04 / 2009

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 4/2009

 

 

1. Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten in voller Höhe absetzen

2. Sonderausgabenabzug ab 2008 für Schulgeld erweitert

3. Doppelbesteuerung auf Erbschaften in der EU wird akzeptiert.

4. Ist Künstlersozialabgabe nicht EU-konform?

5. Veränderungen in eigener Sache!

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

 

 

1. Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten in voller Höhe absetzen

 

Für Fahrten zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte dürfen steuerlich 30 Cent pro Entfernungskilometer abgezogen werden. Mit der Entfernungspauschale wird somit – lediglich – die einfache Entfernung zum Einsatz- bzw. Arbeitsort steuerlich anerkannt. Bei sog. Auswärtstätigkeiten ist das anders. Hier dürfen die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, in der Regel 30 Cent je gefahrenen Kilometer. Das ist also das Doppelte im Vergleich zur Entfernungspauschale. Ein häufiges Streitthema mit dem Finanzamt ist die Diskussion darüber, ob die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte oder im Rahmen einer Auswärtstätigkeit gemacht werden.

Aber nicht jeder Arbeitnehmer hat eine regelmäßige Arbeitsstätte. Ganze Berufszweige, z.B. die Baubranche, sind an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Für die Betroffenen hielt die Finanzverwaltung eine Einschränkung der ganz besonderen Art bereit: für Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) war generell nur der Ansatz der Entfernungspauschale zulässig. Abhilfe schaffte im Jahr 2005 die Rechtsprechung des BFH, der die bis dahin bestehenden Sonderregelungen für Einsatzwechseltätigkeiten kippte. Dass die positiven Konsequenzen aus dem Urteil auch für die 30-km-Grenze gelten, das wollte die Finanzverwaltung zunächst noch nicht einsehen. Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 sollte der Einzugsbereich keine Rolle mehr spielen. Nun gibt es eine Entscheidung des BFH, die eindeutig klärt, dass die 30-km-Grenze nicht angewendet werden darf. Das gilt somit auch für alle zurückliegenden Zeiträume.

Der Fall vor dem BFH betraf einen Steuerpflichtigen, der in seiner Steuererklärung für das Jahr 2004 diverse Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten absetzen wollte. Die einzelnen Einsatzstätten lagen bis zu 45 km von seinem Wohnort entfernt. Das Finanzamt ließ für Fahrten im Einzugsbereich nur den Ansatz der Pendlerpauschale zu.

Der BFH erteilte dieser Sichtweise eine Absage. Wegen der geänderten BFH-Rechtsprechung sei die 30-km-Grenze ohne Bedeutung. Fakt sei, dass ein Arbeitnehmer, der an ständig wechselnden Orten eingesetzt werde, nicht von der Anwendung der Entfernungspauschale betroffen sei. Solche Einsatzstellen seien – anders als eine regelmäßige Arbeitsstätte – nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt. Die Arbeitnehmer können sich folglich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so ihre Wegekosten senken.

 

 

Hinweis:

Nicht für alle Betroffenen ist diese Rechtsprechung positiv. Der mitfahrende Kollege hatte bislang keine Mühen, ebenfalls die Entfernungspauschale anzusetzen. Nach der neuen Rechtsprechung wird er Schwierigkeiten bekommen, seine tatsächlichen Kosten nachzuweisen.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, VI R 39/07, DStR 2009 S. 425; BFH-Pressemitteilung vom 25. Februar 2009, Nr. 21/09, LEXinform Nr. 0432812

 

 

2. Sonderausgabenabzug ab 2008 für Schulgeld erweitert

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die Regelungen zum Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben zum Teil neu gestaltet. Die geänderten Vorschriften müssen größtenteils bereits bei der Steuererklärung 2008 beachtet werden. Neu ist, dass der Sonderausgabenabzug nun auf 5.000 € pro Jahr und Kind begrenzt ist. Aber es gibt auch Änderungen zu Gunsten des Steuerzahlers: nicht nur Zahlungen an Privatschulen im EU-Ausland werden abzugsfähig sondern auch eine größere Anzahl inländischer Einrichtungen profitiert verstärkt vom Sonderausgabenabzug. Wie die Regelungen im Einzelnen aussehen, das erklärt das Finanzministerium in einem neuen Schreiben.

Bisher wurden in den Sonderausgabenabzug nur Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen. Ab 2008 spielt die Einordnung der Schule als Ersatz- oder Ergänzungsschule für den Sonderausgabenabzug keine Rolle mehr. Es kommt vielmehr darauf an, welchen Abschluss die Schule anbietet. Ausreichend ist, dass die Schule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet. Konkret bedeutet das, dass erstmalig auch berufsbildende Ergänzungsschulen oder Schulen des Gesundheitswesens begünstigt sind. Aber auch Kursgebühren für Volkshochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen, die Nichtschüler auf den Haupt- oder Realschulabschluss, Fachhochschulreife oder Abitur vorbereiten, wie z.B. Abendgymnasien, können nun steuermindernd berücksichtigt werden. Kosten für private Grundschulen dürfen ebenfalls abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind weiterhin die Kosten für Nachhilfekurse, Musikschulen, Sportvereine, Feriensprachkurse oder ähnlichem. Unter die Schulgeldzahlungen fallen nicht Studiengebühren für Hochschulen bzw. Fachhochschulen. Hier käme ggf. ein Abzug als Ausbildungskosten in Betracht.

Generell bleibt es dabei, dass die Schulgeldzahlungen nur in Höhe von 30 % als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Begünstigt sind nur die reinen Schulgeldzahlungen, nicht die Kosten für Betreuung, Beherbergung oder Verpflegung. Die abzugsfähigen Sonderausgaben werden ab 2008 auf 5.000 € pro Jahr und Kind begrenzt. Das heißt, dass Schulgeldzahlungen von insgesamt 16.666 € pro Jahr begünstigt sind. Der Höchstbetrag gilt pro Elternpaar, auch wenn beide nicht zusammen veranlagt werden. Grundsätzlich werden die Schulgeldzahlungen bei dem berücksichtigt, der sie geleistet hat; bei jedem Elternteil somit bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 €. Eine einvernehmliche andere Aufteilung ist möglich.

Die Neuregelungen gelten für alle Schulgeldzahlungen, die nach dem 31.12.2007 geleistet wurden. Eine Ausnahme gibt es für Schulgeldzahlungen an Schulen im EU-Ausland. Diese sind auch bei Zahlung vor diesem Stichtag begünstigt, wenn der entsprechende Steuerbescheid am 25.12.2008 (Datum Inkrafttreten Jahressteuergesetz 2009) noch nicht bestandskräftig gewesen ist.

Hinweis:

Bei Zahlungen an eine ausländische Schule ist es wichtig, dass sie in einem anderen Staat der EU bzw. des EWR liegt und zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss führt bzw. vorbereitet. Schulen außerhalb der EU bzw. des EWR sind wie bisher nur begünstigt, wenn es sich um eine sog. Deutsche Schule handelt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 9. März 2009, IV C 4 S 2221/07/0007

 

 

3. Doppelbesteuerung auf Erbschaften in der EU wird akzeptiert

 

Bei der Erbschaftsteuer können doppelte Belastungen mitunter an der Tagesordnung sein, selbst wenn es sich dabei um Staaten innerhalb der EU handelt. Doppelbesteuerungsabkommen sind hier eher eine Seltenheit. Ob diese zweifache Belastung ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bedeutet, das musste der Europäische Gerichtshof entscheiden. Anders als in früheren Verfahren sah er darin keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

 

Es ging um einen in Deutschland ansässigen Erblasser, der Kapitalvermögen vererbte, das teilweise bei spanischen Banken angelegt war. Seine Erbin war ebenfalls in Deutschland ansässig. In Deutschland wurde der gesamte Nachlass der Erbschaftbesteuerung unterworfen. Das Kapital-vermögen aus Spanien wurde aber auch in Spanien versteuert, denn im spanischen Erbschaftsteuer-recht kommt es darauf an, wo der Schuldner der Kapitalanlage seinen Sitz hat. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche war obendrein nicht möglich, da es sich dabei um sog. „Auslandsvermögen“ hätte handeln müssen und das war beim Sparguthaben nicht der Fall.

Der EuGH hatte mit der Doppelbesteuerung kein Problem. Solange die Mitgliedstaaten noch keine Maßnahmen zur Vereinheitlichung oder Harmonisierung zwecks Beseitigung der Doppelbesteuerung beschlossen hätten, verstoße das Ergebnis auch nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben.

Hinweis:

Steuerpflichtige müssen sich bei Erbschaften mit Auslandsbezug auf eine Doppelbesteuerung einstellen. Nur bei sog. Auslandsvermögen (z.B. Grundvermögen oder Betriebsvermögen im Ausland) kann die ausländische Erbschaftsteuer angerechnet werden.

Quelle: EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009, C 67/08

 

 

4. Ist Künstlersozialabgabe nicht EU-konform?

 

Seit die Deutsche Rentenversicherung die Prüfung der Künstlersozialabgabe im Jahr 2007 übernommen hat, hat dieser Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung ihr Schattendasein beendet. Fast jedes Unternehmen muss sich inzwischen der Frage stellen, ob es Beiträge an die Künstlersozialkasse zu leisten hat. Noch immer sind sich viele Unternehmen über ihre Abgabeverpflichtungen noch gar nicht bewusst, denn es zählen nicht nur die klassischen und typischen Unternehmen wie Theater und Verlage zu den abgabepflichtigen Unternehmen, sondern auch die Unternehmen, die gelegentlich künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, wie etwa um einen Werbeflyer oder die eigene Homepage zu erstellen.

Hinweis:

Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht eine Selbstmeldepflicht der betroffenen Unternehmer vor. Wird Ihnen von der Rentenversicherung ein Erhebungsbogen zugesandt, sollte dieser sorgfältig und ordnungsgemäß beantwortet werden. Bei verspäteter Abführung der Beiträge können diese innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nachgefordert werden, z.B. bei Prüfungen im Jahr 2009 für die Jahre 2004 bis 2008. Hinzu kommen noch Säumniszuschläge von 1 % des rückständigen Betrags für jeden Monat.

 

Die Künstlersozialabgabe muss gezahlt werden, sofern eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde. Im Gegensatz dazu sind Zahlungen an juristische Personen, wie z.B. eine GmbH, nicht abgabepflichtig. Die Abgabe beläuft sich im Jahr 2009 auf 4,4 % der gezahlten Entgelte. Nicht abgabepflichtig sind:

steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Reise- und Bewirtungskosten),

Entgelte, die im Rahmen des so genannten Übungsleiterpauschbetrages gezahlt werden, sowie

die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Die Erhebung der Künstlersozialabgabe zusätzlich zur Umsatzsteuer steht aber in der Kritik. Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe um eine Steuer vergleichbar der Umsatzsteuer handeln würde. Steuern haben die Eigenschaft, dass der Abgabeverpflichtete keinen Anspruch auf eine Gegenleistung hat. Diese Voraussetzung treffe auch auf die Künstlersozialabgabe zu, die im Übrigen an das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anknüpfe. Das sei auch bei der Umsatzsteuer der Fall, betonen die Gegner der Künstlersozialabgabe. Die doppelte Belastung einer Leistung mit Mehrwertsteuer und einer anderen Steuer, die den Charakter einer Umsatzsteuer hat, verstoße gegen geltendes EU-Recht.

Hinweis:

Aus diesem Grund sollten alle Bescheide über die Künstlersozialabgabe durch Widerspruch offen gehalten werden.

 

 

 

 

 

5. Veränderungen in eigener Sache!

 

 

Wir nehmen diese Mandanteninformation zum Anlass, um Ihnen die folgenden Änderungen in eigener Sache mitzuteilen:

 

 

BÜNGER § PARTNER:

 

Frau Bösel ist zum 31.5.2009 ausgeschieden. Es hat sie leider wieder nach Hamburg gezogen.

 

Seit Mai 2009 werden wir von Frau Dohm unterstützt, die uns seit vielen Jahren bereits vertraut ist.

 

Ab Mitte Juni 2009 verstärkt Frau Mans unser Team.

 

 

TAXATION GmbH

 

Nach langer familienbedingter Pause ist seit Mai 2009 Frau Schrödter wieder bei uns und hat sich schon gut eingearbeitet.

 

 

Wir freuen uns über die Verstärkung.

 

 

 

 

 

 

P.S. Unsere Mandanteninformationen stehen auch im Internet auf unserer Homepage. Wir

stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung.

Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.