei ist es belanglos, ob man die laufende Geschäftstätigkeit auf einem hauptamtlichen Angestellten (Vereinsgeschäftsführer) delegiert hat oder von der Mitgliederversammlung entlastet wurde.

Ein Vorstandsamt sollte nur übernommen werden, wenn über die dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird. Fehlende Befähigung oder Erfahrung befreit nicht von Haftung.

Darauf sollte man im Außenverhältnis achten:

Gegenüber Außenstehenden (etwa Finanzamt oder Förderer des Vereins) droht speziell in folgenden

Fällen die Haftung mit Privatvermögen:

 

 

 

Was im Innenverhältnis wichtig ist:

Gegenüber dem Verein haftet man für eine sorgfältige Führung. Dazu müssen insbesondere

  • die Vereinsziele anhand der Satzung strikt verfolgt und die Vereinsorganisation danach ausgerichtet sowie einschlägige Gesetze beachtet werden.

  • die Mitgliederversammlung und die anderen Vorstandsmitglieder müssen zeitnah und hinreichend über wichtige Vorkommnisse informiert werden.

  • alles Zumutbare unternehmen, um Schaden vom Verein abzuwenden.

 

Ehrenamtspauschale: 500 € im Jahr steuerfrei.

 

Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten für steuerbegünstigte Vereine sind bis zu einem Betrag von 500 € im Jahr steuerfrei, § 3 Nr. 26 a EStG. Das gilt für alle Zahlungen des Vereins an das Vorstandsmitglied – also sowohl für tatsächlichen Aufwandsersatz als auch für Tätigkeitsvergütungen.

 

Wichtiger Hinweis:

 

Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn für die Einnahmen aus dem Vorstandsamt ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird oder werden könnte.

 

So muss der Verein unterscheiden:

 

Werden durch den Verein Zahlungen an die Vorstandsmitglieder erbracht, muss zwischen Aufwandsersatz und Tätigkeitsvergütungen unterschieden werden.

Die Zahlung von Aufwandsersatz ist zulässig, soweit die Auslagen für Vereinsangelegenheiten nötig waren und der Ersatz nicht unangemessen hoch ist. Auch können Reisekosten bis zu den steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträgen ersetzt werden. Der Verein muss den gezahlten Aufwandsersatz in angemessenem Umfang nachweisen können.

Für die Gewährung von angemessenen Tätigkeitsvergütungen für den Vorstand ist ein von der Satzung gedeckter Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Zudem bedarf die Vergütungszahlung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Verein und Vorstand. Dabei zählt als Vergütung auch der Verzicht des Vorstands auf diese.

 

Während die Zahlung von Aufwandsersatz nicht in der Satzung geregelt sein muss, ist dies bei der Gewährung von Tätigkeitsvergütungen unbedingt erforderlich. Damit kann die Ehrenamtspauschale nur an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, wenn die Gewährung von Tätigkeitsvergütungen in der Satzung festgelegt ist. Werden trotz fehlender Regelung Tätigkeitsvergütungen oder Ehrenamtspauschalen gezahlt, kann die Mitgliederversammlung grundsätzlich bis zum 31.12.2010 eine entsprechende Satzungserweiterung beschließen.

 

3. GmbH-Anteile: Voller Verlustabzug bei fehlenden Dividenden

 

Im Bereich der Beteiligungseinkünfte, was vorrangig GmbH-Gesellschafter betrifft, galt bis zum 31.12.2008 noch das Halbeinkünfteverfahren (ab 2009: Teileinkünfteverfahren auf Antrag, sonst Abgeltungsteuer). Das führte dazu, dass Einnahmen nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt wurden, auf der anderen Seite das Gleiche auch für Ausgaben in diesem Zusammenhang galt. Auflösungsverluste wurden wie Ausgaben behandelt und fielen damit unter das sog. Halbabzugsverbot. Die Richter am BFH kamen zu einer anderen Auslegung des Halbeinkünfteverfahrens: Die hälftige Erfassung hätte ihren Sinn darin, dieEinnahmen desAnteilseigners nicht doppelt zu besteuern, da damit die Vorbelastung der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer berücksichtigt werden solle. Werde nur die Hälfte der Einnahmen berücksichtigt, sei die andere Hälfte steuerfrei und der Gesellschafter könne die damit zusammenhängenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Damit werde im Prinzip eine doppelte Begünstigung vermieden. Allerdings gebe es auch Fälle, in denen gar keine Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus einer Beteiligung angefallen sind. Dann komme es auch nicht zu der Steuerbefreiung von 50 %. Aber das, so die Richter, sei die maßgebende Bedingung dafür, dass entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte abgezogen werden können. In solchen Fällen müsse der Auflösungsverlust in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden dürfen.

Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch nicht ausreichend geklärt war, ob der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung überhaupt Einnahmen erzielt hatte.

Hinweis:

Wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagieren wird, ist noch offen. Fakt ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht ohnehin wegen einer bereits anhängigen Klage mit der Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots beschäftigen muss (Az. 2 BvR 2221/07).

Betroffene sollten ihre Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden lassen und dabei auf dieses Urteil bzw. die anhängige Verfassungsbeschwerde verweisen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Quelle: BFH-Urteil vom 25. Juni 2009, IX R 42/08, DStR 2009 S. 1696; BFH-Pressemitteilung vom 2. September 2009, Nr.80/09

 

  1. Ansparabschreibung für Software möglich?

 

Software zählt eigentlich zu den immateriellen Wirtschaftsgütern. Im Gegensatz zu den beweglichen Wirtschaftsgütern sind sie von einer Reihe steuerlicher Begünstigungen und Subventionen ausgeschlossen, wie etwa der degressiven Abschreibung, dem Investitionsabzugsbetrag bzw. der Anspar- und Sonderabschreibung sowie von der Investitionszulage. Obwohl Unternehmen zum Teil recht hohe Ausgaben für Software haben, müssen sie sich steuerlich mit der linearen Abschreibung zufrieden geben.

Das Finanzgericht Köln hat ein erstaunliches Urteil gefällt. Es erkannte in einem Fall eine Ansparrücklage für Standard-Software an. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass man zwischen Standard- und Individualsoftware unterscheiden müsse. Fixe Standard-Software, wie etwa alle im Handel erhältlichen Betriebssysteme, Bildbearbeitungsprogramme, Officelösungen oder auch Finanzsoftware, seien materielle bewegliche Wirtschaftsgüter. Entscheidend sei allein, dass es sich bei dieser Art von Software um eine vorgefertigte Software handeln müsse, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht sei. Ähnlich würde es sich auch beim Verkauf von Büchern und Tonträgern verhalten, die allgemein als bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen werden. Beim fixen Standardprogramm werde im Ergebnis der Datenträger mit dem darin verkörperten Programm überlassen, der als Instrument zur Datenverarbeitung dienen soll und dessen immaterielle Eigenschaft infolge der Häufigkeit der Materialisierung untergeht. Ob es sich dabei wiederum um Anwender- oder Systemsoftware handeln würde, spiele keine Rolle, so die Richter. Individualprogramme hingegen seien von vornherein auf die speziellen Bedürfnisse des Anwenders zugeschnitten.

Hinweis:

Das Urteil erging noch für den Fall der bereits ausgelaufenen Ansparrücklage, hat aber auch Bedeutung für den Investitionsabzugsbetrag, denn auch dort werden nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gefördert.

Das unterlegene Finanzamt ist mit diesem Urteil nicht einverstanden und klagt nun vor dem BFH unter dem Az. X R 26/09. Wer ebenfalls in seiner Gewinnermittlung Investitionsabzugsbeträge für Standard-Software beanspruchen möchte, kann seinen Steuerbescheid unter Hinweis auf dieses Verfahren offen halten. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

Quelle: FG Köln, Urteil vom 17. Februar 2009, 1 K 1171/06, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 26/09)

 

  1. Umsatzsteuer: Reise- und Bewirtungskosten

 

Dem Unternehmer steht aus seinen Reise- und Bewirtungskosten grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu, vorausgesetzt dass er dafür Leistungen von anderen Unternehmern bezogen hat (z.B. Hotelübernachtung, Restaurantrechnungen, Tanken, Bewirtungsbelege). Wichtig ist, dass er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt und die Leistungen für seinen unternehmerischen Bereich bezogen hat. Um den Vorsteuerabzug in der richtigen Höhe geltend zu machen, müssen neben den gesetzlichen Vorgaben auch die unterschiedlichsten Anweisungen aus Rechtsprechung und Verwaltung beachtet werden. Welche umsatzsteuerlichen Folgen sich aus den einzelnen Kostenarten einer Dienstreise ergeben können, soll im Folgenden erläutert werden.

 

Übernachtungskosten

Aus den Übernachtungskosten kann der Unternehmer die Vorsteuer geltend machen. Wichtig ist, dass ihm dafür eine ordnungsgemäße Rechnung eines anderen Unternehmers vorliegt (z.B. Hotel, Pension). Sofern der Rechnungsbetrag nicht über 150 € netto liegt, ist eine sog. Kleinbetragsrechnung ausreichend, die folgende Mindestangaben enthalten muss:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,

  • Art und Umfang der empfangenen Leistung,

  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe,

  • anzuwendender Steuersatz,

  • Rechnungsdatum sowie

  • ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Hinweis:

Übernachten Arbeitnehmer, muss die Rechnung unbedingt auf den Namen des Unternehmers ausgestellt worden sein.

 

Verpflegungskosten

Ertragsteuerlich dürfen nur die geltenden Pauschalen abgezogen werden. Aus diesen Pauschalen hat der Unternehmer jedoch keinen Vorsteuerabzug, denn diesen hat man nach dem Gesetz nur, wenn die Leistung eines anderen Unternehmers bezogen wurde. Sofern der Unternehmer allerdings die tatsächlichen Verpflegungskosten anhand von ordnungsgemäßen Rechnungen nachweisen kann, darf er die Vorsteuer uneingeschränkt abziehen.

Beispiel:

Unternehmer U ist für eine Dienstreise zwei volle Tage unterwegs. Er hat nachgewiesene Verpflegungskosten von insgesamt 100 € zzgl. 19 € Umsatzsteuer. Während er als Betriebsausgaben nur die Verpflegungspauschale von 48 € (2 x 24 €) abziehen kann, macht er aus den nachgewiesenen Verpflegungskosten Vorsteuern von 19 € geltend.

 

Fahrtkosten

Nutzt der Unternehmer für seine Dienstreisen ein Betriebsfahrzeug, werden die Fahrzeugkosten bereits automatisch sowohl ertrags- als auch umsatzsteuerlich erfasst. Anders sieht es aus, wenn es sich um ein Fahrzeug des Privatvermögens handelt. Für allgemeine Fahrzeugaufwendungen hat der Unternehmer dann keinen Vorsteuerabzug. Zwar kann der Unternehmer ertragsteuerlich 30 Cent pro gefahrenen Kilometer bei einer Dienstreise ansetzen, eine vollständige Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich daraus nicht. Anders sieht das bei Tankquittungen aus, wenn diese eindeutig der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeuges zugeordnet werden können, bspw. aus einem Tankbeleg vor Antritt der Dienstreise.

Reisekosten können aber auch mit anderen Verkehrsmitteln entstehen, z.B. Bus, Bahn oder Taxi. Auch hier setzt der Vorsteuerabzug ordnungsgemäße Rechnungen voraus bzw. bei Beträgen bis 150 € Kleinbetragsrechnungen.

 

Bewirtungskosten

Bewirtungen von Geschäftsfreunden sind in der Regel dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Während sich der ertragsteuerliche Abzug auf 70 % der Bewirtungsaufwendungen beschränkt, können die Vorsteuern in voller Höhe geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass sich die Kosten im Rahmen des Angemessenen bewegen, eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und darüber hinaus für den Betriebsausgabenabzug die besonderen Anforderungen an Bewirtungsrechnungen erfüllt werden.

 

Weiterberechnung an Auftraggeber

Sofern der Unternehmer die von ihm getragenen Aufwendungen seinem Auftraggeber in der nächsten Rechnung weiterberechnet, muss auf eine korrekte Abrechnung geachtet werden. Um einen sog. durchlaufenden Posten handelt es sich nicht. In der Regel sind die Reisekosten Nebenleistungen, die gemeinsam mit der eigentlichen Hauptleistung des Unternehmers an seinen Auftraggeber erbracht wurden. Umsatzsteuerlich muss die Nebenleistung genauso wie die Hauptleistung gewürdigt werden. Wenn der Unternehmer bspw. die Hotelrechnung dem Auftraggeber weiterbelastet, muss er auf die Nettokosten der Übernachtung die Umsatzsteuer entsprechend der von ihm ausgeführten Leistung berechnen. So muss auch verfahren werden, wenn die Reisekosten nur dem ermäßigten Steuersatz unterlegen haben, wie z.B. Taxikosten mit 7 %. Sofern der Unternehmer Leistungen mit 19 % Umsatzsteuer ausführt, erfolgt deren Weiterbelastung auch mit 19%.

 

 

Hinweis:

Die Reisekostenbelege müssen geordnet geführt werden, damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet wird. Achten Sie darauf, dass die Ihnen ausgestellten Rechnungen alle notwendigen Pflichtangaben enthalten!

 

 

  1. Veräußerungsverlust bei faktisch wertlosen Optionsscheinen in Gefahr

 

Der Verfall von Optionsscheinen wird einkommensteuerlich nicht berücksichtigt. Ein Verlust ist steuerlich nur dann relevant, wenn er durch ein Veräußerungsgeschäft und bei Anschaffungen vor dem 1.1.2009 innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurde. Demnach wäre der Verlust aus dem Optionsscheinverkauf auch dann zu berücksichtigen, wenn die Scheine am letzten Handelstag zu einem symbolischen Preis, z.B. von 0,001 € pro Schein verkauft werden würden. Diese Handhabung will die Finanzverwaltung aber nicht anerkennen. Die OFD Münster weist daher ihre Finanzämter an, solche Fälle auf einen möglichen Gestaltungsmissbrauch hin zu prüfen.

Zwar dürfte aus formaler Sicht unstreitig ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vorliegen, aus wirtschaftlicher Sicht bestünde allerdings kein Grund für den Abschluss eines derartigen Geschäfts, so die Finanzverwaltung. Das wirtschaftliche Ergebnis, nämlich der Totalverlust, wäre auch beim Verfall der Optionsscheine eingetreten. Der Geschäftsabschluss komme grundsätzlich nur deswegen zustande, da auf der einen Seite der Erwerber faktisch zum Kauf verpflichtet sei und auf der anderen Seite der Verkäufer einen steuerlichen Abzug der Verluste geltend machen möchte. In der Regel sei bei solchen Geschäften von einem Verfall des Optionsrechts auszugehen, wodurch die steuerliche Berücksichtigung entfällt.

Hinweis:

Im Zeitalter der Abgeltungsteuer ist zwar die einjährige Spekulationsfrist für alle Optionsscheine weggefallen, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, die Verlustverrechnungsmöglichkeit gibt es jedoch weiterhin.

Die Haltung der Finanzverwaltung ist u.E. nicht gerechtfertigt. Mit Sicherheit werden die Gerichte das Schlusswort in dieser Sache sprechen müssen.

Quelle: OFD-Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 21/2009 vom 13. Juli 2009

 

  1. Wohnungsleerstand: Vermietungsanzeigen schalten!

 

Eigentümer von leerstehenden Wohnungen haben es beim Finanzamt nicht leicht. Die Finanzbeamten interessieren sich mitunter sehr genau dafür, wie sehr der Eigentümer sich darum bemüht, aus seiner Immobilie (wieder) Einnahmen zu erzielen. Wichtig ist, dass der Eigentümer seine Vermietungsabsicht nachweist und dafür möglichst konkrete Anhaltspunkte liefert.

Dafür dienen in der Regel Vermietungsanzeigen. Wie viele das für die Leerstandsdauer sein müssen, um die Vermietungsabsicht zu belegen, wird von den Gerichten von Fall zu Fall entschieden. Nach
einem Urteil des Finanzgerichts München wurden 5 Vermietungsanzeigen im Jahr als für zu gering befunden.

Im Urteilsfall wurden 2005 zwei Vermietungsanzeigen geschaltet und ein Jahr später fünf Anzeigen. Das war dem Gericht nicht annähernd ausreichend. Wegen des langjährigen Leerstands in den vorhergehenden Jahren hätten zumindest ganzjährig sich wiederholende Vermietungsanzeigen in Zeitungen geschaltet werden müssen.

Das Finanzamt müsse in jedem Veranlagungszeitraum den Sachverhalt neu prüfen und rechtlich würdigen.

Hinweis:

Viel einfacher und kostengünstiger als die Schaltung einer Vermietungsanzeige in der Zeitung ist deren Veröffentlichung bei einschlägigen Internetportalen. Die Anzeige kann für einen längeren Zeitraum gebucht und anschließend verlängert werden. Alternativ dazu bietet sich auch die Einschaltung eines Maklers an. Die Kosten bei einer erfolgreichen Vermittlung trägt in der Regel der Mieter.

Durch diese recht einfachen Maßnahmen kann der Steuerpflichtige dem Finanzamt nachweisen, dass er ganzjährig auf Mietersuche gewesen war.

Quelle: FG München, Urteil vom 22. Oktober 2008, 1 K 77/07, rkr., EFG 2009 S. 250

 

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