05 / 2008

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 5/2008

 

 

1. Erhaltungsaufwendungen

2. Verlustvortrag

3. Vorsteuerabzug

4. Bundesverfassungsgericht: Krankenversicherungsbeiträge

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

1.Erhaltungsaufwendungen sind Werbungskosten, auch wenn ein Dritter den Auftrag erteilt und bezahlt hat

 

Sie können Erhaltungsaufwendungen auch dann bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Ver-

pachtung geltend machen, wenn ein Dritter im eigenen Namen, aber in Ihrem Interesse den Auf-

trag erteilt hat und Ihnen den Betrag schenkt (BFH-Urteil vom 15.1.2008, Az. IX R 45/07).

 

Der Fall: Der Kläger hatte von seinen Eltern durch vorweggenommene Erbfolge eine Wohnung

erworben, die er vermietete. Die Mutter des Klägers kümmerte sich um die Wohnung.

 

Nach dem Tod der langjährigen Mieterin ließ die Mutter die Wohnung renovieren. Sie beauftragte

Handwerker, die ihre Rechnungen an sie adressierten, und bezahlte die Rechnungen auch. Das

Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften

des Sohnes abzuziehen.

 

Die Entscheidung: Der BFHließ die Renovierungskosten zum Abzug zu. Werbungskosten sind

Aufwendungen, die Sie bei den Einkünften abziehen, bei denen sie entstanden sind. Die Erhaltungs-

aufwendungen standen eindeutig im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Ver-

pachtung.

 

Es handelt sich daher um Werbungskosten, auch wenn die Mutter des Klägers die Aufwendungen

getragen hat, indem sie

 

·im Interesse des Klägers

·mit den Handwerkern die Verträge geschlossen und

·die auf ihren Namen lautenden Rechnungen bezahlt hat.

 

Für den Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, woher die

Mittel stammen. Ihre Leistungsfähigkeit ist deshalb auch dann gemindert, wenn Ihnen die Mittel

geschenkt wurden.

 

Beauftragt und bezahlt ein Dritter die Handwerker für Sie, handelt es sich um einen abgekürzten

Auftrags- und Zahlungsweg, der steuerlich unschädlich ist. Der Dritte wendet Ihnen Geld zu, weil

er die verauslagten Beträge von Ihnen nicht zurückverlangt.

 

Konsequenzen: Der BFH hatte bereits früher in vergleichbaren Fällen ebenso entschieden, ohne

dass die Finanzverwaltung die Rechtsprechung übernommen hat. Sie können also jetzt von einer

gefestigten Rechtsprechung ausgehen, die auch vom Finanzamt akzeptiert werden muss.

 

Unsere Empfehlung: Der abgekürzte Auftrags- und Zahlungsweg wird steuerlich anerkannt. Das

gilt sowohl für den Werbungskosten- als auch für den Betriebsausgabenabzug. Sind Sie allerdings

als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhalten Sie diesen nur, wenn Sie ordnungsge-

mäße Rechnungen vorlegen können. Erteilt ein Dritter den Auftrag und übernimmt er die Zahlung,

sollten Sie immer darauf achten, Rechnungen zu erhalten, die an Sie adressiert sind.

 

Lassen Sie ggf. die Rechnung unmittelbar nach Erhalt korrigieren.

 

 

2.Ein Verlustvortrag geht künftig nicht mehr auf den Erben über

 

Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 12.3.2008, Az. GrS 2/04, entschieden,

dass ein Verlust des Erblassers nicht mehr auf seinen Erben übergeht. Damit ändert der BFH nach

45 Jahren seine bisherige Rechtsprechung. Da es die Finanzverwaltung entsprechend der bisherigen

Rechtsprechung zugelassen hat, dass ein Verlustvortrag auf den Erben überging, gewährt der BFH

allen Betroffenen jetzt einen Vertrauensschutz.

 

Der Fall: Ein Landwirt, der den Hof von seinem Vater geerbt hatte, hatte beantragt, dass der Verlust,

den sein Vater erzielt hatte, auf ihn übertragen wird, was das Finanzamt in dieser besonderen Situ-

ation abgelehnt hatte.

 

Die Entscheidung: Der XI. Senat des BFH hat sich an den Großen Senat gewandt, weil er ab-

weichend von der bisherigen Rechtsprechung (im Gegensatz zu anderen Senaten des BFH) die

Auffassung vertreten hat, dass Verluste des Erblassers nicht auf den Erben übertragen werden

können.

 

Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer, bei der die Leistungsfähigkeit einzelner Personen

besteuert wird. Verluste des Erblassers haben aber keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit

des Erben.

 

Dieser Auffassung hat sich der Große Senat angeschlossen, zumal es weder zivilrechtliche noch

steuerliche Vorschriften gibt, die eine Übertragung des Verlustvortrags regeln.

 

Konsequenzen: Da der BFH eine jahrzehntelang bestehende Rechtsprechung verändert, räumt er

eine Übergangsregelung ein, wonach die neue ungünstigere Rechtsprechung erst in solchen Erb-

fällen anzuwenden ist, die nach der Veröffentlichung seiner Entscheidung eintreten werden.

 

Die geänderte Rechtsprechung wirkt sich somit – anders als sonst – nicht auf zurückliegende Zeit-

räume aus.

 

Da der BFH seine geänderte Rechtsprechung zur Vererbbarkeit eines Verlustvortrages am

12.3.2008 mit einer Presseerklärung bekannt gemacht hat, können Verlustvorträge bei allen Erb-

fällen, die nach diesem Termin eintreten, nicht mehr auf den Erben übergehen.

 

Ob die Finanzverwaltung ggf. eine großzügige Übergangsregelung einräumen wird, muss abge-

wartet werden.

 

Unsere Empfehlung: Der Erbfall ist eine Situation, die nicht planbar ist.

Wenn vortragbare Verluste vorhanden sind, sollten bewusst Gewinne – ggf. bei anderen Einkunfts-

arten – realisiert werden, um den Verlustvortrag aufzubrauchen bzw. abzubauen.

 

 

3.Vorsteuerabzug ist nur gesichert, wenn Ihre Rechnungen

ordnungsgemäß sind

 

Sie haben nur dann einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung alle in § 14

 

Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten sind. Fehlt auch nur eine der erforderlichen

Angaben, geht Ihnen der Vorsteuerabzug verloren. Deshalb ist die formelle Kontrolle der

Eingangsrechnungen ein Schwerpunkt bei jeder Betriebsprüfung.

Tipp: Prüfen Sie jede Rechnung! Wenn Sie eine Rechnung erhalten, die nicht korrekt ist,

sollten Sie sofort eine korrigierte Rechnung anfordern. Überweisen Sie bis zum Erhalt der

berichtigten Rechnung nur den Nettobetrag. So haben Sie ein Druckmittel, damit Sie auch

wirklich die korrigierte ordnungsgemäße Rechnung erhalten.

Beispiel: Sie erhalten eine Rechnung über 1.000 € zuzüglich 190 € Umsatzsteuer, in der

das Leistungsdatum fehlt.

Konsequenz: Wenn Sie 1.190 € überweisen, verlieren Sie 190 €, weil Sie keinen Vorsteuer-

abzug beanspruchen dürfen.

Die strengen Formvorschriften gelten für den Vorsteuerabzug, nicht jedoch für den Betriebs-

ausgabenabzug. Wenn erkennbar ist, wer die Leistung erbracht hat (Name und Anschrift),

können Sie bei einer betrieblichen Veranlassung die Aufwendungen als Betriebsausgaben

abziehen. Für den Betriebsausgabenabzug reichen grundsätzlich auch Eigenbelege aus.

 

1.Diese Angaben müssen zwingend in Ihrer Rechnung enthalten sein

 

Eine Rechnung muss alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Angaben enthalten. Ansonsten

ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Für Kleinbetragsrechnungen bis 150 € brutto und

Fahrausweise gelten Sonderregelungen.

 

Folgende Angaben müssen in einer ordnungsgemäßen Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung

enthalten sein:

 

Notwendige Rechnungsangaben:Rechnung über 150 €Kleinbetragsrechnung

 

vollständiger Name und vollständige

Anschrift des leistenden Unternehmersxx

 

vollständiger Name und vollständige

Anschrift des Leistungsempfängersx—–

 

Steuernummer des leistenden Unternehmers

oder wahlweise seine USt-Identifikations-Nr.x—–

 

das Ausstellungsdatum der Rechnungxx

 

eine fortlaufende einmalige Rechnungsnummerx—–

 

Menge und Art der gelieferten Gegenstände mit

handelsüblicher Bezeichnung bzw. Art und Umfang

der sonstigen Leistungxx

 

Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,

auch wenn er nicht vom Rechnungsdatum abweichtx—–

 

das Entgelt (Nettobetrag) bzw. die Aufschlüsselung

des Entgelts nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungenx—–

 

anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis, dass eine

Steuerbefreiung giltxx

 

Betrag der Umsatzsteuer, der auf das Entgelt entfällt,

oder Hinweis, dass eine Steuerbefreiung giltx—–

 

Ausweis des Bruttobetrages *) —–x

 

*) Ausweis ist immer sinnvoll, auch wenn er nicht erforderlich ist.

 

Bei Fahrausweisen kann anstelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden (bis 50 km

beträgt der Steuersatz 7 %, ansonsten 19 %).

4.Bundesverfassungsgericht: Für Krankenversicherungsbeiträge wird

es eine stärkere steuerliche Entlastung geben

 

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 13.2.2008, Az. 2 BvL 1/06, gehören nicht nur Ihre Auf-

wendungen für Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung zum Existenzminimum, das

nicht besteuert werden darf, sondern auch Ihre Leistungen für eine ausreichende Kranken- und

Pflegeversicherung. Derzeit sind – so das BVerfG – die Abzugsmöglichkeiten für Kranken-

und Pflegeversicherungsbeiträge zu niedrig und deshalb verfassungswidrig.

 

Sie dürfen also mit einer höheren steuerlichen Absetzbarkeit Ihrer Krankenversicherungbeiträge

rechnen. Leider jedoch erst für die Zeit ab 2009. Das BVerfG hat zwar die derzeitige Regelung als

verfassungswidrig angesehen, dem Gesetzgeber allerdings erst für die Zeit ab 2009 eine Neuregelung abverlangt. Bis dahin müssen Sie sich leider mit dem derzeit niedrigen Abzug

zufriedengeben.

 

Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen ab 2009 insoweit steuerfrei gestellt

werden, als damit eine ausreichende Krankenversorgung gewährleistet ist. Zahlen Sie dagegen

höhere Beiträge, z. B. in eine private Krankenversicherung, um einen besseren Versicherungs-

schutz zu erhalten, braucht der Gesetzgeber nicht den vollen Beitrag steuerfrei zu stellen.

 

Wenn man den Ausführungen des BVerfG folgt, ist der Gesetzgeber somit verpflichtet, für die Zeit

ab 2009 eine Neuregelung zu schaffen, bei der

 

·die Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung voll abziehbar sein müssen (Grund:

Bei Sozialhilfeempfängern soll die ärztliche Versorgung vergleichbar sein mit der, die gesetz-

lich Versicherte beanspruchen können);

 

·die Beiträge zur privaten Krankenversicherung insoweit abziehbar sind, als der Versicherungs-

umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

 

Bei privaten Krankenversicherungen müssen Sie allerdings zusätzlich die Beiträge für alle Familienan-

gehörigen (für Ehefrau und Kinder) abziehen können, weil es hier keine Familienversicherung gibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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