Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 5/2012
1.“ Angeschaffte“ Rückstellungen sind zu passivieren
2. Abzugsfähigkeit von Arztkosten
3. Steuererklärung 2011: Ausländische Kapitalerträge – diese steuerlichen Besonderheiten sollten Sie kennen
4. Umsatzsteuer bei Verkäufen über „ebay“
5. Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
„Angeschaffte“ Rückstellungen sind zu passivieren
Betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer wegen steuerlicher Rückstellungsverbote in der Steuerbilanz nicht passiviert werden durften, unterliegen in der Steuerbilanz des Betriebserwerbers keinem Passivierungsverbot. Das bestätigte kürzlich der BFH in einem Urteil.
Konkret ging es um Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und für Beiträge an den Pensionssicherungsverein. Eine GmbH erwarb den Betrieb einer Tochtergesellschaft als Ganzes. Strittig war die Bilanzierung in der Übernahmebilanz. Mit Ausnahme der Patente, Lizenzen und Handelsmarken sowie des Firmenwerts wurden die Vermögensgegenstände und Schulden zu Buchwerten übernommen. Der ermittelte Firmenwert wurde auf 15 Jahre abgeschrieben. Bei dessen Wertermittlung spielte auch die Berücksichtigung von Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber dem Pensionssicherungsverein eine Rolle. Wären diese nicht in der Bilanz anzusetzen, hätte man den Firmenwert erheblich höher bewerten müssen. Über den Ansatz der Rückstellungen, die bei der übernommenen Gesellschaft nicht in der Steuerbilanz ausgewiesen werden durften, wurde nun mit dem Finanzamt gestritten.
Der BFH bestätigte schließlich die Sichtweise der GmbH. Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen finde auch auf übernommene Passivpositionen Anwendung. Es spiele keine Rolle, ob die Rückstellung einem steuerlichen Ausweisverbot unterliegt. Denn auch die Übernahme steuerrechtlich zu Recht nicht bilanzierter Verbindlichkeiten sei Teil des vom Erwerber zu entrichtenden Entgelts und erhöhe mithin dessen Anschaffungskosten. Das hatte der BFH bereits für sog. Drohverlustrückstellungen entschieden, welche ebenfalls unter ein steuerliches Ansatz- und Ausweisverbot fallen. Nichts anderes gelte für Rückstellungen, die ebenfalls unter ein steuerliches Passivierungsverbot fallen. Diese steuerlich begründeten Verbote greifen indes nicht, wenn die in Rede stehenden Zuwendungsverpflichtungen entgeltlich erworben werden.
Hinweis: Übernommene Verpflichtungen sind zu passivieren, auch wenn ein steuerliches Ansatzverbot besteht. Mit diesem Urteil folgt der BFH der herrschenden Meinung im Fachschrifttum.
Quelle: BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011, I R 72/10
Abzugsfähigkeit von Arztkosten
Krankheitskosten können in der Regel steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das gilt aber nicht, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, wenn die Kosten nicht gegenüber der Krankversicherung geltend gemacht wurden, damit sich der Steuerpflichtige einen Beitragsrückerstattungsanspruch aufrecht erhält.
Diese ablehnende Entscheidung, die im Übrigen geltende Rechtsprechung bestätigt, muss nun ein
Ehepaar gegen sich gelten lassen, das in seiner Einkommensteuererklärung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abziehen wollten. Die im Formular gestellte Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen beantworteten sie mit „0“. Das Finanzamt strich den begehrten Abzug. Dagegen legten sie Einspruch ein und meinten, dass es für sie und für den Fiskus günstiger sei, die Arztrechnungen nicht gegenüber ihrer Versicherung geltend zu machen, sondern steuerlich abzusetzen.
Das Finanzgericht ging zunächst auf die allgemeinen Abzugsvoraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen ein. Diese liegen nach dem Gesetz vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Die Aufwendungen sind u.a. dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Aber sie können nur dann abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige dadurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird.
Eine endgültige Belastung trete dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zuflössen, so das Gericht. Wären erstattete Aufwendungen auch noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, würde eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung eintreten. Wie ist die Sache zu beurteilen, wenn dem Steuerpflichtigen keine Erstattungsleistungen zufließen, er aber einen Anspruch darauf gehabt hätte? Wenn er auf eine Erstattung verzichte, um wie hier eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit, so das Gericht. Könnten sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, sei eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Dem stünde nicht entgegen, dass nach herrschender Meinung Krankheitskosten dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt seien, wenn gar kein Versicherungsschutz bestanden habe.
Hinweis:
Gerade privat Krankenversicherte können eine nicht unerhebliche Beitragserstattung bekommen, wenn sie ihre Krankenversicherung im laufenden Jahr nicht in Anspruch nehmen und mögliche Arztrechnungen selbst tragen. Der Steuerabzug steht ihnen für die selbst getragenen Arztkosten jedoch nicht zu, wie dieses Urteil bestätigt.
Quelle:FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2012, 2 V 1883/11, FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 6. Februar 2012
Steuererklärung 2011: Ausländische Kapitalerträge – diese steuerlichen Besonderheiten sollten Sie kennen
Erzielen Sie ausländische Kapitalerträge, kann es sein, dass Sie bald unangenehme Post von Ihrer Bank oder vom Finanzamt erhalten. Es geht um die Steueranrechnung ausländischer Quellensteuer aus spanischen und norwegischen Dividenden, die deutsche Banken 2009 vorgenommen haben. Diese Steueranrechnung für 2009 fällt nachträglich weg. Nachzahlungen sind also programmiert.
4. Umsatzsteuer bei Verkäufen über „ebay“
Mit Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 hat der BFH entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform “ebay” eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.
Die Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende GbR, veräußerte über “ebay” Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen. Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen
ca.2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über “ebay” um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10 entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss und dass diesen Anforderungen nicht entsprochen ist, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschaftergeschäftsführer F einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1% Regelung, sondern auf Grundlage der von F geführten Fahrtenbücher zu versteuern. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf (z.B. „F – A-Straße – F“, „F – B-Straße – F“), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. „F – XY – F“, „Firma – Z – F“) oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. „F – Tanken – F“), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.
Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage erfolgreich. Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.
Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts war erfolgreich. Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.
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