07 / 2008

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 7/2008

 
 
1.Erstes FG-Urteil: private Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig
2.Steuererstattung für haushaltsnahe Dienstleistungen?
3.Bilanzielle Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens
4.Gewerbesteuer verfassungswidrig? Bescheide ergehen nur noch vorläufig
5.Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers mit variablem Gehalt absetzbar
6.Verlustvortrag kann nicht mehr vererbt werden
7.Abgeltungsteuer
 
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
1.Erstes FG-Urteil: private Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig!
 
Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 können private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Steuerberatungskosten können nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie bei der Ermittlung der Einkünfte (z.B. aus Vermietung oder Verpachtung oder nichtselbstständiger Arbeit) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anfallen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem ersten Verfahren entschieden, dass die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs verfassungskonform ist.
Im verhandelten Fall hatte eine Steuerpflichtige Kosten für einen Steuerberater zu tragen, die mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung zusammen hingen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Streichung des Sonderausgabenabzugs nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Angesichts der Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts sei der Steuerpflichtige auf die Beratung durch Fachleute angewiesen.
Der durchaus nachvollziehbaren Ansicht der Steuerpflichtigen ist das Niedersächsische Finanzgericht leider nicht gefolgt. Zwar bestünde in vielen Fällen wegen der Komplexität des Steuerrechts für die Steuerpflichtigen ein wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser Umstand rechtfertige es jedoch nicht, private Steuerberatungskosten als unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, welche zwingend zum steuerlichen Abzug zuzulassen seien. Einen Vertretungszwang im Steuerverwaltungsverfahren gebe es nämlich nicht. In der Tat entscheiden sich viele Steuerpflichtige dafür, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gericht war aber der Ansicht, dass die beklagte Unübersichtlichkeit des Steuerrechts den Bereich der Einkünfteermittlung betreffe, bei dem die Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten jedoch weiterhin möglich sei. Im Hinblick auf das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung – und genau diese Kosten seien nicht mehr absetzbar – sei eine übermäßige Kompliziertheit des Steuerrechts zumindest im Falle der Steuerpflichtigen nicht ersichtlich.
 
 
 
 
Hinweis:
Die Revision zum BFH wurde zugelassen; ein Aktenzeichen liegt bis jetzt noch nicht vor. Nun muss abgewartet werden, ob der BFH die Sache anders beurteilt, gegebenenfalls muss sich endgültig das Bundesverfassungsgericht damit befassen. Eine Entscheidung in gleicher Sache steht noch beim Finanzgericht Baden-Württemberg aus.
Wir empfehlen Ihnen weiterhin, Ihre privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben geltend zu machen bzw. auf die o.g. Verfahren zu verweisen, sollte Ihnen das Finanzamt dies verweigern. Wir helfen Ihnen dabei gerne.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 17. Januar 2008, 10 K 103/07, Revision zugelassen, FG-Niedersachsen, Pressemitteilung vom 5. Februar 2008, www.finanzgericht.niedersachsen.de
 
 
2.Steuererstattung für haushaltsnahe Dienstleistungen?
 
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse können im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt ab 2005 auch für Handwerkerleistungen. Die tarifliche Einkommensteuer wird in unterschiedlicher Höhe vermindert, etwa bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 % der Aufwendungen, maximal um 600 €.
Doch was ist, wenn im Jahr der Aufwendungen keine Einkommensteuerschuld entsteht? Theoretisch verfällt dann die Steuerermäßigung. Einen Vor- oder Rücktrag des Steuerbonus in ein anderes Kalenderjahr hat der Gesetzgeber nämlich nicht vorgesehen. Die jeweiligen begünstigten Aufwendungen laufen in diesen Fällen ins Leere. Gegen diese mangelhafte gesetzliche Ausgestaltung richtet sich ein Musterverfahren vor dem FG Köln (Az. 10 K 4217/07), das der Bund der Steuerzahler führt.
Hinweis:
Wer sich dem Verfahren anschließen möchte, weil ihn eine solche Benachteiligung betrifft, sollte Einspruch einlegen, ggf. auch für Folgejahre, weil dann die noch nicht berücksichtigte Erstattung der Einkommensteuer begehrt wird. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

 
 
3.Bilanzielle Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens
 
Das bisherige System der Körperschaftsteuerminderung war ausschüttungsabhängig. Damit ist ab 2008 Schluss, denn das noch vorhandene Körperschaftsteuerguthaben wird durch eine ratierliche Auszahlung ersetzt. Das Guthaben wird im Regelfall letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt. Bei Liquidationen und Umwandlungen kann der Stichtag auch vor diesem Datum liegen. Innerhalb des Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 haben Körperschaften (z.B. GmbHs) einen unverzinslichen Anspruch darauf, dass ihnen das Körperschaftsteuerguthaben in zehn gleichen Jahresbeträgen ausgezahlt wird.
Der gesamte Anspruch auf Auszahlung entsteht mit Ablauf des 31.12.2006. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden. Der Auszahlungsanspruch ist bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr in Handels- und Steuerbilanz zum 31.12.2006 gewinnerhöhend anzusetzen. Die Bewertung erfolgt zum Barwert, der auf Basis des Marktzinses am Bilanzstichtag zu ermitteln ist. Dabei kann man sich an der Verzinsung von Bundesanleihen orientieren.
Bei Organschaftsfällen ist der Auszahlungsanspruch einer Organgesellschaft bei der jeweiligen Organgesellschaft zu erfassen. Im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrages ist an den Organträger das Mehrergebnis aus der Aktivierung des abgezinsten Anspruchs sowie weitere Erträge aus der späteren Aufzinsung und Auszahlung der Raten abzuführen.
Die Gewinnerhöhung aus der Aktivierung des Guthabens ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens außerbilanziell zu neutralisieren. Die Vereinnahmung der zehn Jahresraten führt in Höhe des Zinsanteils zu einer Gewinnrealisation, die ebenfalls zu neutralisieren ist. Gewinnminderungen, wie etwa aus Zinsverlusten, Abzinsungen auf den Barwert, Rückzahlungen oder Verluste bei Übertragung des Anspruchs, müssen ebenfalls einkommensneutral bleiben.
Hinweis:
Die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens betrifft nur Körperschaften, denen gegenüber der Auszahlungsanspruch festgesetzt wurde sowie einen eventuellen Gesamtrechtsnachfolger, wenn dieser ebenfalls körperschaftsteuerpflichtig ist. Bei Umwandlung in eine Personengesellschaft geht der Auszahlungsanspruch verloren, auch wenn an der Personengesellschaft eine Körperschaft beteiligt ist, wie bspw. bei einer GmbH und Co. KG.

Quelle: BMF-Schreiben vom 14. Januar 2008, IV B 7 S 2861/07/0001, www.bundesfinanzministerium.de
4.Gewerbesteuer verfassungswidrig? – Bescheide ergehen nur noch
vorläufig
 
Bereits im Jahr 2004 hat das Niedersächsische Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es sowohl die Gewerbesteuer als auch die sogenannte Abfärberegelung für verfassungswidrig hält. In der Tatsache, dass nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht jedoch Freiberufler sowie Land- und Forstwirte der Gewerbesteuer unterliegen, sieht das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Im Streitfall ging es um eine GbR, die aus dem Verkauf selbst hergestellten Schmucks Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit und daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Verkauf nicht selbst gefertigten Schmucks erzielte. Das Finanzamt unterwarf die gesamten Einkünfte der GbR mit Hinweis auf die Abfärberegelung der Gewerbesteuer.
Aufgrund der Abfärberegelung werden sämtliche Einkünfte, die eine Personengesellschaft erzielt, in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert und zwar selbst dann, wenn die Gesellschaft nur teilweise gewerblich tätig ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht sieht die Ungleichbehandlung der Gewerbebetriebe und der freien Berufe allein deshalb als verfassungswidrig an, da sie sich hinsichtlich des Einsatzes von Produktionsfaktoren nicht mehr signifikant unterscheiden. Auch die Abfärberegelung sei verfassungswidrig, da sie zu einer systemwidrigen Gleichstellung von nichtgewerblichen und gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft führten. Außerdem liege hier eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmen vor, denn bei Letzteren erfolge keine Umqualifizierung.
Nun hat die Finanzverwaltung auf das beim Verfassungsgericht anhängige Verfahren reagiert und weist alle Finanzämter an, sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.
Hinweis:
Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst allerdings nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sollte später das Bundesverfassungsgericht so entscheiden, dass eine Aufhebung oder Änderung der Gewerbesteuerbescheide notwendig wird, wird diese dann von Amts wegen vorgenommen. Ein separater Einspruch ist nicht mehr notwendig.
Allerdings hat sich das Finanzministerium nicht dazu geäußert, ob Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt werden kann. In der Regel gewähren dies die Finanzämter nicht mehr, wenn der Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder), Schreiben vom 10. März 2008, 3 S 0338/21, www.bundesfinanzministerium.de; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 21. April 2004, 4 K 317/91, Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. des BVerfG: 1 BvL 2/04), EFG 2004 S. 1065
 
 
5.Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers mit variablem Gehalt
absetzbar
 
Erst jetzt wurde das Urteil des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2006 veröffentlicht, bei dem es sich mit der Frage beschäftigt hatte, unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzen kann. Die früher eher restriktiv gehandhabte Nichtabsetzbarkeit solcher Aufwendungen wird nun vermehrt – wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen – zugelassen. So auch im hier entschiedenen Fall.
Der Steuerpflichtige war angestellter Forschungsleiter, Vorgesetzter von über 200 Mitarbeitern und verfügte über eine Haushaltsvolumen von ca. 30 Mio. €. Sein Gehalt setzte sich aus einem festen Bestandteil und einer variablen Vergütung zusammen. Die Kosten, die ihm für die Bewirtung seiner Mitarbeiter angefallen waren, wollte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten absetzen.
Zunächst ging das Finanzgericht darauf ein, dass Werbungskosten vorlägen, wenn die Aufwendungen durch den Beruf veranlasst seien. Eine berufliche Veranlassung läge dann vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Hierzu hatte bereits der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit variablem Gehalt, der Bewirtungsaufwendungen an ihm unterstellte Arbeitskollegen leiste, um diese zu möglichst hohen Leistungen anzuspornen, weil wiederum seine Bezüge zu einem nicht unwesentlichen Teil von den Provisionen seiner Mitarbeiter abhängen, zu beruflich veranlassten Werbungskosten führe. Das Finanzgericht hielt sich an diese Grundsätze und entschied, dass die Bewirtungsaufwendungen des Steuerpflichtigen beruflich veranlasst seien. Die Bonuszahlungen seines Arbeitgebers machten in den einzelnen Jahren zwischen 10 und 20 % des Gehalts des Steuerpflichtigen aus. Bei einem solchen Prozentsatz könne man nicht davon ausgehen, dass das
 
Gehalt zu unwesentlichen Anteilen aus einer variablen Vergütung bestehe. Die Bonuszahlungen waren in der Tat zum größten Teil davon abhängig, dass persönlich vereinbarte Ziele durch den Steuerpflichtigen erreicht wurden. So schlussfolgerte das Gericht, dass er auf motivierte Mitarbeiter angewiesen sei und deren Bewirtung trage nun mal zur Motivation und zur Leistungssteigerung bei.
Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 18. Oktober 2006, 10 K 5681/03, EFG 2008 S. 111
 
6.Verlustvortrag kann nicht mehr vererbt werden
 
Der Große Senat des BFH hat die Vererblichkeit des Verlustvortrags nach 45 Jahren beseitigt. Er gewährt jedoch Vertrauensschutz.
In Zukunft kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Mit diesem Beschluss ist der Große Senat am Bundesfinanzhof von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt.
Dafür lieferte das Gericht die folgende Begründung: Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.
Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage – vergleichbar einer Gesetzesänderung – faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Davon betroffen sind alle Erbfälle, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden. Stichtag ist der 10.03.2008.
Hinweis:
Von den nachteiligen Folgen des Urteils sind – wie im Urteilsfall – Einzelunternehmer betroffen. Aber auch Bezieher von Miet- und Kapitaleinkünften, wie bspw. die Erben eines Vermieters, der noch kurz vor seinem Tod erhebliche Renovierungsmaßnahmen durchführte, können die verbleibenden Verluste nicht mehr geltend machen.

Quelle: BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04, BFH-Pressemitteilung vom 12. März 2008, Nr. 29/08
 
7. Abgeltungsteuer
 
Ab 01.01.2009 wird die Besteuerung privater Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften) mit einem einheitlichen Kapitalertragsteuersatz von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abgegolten. Die Einkünfte müssen dann nicht mehr in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung erfasst werden.
 
Bei der Kirchensteuer besteht ein Wahlrecht, ob Sie Ihrer Bank Anweisung zum direkten Einbehalt der Kirchensteuer geben oder ob Sie die Kirchensteuer im Rahmen Ihrer Jahreserklärung anmelden wollen (Liquiditätsvorteil).
 
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren unterliegen ebenfalls der Abgeltungsteuer, sofern die Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgte. Für Zertifikate ohne Ertrags- und Kapitalgarantie gibt es Sonderregelungen.
 
Für die Verlustverrechnung im Privatbereich gilt: Verlusteaus der Veräußerung von Aktien können nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften können künftig nicht nur mit Gewinnen aus derartigen Geschäften sondern auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Für innerhalb eines Kalenderjahres nicht verrechenbare Verluste erfolgt ein Feststellungsverfahren zur Geltendmachung eines Verlustvortrages.
 
 
 
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