07 / 2012

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 7/2012

 

1. Unternehmereigenschaft bei Privatverkäufen
2. Kosten eines Telearbeitsplatzes: Keine Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer
3. Kosten für Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung
4. Jahressteuergesetz 2013: Erbschaftsteuerliches Gestaltungsmodell soll entfallen
5. Familienwohnheim: Voraussetzungen für Erbschaftsteuerbefreiung
6. BFH: Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

Unternehmereigenschaft bei Privatverkäufen

 

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 26. 4. 2012 – V R 2/11 zu der Frage Stellung bezogen, ob der Verkauf von privaten Sammlungsstücken etc. über die Internetplattformen, eine der Umsatzsteuer unterliegende, nachhaltige, unternehmerische Tätigkeit sein kann – und hat diese Frage bejaht. Dies hat gezeigt, dass ein privater Sammler viel schneller in den Bereich umsatzsteuerlich relevanter Tätigkeit kommen kann, als man es wohl bisher gedacht hat. Es läuft wohl zukünftig alles auf eine Betrachtung des Einzelfalls hinaus, ohne dass man einigermaßen verallgemeinerungsfähige Kriterien für eine Abgrenzung heranziehen könnte. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit

in einer großen Vielzahl von Fällen nimmt der V. Senat des BFH bewusst in Kauf.

Umsatzsteuerpflichtig ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Das umfasst alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleisters. Die private Vermögensverwaltung ist dann verlassen, wenn gleiche oder ähnliche Wege beschritten werden, wie sie für Profis typisch sind.

Die Tätigkeit muss auch nachhaltig sein. Insbesondere sind zu würdigen:

  • die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens,
  • die Höhe der Entgelte,
  • die Beteiligung am Markt,
  • die Zahl der ausgeführten Umsätze,
  • das planmäßige Tätigwerden,
  • das Unterhalten eines Geschäftslokals.

 

Bei der Beurteilung spielt auch das Handelsvolumen eine Rolle. So kommen Verkäufer von wertvollen Kunstsammlungen, von Oldtimern, antiken Möbeln etc. eher in den Bereich der Unternehmereigenschaft.

 

Kosten eines Telearbeitsplatzes: Keine Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.1.2012 AZ 4 K 1270/09 zu einer interessanten Fragestellung eine grundsätzliche Entscheidung getroffen. Demnach unterliegen die Kosten eines Telearbeitsplatzes in der eigenen Wohnung nicht den Abzugsbeschränkungen des § 9 (5) i.V.m. § 4 (5) Nr. 6b EStG. Das FG argumentiert damit, dass der Telearbeitsplatz nicht mit einem häuslichen Arbeitszimmer zu vergleichen ist. Denn der Arbeitgeber kann die „eingesparten“ Büroräume in der Zeit der Abwesenheit des Arbeitnehmers nutzen. Im konkreten Sachverhalt arbeitete der Arbeitnehmer drei Tage bei seinem Arbeitgeber und 2 Tage an seinem Telearbeitsplatz. Das FG interpretierte diesen Sachverhalt in der Weise, dass der Telearbeitsplatz an den zwei Tagen der konkreten Nutzung den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. In konkreten Einzelfällen sollten daher entsprechende Anträge gestellt werden. Es wird interessant sein, wie die Finanzbehörden auf diese Situation reagieren werden.

Kosten für Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Mit Urteil vom 25.5.2012 hat das FG Münster zu der Frage Stellung genommen, ob die Kosten für einen „Hundesitter“ gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind. Der Kläger besitzt zwei Hunde, für die er mehrfach im Monat einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden von einem „Hundesitter“ abgeholt und auch wieder zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen machte er in den Streitjahren 2008 und 2009 als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das FG Münster führte u.a. aus, dass die Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes grds. haushaltsnah sind. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuer-pflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG scheitert jedoch vorliegend daran, dass die Dienstleistung nicht „im“ Haushalt des Klägers ausgeübt wurde. Denn vorliegend wurden die streitgegenständlichen Dienst-leistungen nicht in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Klägers erbracht. Vielmehr wurden die Hunde von der Betreuungsperson abgeholt und erst nach Abschluss der Betreuungszeit wieder zum Kläger zurück gebracht.

Jahressteuergesetz 2013: Erbschaftsteuerliches Gestaltungsmodell soll entfallen

Der Bundesrat hat zum laufenden Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) umfassend Stellung bezogen. Neben zahlreichen Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen beabsichtigen die Ländervertreter, eine Gestaltungsmöglichkeit bei der Erbschaftsteuer zu verhindern. Dabei geht es um die sog. Cash-GmbHs, mit deren Hilfe selbst große Vermögen erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden können.

Hintergrund ist die erbschaftsteuerliche Regelung, wonach der Übergang eines Unternehmens auf den Nachfolger von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer möglichst befreit werden soll. Arbeitsplätze sollen durch die Steuer nicht gefährdet werden, so das Ziel des Gesetzgebers. Das Betriebsvermögen bleibt bis zu 85 % von der Erbschaftsteuer verschont, wenn das schädliche Verwaltungsvermögen maximal 50 % des Betriebsvermögens ausmacht. Sogar eine 100 %-ige Verschonung ist möglich, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt. Zum schädlichen Verwaltungsvermögen zählen bspw. vermietete Immobilien oder Wertpapiere. Bargeld und Bankguthaben zählen nicht zum Verwaltungsvermögen, denn schließlich ist es zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig – so die bisherige Sichtweise des Gesetzgebers.

Diese Einstufung hat jedoch in der Vergangenheit Betriebsübergeber dazu veranlasst, ihr privates Barvermögen, das sonst der vollen Besteuerung unterläge, in ein Betriebsvermögen einzulegen und dieses anschließend begünstigt an den Nachfolger zu übergeben.

 

Der Bundesrat regt an, dieses Steuerschlupfloch zu schließen und hat dafür die folgende Regelung parat: Finanzmittel sollen grundsätzlich Verwaltungsvermögen sein, wenn sie über einen betriebsnotwendigen Umfang hinaus gehen. Das soll der Fall sein, wenn sie mehr als 10 % des kapitalisierten Jahresertrags oder des gemeinen Werts, mindestens aber des Substanzwerts des Unternehmens ausmachen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zählen nicht zum Verwaltungsvermögen. Die Neuregelung sieht eine Investitionsklausel vor, sofern die Finanzmittel innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb in begünstigtes Vermögen investiert werden. Die Tilgung betrieblicher Schulden ist auch begünstigt. Die Quote des Verwaltungsvermögens wird in diesen Fällen rückwirkend neu berechnet.

Nach wie vor ist zu beachten, dass sog. junges Verwaltungsvermögen, das innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Betriebsübertragung eingelegt wurde, nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehört, auch wenn insgesamt die Verwaltungsvermögensquote von 50 % bzw. 10 % nicht überschritten wurde.

Hinweis: Diese Änderung soll bereits für Erwerbe gelten, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses im Bundestag stattgefunden haben. Damit kann im Herbst dieses Jahres gerechnet werden. Für liquiditätsstarke Unternehmen könnte die Regelung zu einem echten Problem werden. Die Verwaltungsvermögensgrenze von 10 bzw. 50 % könnte gemeinsam mit dem übrigen Verwaltungsvermögen umso schneller überschritten werden. Die Begünstigung des Betriebsvermögens würde u.U. ganz entfallen. Bei anstehenden Betriebsübertragungen sollte geprüft werden, ob dieses Gestaltungsmodell noch interessant bzw. überhaupt sinnvoll ist. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Der Bundesrat hat noch andere Vorschläge gemacht. So soll etwa die Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus sog. Streubesitz, d.h. bei einer Unternehmensbeteiligung von maximal 10 %, für Kapitalgesellschaften entfallen. Derzeit sind Dividendenerträge bei einer GmbH grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Außerdem soll der Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften ins Einkommensteuergesetz aufgenommen werden.

Quelle: Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, Br-DrS 302/12 vom 6. Juli 2012, www.bundesrat.de

 

Familienwohnheim: Voraussetzungen für Erbschaftsteuerbefreiung

 

Geht ein sog. Familienwohnheim durch Erbschaft auf den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner oder auf die Kinder über, wird unter bestimmten Voraussetzungen keine Erbschaftsteuer erhoben. Der zusätzliche Freibetrag von bis zu 500.000 € kann in diesen Fällen für übriges Vermögen genutzt werden.

Um die Steuerbefreiung zu bekommen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So muss der Verstorbene bis zu seinem Tod die Wohnung oder das Haus selbst genutzt haben oder daran aus zwingenden Gründen gehindert gewesen sein, wie etwa durch Pflegebedürftigkeit. Nach dessen Tod müssen die Erben das Eigenheim unverzüglich selbst nutzen. Sollen Kinder in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, darf darüber hinaus die Wohnfläche des Eigenheims nicht über 200 m² liegen. Der Erbe muss das Familienheim mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen, es sei denn, zwingende Gründe, wie etwa Pflegebedürftigkeit oder Tod, hindern ihn daran.

Die OFD Rheinland erläutert die Voraussetzungen in einer aktuell veröffentlichten Verfügung:

 

Unverzügliche Selbstnutzung

Der Wohnungswechsel des Erben muss unverzüglich erfolgen. Unverzüglich heißt, dass ohne schuldhafte Verzögerung die Eigennutzung der Wohnung aufgenommen werden muss und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen. Der Erwerber muss zeitnah den Entschluss fassen, die in den Nachlass gefallene Wohnung selbst zu nutzen, und diesen auch umsetzen.

 

Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken

Im Familienwohnheim muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Die Befreiung ist nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung oder durch einen Berufspendler als Zweitwohnung genutzt wird. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Es reicht nicht aus, sich lediglich beim Einwohnermeldeamt umzumelden. Die Gründe, bei denen die fehlende Selbstnutzung nicht schädlich ist, sind auf wenige Lebensumstände, die die eigene Haushaltsführung unmöglich machen, begrenzt, z. B. Tod, Eintritt der Pflegebedürftigkeit oder minderjähriges Kind. Ob die Aufnahme der Selbstnutzung schließlich als unverzüglich beurteilt werden kann, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Im Allgemeinen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt, es sei denn, es sind dem Finanzamt konkrete Anhaltspunkte bekannt, wonach der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre.

Beispiel 1:

Zum Nachlass gehört ein vom Erblasser bisher selbst genutztes Einfamilienhaus, das seit längerer Zeit nicht mehr renoviert worden ist. Der Sohn ist Alleinerbe und möchte in das Haus einziehen. Innerhalb der ersten Monate nach dem Tod des Erblassers gibt er die umfangreichen Renovierungsarbeiten in Auftrag. Der Sohn zieht zeitnah nach Abschluss der zeitintensiven Arbeiten (18 Monate nach Erbanfall) in das Haus ein. Dabei haben sich die Renovierungsarbeiten durch Umstände verzögert, auf die der Erbe keinen Einfluss hatte.

In diesem Fall bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, die Steuerbefreiung zu gewähren. Es wurde alles für einen unverzüglichen Einzug veranlasst und dieser erfolgte auch nach Abschluss der Arbeiten. Die Verzögerungen hatte der Erbe nicht zu vertreten.

Beispiel 2:

Der Erbe eines Einfamilienhauses, das grundsätzlich die Voraussetzungen für ein Familienheim erfüllt, sieht zunächst Renovierungsbedarf. Im Zuge der Arbeiten wird allerdings festgestellt, dass eine Renovierung unwirtschaftlich ist und ein Abriss und Neubau kostengünstiger wäre. Nach zwei Jahren zieht der Erwerber schließlich in das neu errichtete Gebäude ein. Hier würde eine Steuerbegünstigung nicht in Betracht kommen, weil die Nutzung des Hauses nicht erfolgt ist. Die Steuerbefreiung dürfte nur dann gewährt werden, wenn die Wohnung des Erblassers vom Erwerber (weiter)genutzt wird. Auch wenn der Erbe die originäre Wohnung zunächst selbst nutzen würde, wäre die Steuerbefreiung rückwirkend zu versagen, da der Abriss des Gebäudes innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums zur schädlichen Verfügung führt.

Beispiel 3:

Der Erbe meldet sich kurzfristig um, behält aber zunächst seinen ursprünglichen Wohnsitz. In den folgenden zwei Jahren lässt er das Gebäude renovieren. Die Aufträge werden nach und nach mit teilweise großer zeitlicher Verzögerung erteilt. Nach Abschluss der Renovierung zieht er mit seiner Familie ein.

Eine unverzügliche Selbstnutzung liegt nach Verwaltungsauffassung nicht mehr vor. Der Erwerber hat zwar den Entschluss zur Selbstnutzung zeitnah gefasst, hat aber diese Entscheidung nicht unverzüglich umgesetzt. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt reicht nicht aus.

Beispiel 4:

Der Erblasser konnte seine Wohnung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr selbst nutzen. Die Wohnung war im Zeitpunkt des Erbanfalls vermietet. Sein Sohn ist Alleinerbe und will die Wohnung selber nutzen. Er kündigt das Mietverhältnis zeitnah nach dem Erbfall. Eine Selbstnutzung erfolgt anschließend kurzfristig. Die Steuerbegünstigung ist zu gewähren, wenn der Sohn das Mietverhältnis zeitnah kündigt und nach dem Auszug des Mieters die Wohnung tatsächlich auch unverzüglich selbst nutzt. Weitere Verzögerungen durch erforderliche Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten können ebenso angemessen berücksichtigt werden.

Hinweis: Die Finanzämter werden Erbschaftsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig erlassen, wenn die unverzügliche Selbstnutzung durch den Erben noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Im Übrigen gibt es auch eine Steuerbegünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Diese sind nur mit 90 % ihres Wertes bei der Erbschaftsteuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Quelle: OFD-Rheinland, Verfügung vom 4. Juli 2012, Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrssteuern 1/2012, NWB-DokID: VAAAE-12981

BFH: Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Der BFH hat durch Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11 entschieden, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes abzugsfähig ist.

Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff “herrühren” ergibt, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen.

Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb “für den Erblasser” als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung. Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten hat die Einkommensteuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt, ist, so der BFH, entsprechend § 270 der Abgabenordnung zu ermitteln, inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser, d.h. auf den vorverstorbenen Ehegatten entfällt.

 

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