05 / 2010

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 5/2010

 

 

Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen mit geldwerten Vorteilen

 

 

Zurückbehaltungsrecht bei fehlerhaften Rechnungen?

 

 

Verbilligte Vermietung: Miethöhe überprüfen!

 

 

BilMoG: Neue Verordnung zur Abzinsung von Rückstellungen

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit denAusführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen mit geldwerten Vorteilen

 

So erfreulich Gehaltserhöhungen für den Arbeitnehmer auch sind, u.U. bleibt davon netto weniger als die Hälfte übrig. Der Grund sind die hohen Lohnnebenkosten, die sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer belasten. Doch das kann umgangen werden, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern statt des Barlohns bestimmte Sachleistungen gewährt, die in gewissem Umfang lohnsteuerfrei oder –begünstigt sind. Das ist nicht nur für den Arbeitnehmer vorteilhaft, denn auf diese Leistungen werden in vielen Fällen keine Sozialabgaben fällig, die sonst der Arbeitgeber zur Hälfte tragen müsste. Im Übrigen lässt sich mit diesen Maßnahmen auch die Motivation der Beschäftigten steigern. Folgende Extras bieten ein mehr oder minder großes Einsparpotenzial:

  • Generell dürfen Sachbezüge mit einem Wert von bis zu 44 € im Monat steuerfrei dem Arbeitnehmer zu Gute kommen. Auf die Sachbezugsfreigrenze werden Aufmerksamkeiten (Geschenke anlässlich von Geburtstagen, Hochzeiten usw. bis zu 40 € oder Getränke oder Genussmittel im Betrieb) nicht angerechnet.

  • Rabatte, die der Mitarbeiter für den Bezug von Waren und Dienstleistungen des Arbeitgeberbetriebs erhält, werden erst dann lohnsteuerpflichtig, wenn der jährliche Rabattfreibetrag von 1.080 € überschritten wird.

  • Tankgutscheine sind nach wie vor beliebt. Um die 44 €-Freigrenze aber auch tatsächlich beanspruchen zu dürfen, darf der Gutschein aber nur die zu tankende Menge und die Treibstoffart bezeichnen. Tankt der Arbeitnehmer mit der Tankkarte des Arbeitgebers, liegt keine begünstigte Sachzuwendung sondern immer steuerpflichtiger Sachlohn vor.

  • Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können für Fahrer mit einem Kfz in Höhe der steuerlichen Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) vom Arbeitgeber geleistet werden. Darauf wird eine pauschale Lohnsteuer von 15 % fällig, die der Arbeitgeber zahlt. Das gleiche gilt auch für Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Job-Tickets. Hier ist der Zuschuss ebenfalls auf die gesetzliche Entfernungspauschale begrenzt, es sei denn, die tatsächlichen Fahrkartenkosten liegen darüber.

  • Dienstfahrzeug: Können Angestellte ihren Dienstwagen auch privat nutzen und übernimmt der Arbeitgeber alle Kfz-Kosten, ist das meist günstiger als eine Gehaltserhöhung.Unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung bemisst sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil in Höhe von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises. Wie viel Lohnsteuer und Sozialabgaben tatsächlich fällig werden, hängt vom Preis des Fahrzeuges und dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer hat im Gegenzug keine Kfz-Kosten mehr, der Arbeitgeber kann alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend machen und ggf. die darauf entfallende Vorsteuer abziehen.

  • Arbeitgeber-Darlehen: Selbst mit attraktiven Zinskonditionen lässt sich Lohnsteuer sparen. Ein geldwerter Vorteil liegt nämlich erst dann vor, wenn der Arbeitgeber-Zinssatz unter dem günstigsten Marktzinssatz für vergleichbare Kredite liegt. Dafür dürfen auch günstige Internetangebote herangezogen werden. Von diesem Ausgangswert sind nochmals 4 % abzuziehen. Aus der Differenz zum tatsächlichen Darlehenszins errechnet sich der geldwerte Vorteil. Doch auch dieser muss nicht zwingend versteuert werden, denn der geldwerte Vorteil ist monatlich zu betrachten und u.U. steuerfrei, wenn die o.g. Sachbezugsfreigrenze von 44 € pro Monat noch nicht ausgeschöpft ist.

Beispiel: Eine Angestellte erhält einen Kredit über 50.000 € zu 3 %. Der günstigste Marktanbieter würde dafür 4,2 % verlangen. Der Zinsvorteil beträgt (4,2 % x 96 % – 3 %) 1,032 %. Das sind pro Jahr 516 € und pro Monat 43 €. Sofern die Sachbezugsfreigrenze von 44 € angewandt wird, bleibt das Arbeitgeberdarlehen insgesamt lohnsteuerfrei.

Im Übrigen bleiben Darlehensrestsalden von maximal 2.600 € generell lohnsteuerfrei.

  • Kinderbetreuung: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Entgeltumwandung!). Begünstigt sind übernommene Gebühren für Kindergärten, Hortbetreuung oder Tagesmütter.

  • Die kostenlose Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer nur mit den amtlichen Sachbezugswerten versteuern. So muss der Angestellte für ein Frühstück 1,57 € pro Tag und für ein Mittagessen 2,80 € versteuern.

  • Auch Kosten für die doppelte Haushaltsführung (z.B. Fahrt- und Unterkunftskosten) darf der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Wohnt der Arbeitnehmer außerhalb einer doppelten Haushaltsführung mietfrei in einer Dienstwohnung des Arbeitgebers, liegt steuerpflichtiger Sachlohn vor, der zum ortsüblichen Mietpreis bewertet wird. Der Rabattfreibetrag von 1.080 € kommt dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber überwiegend Wohnungen an fremde Dritte überlässt.

  • Steuerfrei ist auch die private Nutzung von Diensthandys, des betrieblichen PCs oder Internets. Schenkt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter einen PC, kann der Sachwert mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Das gilt auch bei verbilligter Überlassung. Bei Arbeitgebern, die auch sonst mit Computern handeln, gilt der Rabattfreibetrag von 1.080 €.

  • Gesundheitsförderung: Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer sind bis zu 500 € im Jahr steuerfrei. Das gilt sowohl für innerbetriebliche Aktionen als auch bei Barzuschüssen für extern durchgeführte Maßnahmen. Der Förderkatalog reicht von Bewegungstrainings bis zu Stressbewältigung am Arbeitsplatz. Betriebssport und allgemeine Beiträge ans Fitnessstudio können leider nicht steuerfrei bezuschusst werden. Der Arbeitnehmer muss die Leistung zusätzlich zu seinem vereinbarten Entgelt erhalten. Gehaltsumwandlungen sind nicht möglich.

  • Mitarbeiterbeteiligungen: Bietet das Unternehmen seinen Mitarbeitern an, sich kostenlos
    oder verbilligt in Form von Mitarbeiteraktien u.ä. oder Anteilen an Mitarbeiterfonds zu beteiligen, sind bis zu 360 € pro Jahr steuerfrei. Rückwirkend ab April 2009 soll die Vergünstigung auch bei Gehaltsumwandlungen zum Zuge kommen. Voraussetzung ist, dass die Förderung allen Arbeitnehmern offen steht, die mindestens 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind.

  • Betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds): Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung sind Betriebsausgaben und nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der jährliche Beitrag über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2010: West 66.000 €, Ost 55.800 €) liegt. Wurde die Zusage nach 2004 erteilt, kommen weitere 1.800 € pro Jahr steuerfrei dazu.

Hinweis:

Es gibt noch jede Menge andere Möglichkeiten, Lohnsteuer durch Sachleistungen zu sparen. Z.B. kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pauschal Kosten für arbeitnehmereigene Werkzeuge erstatten oder ihm typische Berufskleidung stellen.

In den allermeisten Fällen ist es wichtig, dass die Sachleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Entgeltumwandlungen kommen in der Regel nicht in Betracht.

Die Sozialversicherungspflicht richtet sich oftmals nach der Lohnsteuerpflicht, d.h., ist die Leistung lohnsteuerfrei, müssen in der Regel auch keine Sozialabgaben abgeführt werden. Doch hier gibt es
einige Ausnahmen. Wir beraten Sie gern!

 

 

Zurückbehaltungsrecht bei fehlerhaften Rechnungen?

Eine Zahnärztin hatte Probleme mit der Bezahlung ihrer Honorarforderung. Die Patientin wollte die Rechnung nicht zahlen, angeblich weil die Rechnung nicht alle umsatzsteuerlichen Pflichtbestandteile enthielt. Die Patientin bemängelte, dass die Rechnung weder die Umsatzsteuer auswies, kein Hinweis auf eine Steuerbefreiungsvorschrift enthalten sei und die Angabe der Steuernummer der Zahnärztin fehlte.

In der Praxis sind solche Fälle nicht selten anzutreffen. Enthält die Rechnung nicht alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben, wollen die Leistungsempfänger oftmals so lange nicht zahlen, bis eine korrekte Rechnung vorgelegt wird. Aber dieses Druckmittel greift nicht immer, wie der nachfolgende Beschluss des Landgerichts Potsdam zeigt.

Die Richter teilten nicht die Auffassung der Patientin. Ein Zurückbehaltungsrecht wäre nur dann denkbar, wenn sie eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung benötigt hätte, um den Vorsteuerabzug daraus zu bekommen. Allgemein ausgedrückt: Nur dann, wenn der Leistungsempfänger ein berechtigtes Interesse an einer Rechnungsausstellung mit diesen Pflichtbestandteilen habe, bestünde ein Zurückbehaltungsrecht. Bei Arztrechnungen ist das regelmäßig nicht der Fall. Solche Rechnungen müssen gegenüber dem Patienten nur die in der Gebührenordnung der Ärzte geforderten Angaben enthalten.

Hinweis:

Der Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung hat also ein Zahlungsverweigerungsrecht, wenn ihm aus der fehlerhaften Rechnung der Vorsteuerabzug verloren gehen würde. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, seine Rechnung zu ergänzen oder zu berichtigen.

Quelle: LG Potsdam, Beschluss vom 22. März 2009, 13 T 9/09

 

 

Verbilligte Vermietung: Miethöhe überprüfen!

 

Vermieter von Wohnungen müssen bei verbilligter Vermietung bestimmte Grenzen beachten, damit der Werbungskostenabzug nicht anteilig gekürzt wird. Die Grenze liegt bei der Vermietung an Angehörige als auch an fremde Dritte bei 56 % der ortsüblichen Marktmiete. Allerdings muss noch Folgendes beachtet werden:

  • Liegt die vereinbarte Miete bei mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann dürfen die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden.

  • Etwas schwieriger wird der Werbungskostenabzug dann, wenn die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete liegt. Dann ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Ergibt sich eine positive Überschussprognose, können die Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden. Fällt die Überschussprognose dagegen negativ aus, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht. Diese Handhabung wird durch die Rechtsprechung immer wieder bestätigt.

  • Letzteres ist auch der Fall, wenn die vereinnahmte Miete unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete liegt. Nur in Höhe des entgeltlichen Anteils können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist in diesem Fall besonders, dass Angehörigenmietverträge einem Fremdvergleich stand halten können, also wie ein Mietvertrag unter fremden Dritten gestaltet sein muss. Ansonsten werden sie steuerlich überhaupt nicht anerkannt.

Hinweis:

Bereits laufende Mietverträge sollten daraufhin geprüft werden, inwieweit die vereinbarte Miete der Markmiete entspricht, ob die Vertragsvereinbarungen fremdüblich sind und auch tatsächlich so durchgeführt werden. Das gilt selbstverständlich auch für zu zahlende Nebenkosten. Ggf. sollten in Kürze Anpassungen vorgenommen werden. Wir beraten Sie gern!

Quelle: BMF-Schreiben vom 29. Juli 2003, IV C 3 S 2253 73/03, DStR 2003 S. 1441; FG München, Urteil vom 10. Juli 2007, 6 K 3035/06

 

 

BilMoG: Neue Verordnung zur Abzinsung von Rückstellungen

 

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat dafür gesorgt, dass spätestens ab dem Geschäftsjahr 2010 alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abgezinst werden müssen. Die neuen Bilanzierungsregeln des BilMoG dürfen wahlweise auch bereits für das Geschäftsjahr 2009 angewendet werden.

Gesetzlich ist geregelt, dass die dafür maßgebenden Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank kraft einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekanntzugeben sind. Diese Verordnung wurde inzwischen verkündet und ist damit in Kraft getreten.

Die Deutsche Bundesbank ermittelt einen durchschnittlichen Marktzinssatz für Restlaufzeiten von jeweils einem und bis zu 50 Jahren. Bekannt gegeben werden sie auf ihrer Homepage (www.bundesbank.de). Durch die Verordnung ist vorgesehen, dass die jeweiligen Zinssätze auf der Basis eines Durchschnitts der letzten sieben Jahre gebildet werden. Dadurch soll sicher gestellt sein, dass bei den jeweils monatlichen Berechnungen der Diskontierungssätze nur geringfügigeUnterschiede auftreten, was wiederum übermäßige Wertschwankungen in den Bilanzen vermeiden soll.

 

Beispiel:

Ein Unternehmen weist in seiner Bilanz Pensionsrückstellungen aus. Von der gesetzlich eingeräumten Erleichterung, pauschal auf eine Restlaufzeit von 15 Jahren abzustellen, wird Gebrauch gemacht. Somit ergibt sich nach dem Stand vom 31. Dezember 2009 ein Abzinsungszinssatz von 5,25 %.

Hinweis:

Die neuen Bewertungsvorgaben wirken sich besonders bei Pensionsrückstellungen aus. Diese sind spätestens ab 2010 von einer Höherbewertung betroffen, denn bisher orientierte sich ihr Bilanzansatz nach den steuerlichen Vorschriften, die keine realitätsgerechte Bewertung zulassen. Der sich bei der Umstellung auf BilMoG ergebende Aufwand kann jedoch dank einer Übergangsvorschrift auf einen Zeitraum von maximal 15 Jahren verteilt werden. Künftig müssen wegen des zwingend unterschiedlichen Ausweises in der Handels- und Steuerbilanz zwei Bewertungsgutachten für Pensionsrückstellungen angefordert werden.

Quelle: Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung – RückAbzinsV) vom 18. November 2009, BGBl. 2009 I S. 3790; BMJ, Pressemitteilung vom 25. November 2009, www.bmj.bund.de

 

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