07 / 2007

 
Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 07/2007
 
 
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
 
1.Erbschaft- und schenkungsteuerliche Neuregelungen bei Immobilienvermögen
 
Zahlreichen Veröffentlichungen und auch unseren Informationen haben Sie entnommen, dass die lange erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 7.11.2006 erfolgt ist. Auch das Ergebnis ist bekannt: Das derzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthält verfassungswidrige Regelungen. Es ist jedoch weiter anzuwenden, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat, längstens bis zum 31.12.2008.
 
Die wesentlichen Konsequenzen und Handlungsalternativen für den Immobilieneigentümer stellen wir nachfolgend kurz dar. Die Darstellung kann nicht das individuelle Beratungsgespräch ersetzen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin, dass wir eine auf Ihre Situation abgestimmte Lösung erarbeiten können.
 
Fristen
 
Sofern die zu erwartenden Neuregelungen für Sie eine Schlechterstellung gegenüber der aktuell noch geltenden Regelung beinhalten, besteht Beratungs- und Handlungsbedarf bis zum Inkrafttreten der Neuregelung, spätestens also bis zum 31.12.2008, möglicherweise jedoch schon erheblich früher. Einschränkungen Ihrer Handlungsfreiheit können z.B. ab dem Datum eines Kabinettsbeschlusses zum neuen Erbschaftsteuerrecht eintreten.
Steuerbescheide, die aufgrund von Übertragungen nach dem 31.12.2006 ergehen, werden derzeit unter dem Vorläufigkeitsvorbehalt gem. § 165 AO gestellt. Dies kann ein Wahlrecht für die alte oder die zu erwartende Neuregelung bedeuten.
 
 
Unbebaute Grundstücke
 
Unbebaute Grundstücke werden derzeit (altes Recht) mit Werten erfasst, die den Verkehrswerten nahe kommen. Durch den Übergang auf neues Recht kann eine erhebliche Verschlechterung nicht erwartet werden.
 
 
Bebaute Grundstücke (fremdvermietet)
 
Bei fremdvermieteten Grundstücken bleibt die Bewertung nach altem Recht oft hinter dem tatsächlichen Marktwert zurück. Der Kapitalisierungsfaktor von 12,5 lt. Bewertungsgesetz und die Berücksichtigung der Abschreibung mit bis zu 25 % führt zu Bewertungen, die bis zu 1/3 unter dem Marktwert liegen können.
 
Dies soll folgende Beispielrechnung verdeutlichen:
 
Mehrfamilienhaus mit Jahresmieteinnahmen von € 30.000
Alter 40 Jahre
Marktwert ca. 13-fache Jahresmiete
 
Altes Recht Neues Recht
€ €
 
12,5-fache Jahresmiete 375.000
 
Altersabschlag 40 x 0,5% 75.000
 
Steuerwert 300.000
 
Marktwert 13 x 30.000 390.000
 
Schenkung/ Erbgang eines Eltern-
teils auf ein Kind
Freibetrag 205.000 205.000
 
Zu versteuern 95.000 185.000
 
Steuersatz bei Steuerklasse I 11 % 11 %
 
Erbschaft-/ Schenkungsteuer 10.450 20.350
 
Vorteil altes Recht 9.900
 
 
Die Einführung des neuen Rechts führt also im Beispielfall zu einer Verdoppelung der Steuer.
Bei Überschreitung der Schwellenwerte zum nächsten Steuersatz kann sich die Erhöhung noch wesentlich dramatischer darstellen.
 
 
2.Die neue Identifikationsnummer – was ist das eigentlich?
 
Zum 1. Juli 2007 wird eine neue Identifikationsnummer nach § 139b AO eingeführt. Die dazugehörigen Bestimmungen sind in der „Verordnung zur Einführung einer einheitlichen Identi-
fikationsnummer und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung“
vom 28.11.2006 (BGBl. I S. 2726) enthalten.
 
Jede natürliche Person erhält vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn diese neue
Identifikationsnummer. Damit wird künftig sowohl die bisherige Steuernummer als auch die jetzt im
Lohnsteuerabzugsverfahren verwendete eTIN ersetzt. Das ermöglicht einen besseren Datenab-
gleich der Finanzbehörden. Einnahmen, die bisher von Steuerpflichtigen nicht angegeben wurden,
können dadurch direkt zugeordnet werden. Gleichzeitig sollen der Missbrauch von Sozialleistungen
sowie die Möglichkeit zur Steuerhinterziehung erschwert werden.
 
Die einheitliche Identifikationsnummer (ID-Nr.) ist elfstellig. Sie besteht aus zehn Ziffern sowie einer
Prüfziffer als elfter Ziffer. Die Identifikationsnummer wird zentral verwaltet, ein Leben lang gespeichert
und erst 20 Jahre nach dem Tod wieder gelöscht.
 
Einführung der Identifikationsnummer
 
Die erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer erfolgt nach § 3 der Steueridentifikations-
verordnung (StIdV). Jede Meldebehörde übermittelt in einem elektronischen Verfahren dem Bundes-
zentralamt für Steuern (BZSt) für jeden Einwohner, der zum Ablauf des 30. Juni 2007 in ihrem Zu-
ständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registriert ist,
folgende Daten:
 
1.Familienname (mit Namensbestandteilen)
2.frühere Namen
3.Vornamen
4.Doktorgrad
5.Ordensnamen/Künstlernamen
6.Tag und Ort der Geburt
7.Geschlecht
8.gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung.
 
Diese Daten sind von den Meldebehörden bis zum 30. September 2007 zu übermitteln. Danach werden sämtliche Daten zusammengeführt und bereinigt. Nach Bereinigung der Daten vergibt das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikations-
nummer. Die Identifikationsnummer wird der zuständigen Meldebehörde zur Speicherung im
Melderegister mitgeteilt. Außerdem teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jedem Steuer- pflichtigen seine eindeutige und unveränderbare Identifikationsnummer sowie die zu seiner Person gespeicherten Daten mit.
 
Die bundeseinheitliche Identifikationsnummer ersetzt die bisherige Steuernummer, die ein Steuer-
pflichtiger von seinem Wohnstättenfinanzamt erhalten hat. Im Gegensatz zu den bisher vergebenen
Steuernummern ändert sie sich aber nicht mehr, wenn man umzieht oder in die Zuständigkeit eines
anderen Finanzamts fällt. Die einmal vergebene Nummer bleibt ein Leben lang bestehen.
 
Dazu ist es allerdings erforderlich, dass außer den zur Einführung der Identifikationsnummer bei der
Bundeszentrale für Steuern gespeicherten Daten weitere Informationen erfasst und gepflegt werden
(§ 139b Abs. 3 AO):
 
Neben der Identifikationsnummer wird bei wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen auch die
Wirtschafts-Identifikationsnummer (siehe unten) registriert. Außerdem ist die für die Person zuständige
Finanzbehörde zu erfassen und späterhin auch der Sterbetag.
 
Die Identifikationsnummer ist dann bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber
den Finanzbehörden anzugeben.
 
Geplant ist, dass ab Herbst 2008 die neue Identifikationsnummer gemeinsam mit den bisher üblichen
persönlichen und steuerlichen Angaben in die Lohnsteuerkarte 2009 aufgenommen wird. Arbeitgeber
könnten also bereits ab 2009 diese Identifikationsnummer mit den Personalstammdaten speichern.
Außerdem ist geplant, dass die Karton-Lohnsteuerkarten letztmalig für das Jahr 2009 erstellt werden.
 
Die Gemeinden haben deshalb künftig auch die lohnsteuerlichen Besteuerungsmerkmale für ein
elektronisches Meldeverfahren zu erfassen. Diese elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) ersetzen die Vorderseite der heutigen Karton-Lohnsteuerkarte.
 
Wirtschafts-Identifikationsnummer
 
Ab 2009 erhalten wirtschaftlich tätige Personen (Gewerbetreibende und Freiberufler) sowie juristische
Personen und Personenvereinigungen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO). Diese
Wirtschaft-Identifikationsnummer (W-ID-Nr.) beginnt mit den Buchstaben „DE“ und ersetzt die heutige
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.).
 
Ab 2011 sollen dann Arbeitgeber unter Angabe ihrer Wirtschafts-Identifikationsnummer und der Identi-
fikationsnummer ihrer Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auch
direkt abrufen und automatisch verarbeiten können. In der zweijährigen Übergangsfrist können die
Lohnsteuerabzugsmerkmale durch eine Steuerabzugsbescheinigung nachgewiesen werden.
 
Verwendung der Identifikationsnummer für Rentenbezugsmitteilungen
 
Eine besondere Bedeutung erlangt die Identifikationsnummer auch durch das Alterseinkünftegesetz
vom 5.7.2004.
 
Die seit 1. Januar 2005 ausgezahlten Renten müssen von den Trägern der gesetzlichen, öffentlichen
oder privaten Rentenversicherung, von berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Lebensver-
sicherern an die Finanzbehörden gemeldet werden (§ 22a EStG). Mit Einführung der Identifikations-
nummer können dann auch die Meldungen der Rentenversicherungsträger zugeordnet werden. Des-
halb sollen ab 2009 sämtliche Stellen, die Renten auszahlen, die entsprechenden Rentenbezugsmit-
teilungen unter Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers an die Finanzverwaltung über-
mitteln, und zwar rückwirkend ab 2005. Das ermöglicht den Finanzämtern, steuerpflichtige Rentner,
die bisher ihre Einnahmen noch nicht ordnungsgemäß erklärt haben, zur Abgabe von Einkommen-
steuererklärungen aufzufordern. Dadurch kann es für bisher noch nicht erfasste Renten zu Steuer-
nachzahlungen für die Jahre 2005 bis 2008 kommen. Empfänger von Betriebsrenten sind jedoch davon nicht betroffen, da diese Versorgungsbezüge bereits mit den entsprechenden Eintragungen
bzw. Meldungen in den (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigungen angezeigt worden sind.
 
Laufende Vergabe von Identifikationsnummern und Aktualisierung der persönlichen Daten
 
Die Meldebehörden sind verpflichtet, für die Zuteilung einer Identifikationsnummer oder zur Aktu-
alisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeicherten Daten unverzüglich in
einer so genannten BZSt-Mitteilung die neuen Daten zu übermitteln. Das betrifft folgende Fälle:
 
·Speicherung einer Geburt,
·Speicherung einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners,
·Speicherung eines Sterbefalls,
·Speicherung einer Änderung der persönlichen Daten.
 
 
Löschung der Identifikationsnummer
 
Die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 139b Abs. 3 AO gespeicherten Daten sind zu
löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforder-
lich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige
verstorben ist (§ 4 StIdV).
 
 
 
P.S. Unsere Mandanteninformationen stehen auch im Internet auf unserer Homepage. Wir
stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung.
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