04 / 2012

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 4/2012

 

1. Spionage: Wie tief ist der Fiskus verstrickt?
2. Aufwendungen für einen Luxus-Sportwagen
3. Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums
4. Kontierungsvermerke
5. Überlassung von Smartphones
6. Das BMF knickt bei der „Gelangensbestätigung“ ein (s. auch unsere Mandanteninfo 3/2012)

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

Spionage: Wie tief ist der Fiskus verstrickt?

Spionage, (Selbst-)Mord, Bestechung, Diebstahl, Verrat und viel, viel Geld. Das sind nicht nur die Zutaten für einen guten Krimi. Darum geht es in einem der größten Skandale seit dem Bestehen der Bundesrepublik, in den die deutsche Finanzverwaltung verwickelt ist. Und nicht nur verwickelt! Wie sich herausstellt, war Deutschland wohl maßgeblicher Antreiber von Wirtschaftsspionage. Es begann alles im Jahr 2007. Ein kleiner Angestellter der Schweizer Bank Credit Suisse beginnt aus Lust und Laune damit, brisante Bankkundendaten in einem kleinen Büchlein aufzuzeichnen und mit nach Hause zu nehmen. Eines Tages vergisst er seine Notizen nach dem Training in einem Fitnessstudio.

Ein Österreicher findet sie und nimmt Kontakt mit ihm auf. Beide erkennen das Potential dieser Informationen. Sie bieten sie mit Erfolg dem Landesfinanzministerium NRW an. Laut Auskunft der deutschen Finanzverwaltung gibt es nicht mehr zu erzählen.

 

Doch die Schweizer Bundesanwaltschaft in Bern ist überzeugt, dass mehr dahinter steckt. Danach hat NRW nicht nur (passiv) eine Daten-CD erworben, sondern den 42-jährigen Österreicher und den 28-jährigen Schweizer (aktiv) über Jahre hinweg mit der Beschaffung von speziellen Informationen beauftragt und dafür viel Geld gezahlt. So sei es z. B. um zusätzliche Kontoinformationen und bankinterne Unterlagen über den Umgang mit deutschen Kunden gegangen. Im Prinzip hat die Stasi zur DDR-Zeit in West-Deutschland nichts anderes gemacht! 2010 flogen die Spione auf. Beide wurden von den Schweizer Behörden verhaftet. Der Österreicher erhängte sich in seiner Zelle, der Schweizer Bankangestellte wurde wegen Wirtschaftsspionage rechtskräftig verurteilt.

Wir sind überzeugt: Im Bewusstsein eines klar kriminellen Engagements deutscher Finanzbehörden hätte das Bundesverfassungsgericht den CD-Kauf in seinem Urteil nicht abgesegnet. Ein Mentalitätswechsel ist nicht erkennbar: „Wir werden uns die Möglichkeit, Steuerhinterziehern auf die Schliche zu kommen, nicht nehmen lassen“, äußerte sich jüngst der NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD). Es wird Zeit, dass (internationale) Gerichte diesem Treiben ein Ende setzen!

(Steuertip 16.03.2012 Ausgabe 11/XLII)

Aufwendungen für einen Luxus-Sportwagen


Aufwendungen für einen Luxus-Sportwagen sind nur für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten und auch nur in angemessener Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für einen Ferrari Spider als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings muss er darlegen und glaubhaft machen, dass es betriebliche und keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben. Vorliegend hat der Kläger betriebliche Motive nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, welcher betriebliche Nutzen bestanden haben soll, im Rahmen der Tätigkeit als Fachtierarzt für Kleintiere neben einem Multivan ein weiteres (Luxus-)Fahrzeug in die betriebliche Sphäre zu überführen. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Klägers als weithin anerkannter Tierarzt von Bedeutung sein könnte, da es gerade in dieser Branche den Kunden nicht darauf ankommt, welches Auto der behandelnde Tierarzt fährt. Da der Ferrari weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, muss nicht entschieden werden, ob die Kfz-Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für „ähnliche Zwecke“) bzw. im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (unangemessene Repräsentationsaufwendungen) sind.

Zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten des Klägers mit dem Ferrari, diese jedoch nur in angemessener Höhe. Zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines PKW hat der Senat die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich herangezogen. ( FG Nürnberg, Urteil v.27.1.2012 -7 K 966/2009)

Fahrt­ko­sten im Rah­men ei­nes Voll­zeit­stu­di­ums

1. Eine Hochschule (Universität) ist nicht als regelmäßige Ar­beitsstätte anzusehen, auch wenn diese häufig über einen län­geren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufge­sucht wird (Änderung der Rechtsprechung in BFH-Urteilen vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, und vom 22. Juli 2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886).

2. Fahrtkosten von Studentinnen und Studenten zur Hochschule (Universität) sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berück­sichtigen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5, § 52 Abs. 12, 23d und 30a

BFH Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 44/10

Vorinstanz: FG Köln vom 28. April 2010 7 K 2486/09 (EFG 2010, 1616)

Kontierungsvermerke

Die Verfügung S-0316 1.1 – 5/1 St 42 des Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) vom 13.02.2012 behandelt den Kontierungsvermerk auf elektronisch erstellten und versandten Rechnungen. Während Unternehmen zunehmend auf den elektronischen Rechnungsversand umstellen, ist die Frage nach der Kontierung dieser ungeklärt, da Originalrechnungen in Form von Papier nicht existieren. Eine Kontierung ist auf diese Weise nicht durchführbar.
Das BMF-Schreiben vom 29.01.2004 (BStBl I 2004, 258) setzt die Richtlinie 2001/1 15/EG (Rechnungsrichtlinie) in nationales Recht um und führt unter Tz. 2 Grundsätze für eine elektronisch übermittelte Rechnung auf. Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS – Anlage zum BMF-Schreiben vom 07.11.1995, BStBl 95 I, 738) sind zur Erfüllung der Belegfunktion aber Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich. Die Reihenfolge der Buchungen ist zu dokumentieren.
Inwieweit diese Erfordernisse auch bei elektronischen Rechnungen einzuhalten sind, geht aus den GoBS nicht hervor. Nach den GoBS muss bei der Speicherung von originär digitalen Dokumenten beachtet werden, dass diese während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium nicht bearbeitet werden können. Finden Bearbeitungsvorgänge statt, sind diese zu protokollieren und mit dem Dokument zu speichern. Gemäß den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (kurz: GDPdU – BMF-Schreiben vom 16.07.2001) muss der Originalzustand eines übermittelten Dokumentes jederzeit prüfbar sein. Elektronische Abrechnungen sind auf einem Datenträger zu speichern, der Änderungen nicht mehr zulässt. Eine Kontierung auf der Rechnung ist demnach nicht möglich, da der Originalzustand erhalten bleiben muss. Gleichwohl darf gemäß den GoBS der Verzicht auf einen herkömmlichen Beleg die Möglichkeit der Prüfung des betreffenden Buchungsvorgangs in formeller und sachlicher Hinsicht nicht beeinträchtigen. Diesem Erfordernis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Rechnung ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen erhält. Der Datensatz muss mit der Rechnung so verbunden werden, dass er von dieser nicht mehr getrennt werden kann.
Das BMF hat in einem Antwortschreiben auf eine entsprechende Anfrage der Bundessteuerberaterkammer ein solches Vorgehen als ordnungsgemäß im Sinn der GoB/GoBS anerkannt, wenn im Übrigen die Anforderungen der GoBS und der GDPdU beachtet werden.

Überlassung von Smartphones

Die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers wird für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.

Der Finanzausschuss beschloss am 29.02.2012 eine entsprechende Gesetzesänderung, die per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz (17/8235) aufgenommen wurde.

Die CDU/CSU-Fraktion begründete die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten mit der notwendigen Steuervereinfachung. Auch die SPD-Fraktion sah kein Problem darin, die Software steuerfrei zu überlassen. Neben der Steuervereinfachung gehe es hier auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern.

Das BMF knickt bei der „Gelangensbestätigung“ ein

Die Neuregelung für umsatzsteuerfreie Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten soll nun korrigiert werden. Nach erheblichen Protesten aus der deutschen Wirtschaft lenkt das BMF nun ein.

Das BMF wird in Kürze in Form eines BMF-Schreibens klarstellen, dass sich die Gelangens-bestätigung nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben muss, sondern aus mehreren Dokumenten bestehen kann. Zudem muss sie auch nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden.

Die grundsätzlich erforderliche Unterschrift des Abnehmers soll in vielen Fällen durch einen Dritten ersetzt werden können. Darüber hinaus sollen auch Sammelbestätigungen möglich werden. Weitere Einzelheiten können wir dem in Kürze ergehenden BMF-Schreiben entnehmen. Wir informieren Sie gerne.

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre eMail-Adresse bekannt.