04 / 2011

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 4/2011

 

1.KeinVorsteuerabzugbeiunzutreffenderSteuernummer
2. Kein Steuerabzug für Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen
3.SanierungsklauseldurchEU-Kommissiongekippt
4.ErstaunlicheFeststellungdesX.SenatsdesBFHzurGesamtplanrechtsprechung
5. Gebäudeabschreibung nach Einlage ins Betriebsvermögen
6. US Erbschaftssteuer

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 


Kein Vorsteuerabzug bei unzutreffender Steuernummer

 

 

Vorsteuern kann der Unternehmer nur dann abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Dazu gehört u.a., dass in der Rechnung die zutreffende Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers angegeben ist. Wie der BFH nun urteilte, darf das Finanzamt den Steuerabzug versagen, wenn die Rechnung statt der Steuernummer nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination enthält.

Der verhandelte Fall betraf ein Unternehmen, das aus Rechnungen über Reinigungsleistungen den Vorsteuerabzug begehrte. Der leistende Unternehmer hatte aber noch keine Steuernummer vom Finanzamt erhalten. Stattdessen machte er dort die Angabe „75/180 Wv“, eine Kennzeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe „SteuerNr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte.

Das Finanzamt strich nachträglich den Vorsteuerabzug, wogegen das Unternehmen mit Erfolg klagte. Das Finanzgericht sprach dem Unternehmen Vertrauensschutz in die Angaben des Leistungserbringers zu. Der BFH hob leider die Vorentscheidung auf. Der Unternehmer, dem selbst eine Steuernummer oder USt-IdNr. erteilt wurde, hätte aus der Rechnungsangabe „75/180 Wv“ erkennen müssen, dass es sich dabei weder um eine Steuernummer noch USt-IdNr handele. Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei deswegen nicht zu beanstanden

Hinweis:

FehlendeoderfalscheRechnungsangabenkönnendurcheineberichtigteRechnungnachgeholtwerden.DerVorsteuerabzugentstehtnachgängigerVerwaltungsauffassungabererstzudemZeitpunkt,abdemdieberichtigteRechnungvorliegt.DerRechnungsadressathatdanninderRegeldieVerzinsungdesursprünglichgeltendgemachtenVorsteuerabzugszutragen.

Quelle: BFH-Urteil vom 2. September 2010, V R 55/99, DStR 2010 S. 2348

 


Kein Steuerabzug für Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

 

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Kosten für die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen nicht als Handwerkerkosten steuerbegünstigt, da es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handele. Dazu äußert sich die Oberfinanzdirektion Münster in einer Verfügung.

Betroffen sind Grundstückseigentümer, die dazu verpflichtet sind, im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser ihres Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Gesetzliche Grundlage ist das Landeswassergesetz. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31. Dezember 2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung wird eine Bescheinigung erstellt, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist.

Als Grund für die Versagung des Steuerabzugs für diese Prüfungsmaßnahme bemüht die Finanzverwaltung den Vergleich mit der Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage. Auch diese Prüfung sei im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar. Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stünde, seien nach gängiger Verwaltungsauffassung nicht als Handwerkerleistung begünstigt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung könne die Dichtheitsprüfung auch nicht mit der Leistung eines Schornsteinfegers verglichen werden. Dieser reinige vielmehr und messe – als Ausfluss aus der Reinigungstätigkeit – die Werte der Heizungsanlage auf Umweltverträglichkeit. Hierbei handele es sich um eine Handwerkerleistung.

Bei vermieteten Objekten ist der Werbungskostenabzug unbenommen.

Hinweis:

AndersdagegenverhältessichmitReparaturmaßnahmenanprivatenAbwasserleitungen,diealsFolgevonDichtheitsprüfungendurchgeführtwerdenmüssen.DiesesindwiederumalsHand-werkerleistungbiszu6.000imJahrbegünstigt.DerSteuerabzugbeträgtdannmaximal1.200.

Quelle: OFD-Münster, Verfügung vom 6. September 2010, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2010

 


Sanierungsklausel durch EU-Kommission gekippt

PerBeschlussordnetedieEU-KommissionEndeJanuar2011an,dassdiesog.SanierungsklauselimdeutschenKörperschaftsteuerrechtgegenEU-Rechtverstoße.DieumstritteneRegelungstündenichtinEinklangmitdenRegelnfürstaatlicheBeihilfen,wurdederKommissionnichtangemeldetundverzerredenWettbewerbimBinnenmarkt,hießesimBeschluss.Deutschlandwurdenunaufgefordert,dieunterdieserRegelungseitBeginndesJahres2008gewährtenSteuervorteilezurückzufordern,derEU-KommissioninnerhalbvonzweiMonateneineListederBegünstigtenzuübermittelnundsieüberdenGesamtbetraganzurückzufordernderBeihilfezuinformieren.

Bei der Sanierungsklausel handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, denn sie weicht von den allgemeinen Prinzipien im deutschen Unternehmenssteuerrecht und den anderer Länder ab. In der Regel geht ein Verlustvortrag genau dann verloren, wenn sich die Gesellschafterstruktur umfassend verändert hat, sog. Mantelkaufregelung. Durch die Mantelkaufregelung soll verhindert werden, dass Unternehmen Steuern vermeiden, indem sie gescheiterte Firmen nur vor dem Hintergrund übernehmen, deren steuerlichen Verlustvortrag zu verwenden.

DieSanierungsklauselsolltenotleidendeUnternehmengegenüberwirtschaftlichgesundenFirmenbegünstigen,dennletzteremüssendasVerlustverrechnungsverbotbeachten.DieseselektiveRegelwareinDornimAugederEU-Kommission,dennsieseimitderSystematikdesdeutschenSteuerrechtsnichtzurechtfertigen.

Ursprünglich wurde die Sanierungsklausel im Juli 2009 gesetzlich eingeführt und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2008. Dies wurde der EU-Kommission nicht gemeldet, doch sie erfuhr davon über die Presseberichterstattung.

ZwischenzeitlichwirddieSanierungsklauselimHinblickaufdasPrüfungsverfahrenderEUgarnichtmehrangewendet.DasgaltsogarfürdieFälle,indenenbereitseineverbindlicheAuskunfterteiltwordenwar.BereitsunterAnwendungderSanierungsklauseldurchgeführteVeranlagungenbleibeneinschließlichderentsprechendenVerlustfeststellungenbisaufweiteresbestehen.Dochdiesesog.BeihilfeempfängersindaufgrundderaktuellenNegativentscheidungderEU-KommissionvonderRückforderungdergewährtenSteuervergünstigungenbetroffen.DavorhattedasFinanzministeriumallerdingsbereitsgewarnt.

Hinweis:

Die Aufhebung der Sanierungsbegünstigung dient nicht gerade der Rechtssicherheit. Vielen Unternehmen haben die Finanzämter bereits positive verbindliche Auskünfte erteilt, doch die Gebühren dafür waren umsonst investiert.

Die rückwirkende Streichung der Verlustvorträge bei den betroffenen Unternehmen wirkt sich erst dann aus, wenn Gewinne anfallen, mit denen die Verluste hätten verrechnet werden können. Ob Unternehmen, die von der Sanierungsklausel Gebrauch gemacht hatten, tatsächlich Steuern zurück zahlen müssen, hängt davon ab, ob zwischenzeitlich Gewinne geschrieben wurden und wegen der Verlustverrechnung nicht versteuert werden mussten.

Durch geschickte Gestaltung lässt sich der Untergang der körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge trotz Wechsel in der Gesellschafterstruktur in manchen Fällen vermeiden.

Quelle:EU-Kommission,Beschlussvom26.Januar2011,C7/2011,http://europa.eu

4. Erstaunliche Feststellung des X. Senats des BFH zur Gesamtplanrechtsprechung

Der X. Senat des BFH hat in seinem Beschluss v. 19.1.2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636 – im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde – eine bemerkenswerte Aussage getroffen.

Demnachistesgeklärt,dassdieRechtsfigurdesGesamtplanseinAnwendungsfalldes§42AOist.

Der X. Senat des BFH geht – unter Hinweis auf die bekannte Rechtsprechung des BFH – davon aus, dass die bisher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage längst geklärt sei und ihr somit keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Selbst die Entscheidung des I. Senats des BFH v. 25.11.2009 – I R 72/08, BStBl 2010 II, 471, die sich intensiv mit der Frage der Anwendung des Gesamtplans befasst hat und u.a. auf die bestehenden Streitfragen hingewiesen hat, hat den X. Senat nicht davon überzeugt, die Revision zuzulassen.

Der Beschluss des X. Senats und dessen Auswirkungen auf die Gestaltung der Umstrukturierung von Unternehmen (vgl. u.a. RZ 20.06 des Entwurfs des neuen UmwStG-Erlasses) ist zurzeit noch gar nicht absehbar. Zumal die Fachpresse – inklusive der Stellungnahmen der beteiligten Richter am BFH – bisher davon ausgegangen ist, dass die vermeintlich ungeklärte Rechtsfrage dem GrS des BFH vorzulegen sein wird.

5. Gebäudeabschreibung nach Einlage ins Betriebsvermögen

Zur Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Immobilien, die in das Betriebsvermögen eingelegt werden (auch bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft), nachdem sie bereits im Privatvermögen zur Erzielung von Einkünften verwendet worden waren, wurde kürzlich ein Schreibendes Bundesfinanzministeriums erlassen. Hierin wird die aktuelle Rechtslage erläutert, wie sie bereitsim Jahressteuergesetz 2010 umgesetzt wurde. Die Änderung wurde auf Grund eines entsprechenden Urteils des Bundesfinanzhofs notwendig. Der Einlagewert ist in der Regel der Teilwert der Immobilie. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung kann jedoch vom Teilwert abweichen. Künftig sind vier verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

 

a) Einlagewert ist höher als oder gleich den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK): Die AfA bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem Teilwert abzüglich der bereits im Privatbereich in Anspruch genommenen AfA.

b) Einlagewert ist unter den historischen, aber über den fortgeführten AHK: Die AfA bemisst sich nach den fortgeführten AHK, also dem „Buchwert“ im Privatvermögen.

c) Einlagewert ist unter den fortgeführten AHK: Die AfA bemisst sich nach dem Einlagewert. In diesem Fall geht Abschreibungsvolumen verloren.

d) Keine Änderung zur bisherigen Regelung ergibt sich, wenn die Einlage ins Betriebsvermögen innerhalb von 3 Jahren nach dem privaten Erwerb erfolgt. Hier bilden die fortgeführten AHK die Bemessungsgrundlage für die AfA.

 

6. US Erbschaftssteuer

In den USA wurde die Erbschaftssteuer (Federal Estate Tax) rückwirkend per 1. Januar 2010 wieder in Kraft gesetzt, nachdem sie ursprünglich für das Jahr 2010 ausgesetzt worden war.

Der US-Erbschaftssteuer unterliegen Nachlässe von verstorbenen US-Staatsbürgern und in den USA domizilierten Personen (US-Personen). Die US-Erbschaftssteuer wird aber auch auf dem Nachlass von Nicht-US-Personen erhoben, sofern diese zum Zeitpunkt ihres Ablebens bestimmte Arten von US-Vermögenswerten (sogenannte –US Situs Assets-), hielten.

Der Begriff –US Situs Assets- wird im amerikanischen Steuerrecht definiert. Grundsätzlich handelt es sich bei –US Situs Assets- um Vermögenswerte, die einen bestimmten Bezug zu den USA haben, wie zum Beispiel:

Aktien von Gesellschaften, die nach US-Recht inkorporiert wurden, unabhängig davon, ob und wo ihre Aktien kotiert sind oder gehandelt werden;

in den USA gelegene Immobilien;

bestimmte US-Anleihen;

– bestimmte Anlagefonds von US-Instituten.

Die US-Erbschaftssteuer fällt beim Nachlass einer Nicht-US-Person grundsätzlich dann an, wenn der Gesamtwert der –US-Situs-Assets- USD 60‘000 übersteigt.