08 / 2010

 

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 8/2010

 

 

1. KSt-Guthaben: Keine Erstattung des Solidaritätszuschlags

2. Schadstoffbelastete Grundstücke in der Bilanz

3. Musterklage zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen

4. Selbstanzeige: Straffreiheit nur bei ganzer Wahrheit

5. Zugriffsmöglichkeiten von Betriebsprüfern auf steuerrelevante Unterlagen

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

KSt-Guthaben: Keine Erstattung des Solidaritätszuschlags

 

Noch heute verfügen etliche GmbHs über ein Körperschaftsteuerguthaben, welches aus der Umstellung des Körperschaftsteuersystems vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren herrührt. Hing die Auszahlung des Guthabens anfangs noch davon ab, ob die Gesellschaft Gewinnausschüttungen vornahm, erfolgt seit 2008 grundsätzlich eine ratenweise Auszahlung bis zum Jahr 2017.

Obwohl bereits im Zeitalter des Anrechnungsverfahrens neben der Körperschaftsteuer auch der Solidaritätszuschlag auf die Gewinne einbehalten wurde, enthält das Gesetz keine Regelung zur Auszahlung des Soli-Zuschlags. Dagegen klagten gleich zwei GmbHs vor dem Finanzgericht Köln. Sie verfügten beide über beträchtliche Körperschaftsteuerguthaben. Den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag von jeweils rund 1.000 € bzw. 3.000 € wollten sie ebenfalls ausbezahlt bekommen. Leider verliefen beide Verfahren erfolglos.

Das Gericht schloss sich im Ergebnis der vorherrschenden Verwaltungsauffassung an und wies die Klagen ab. Anders als bei der ausschüttungsabhängigen Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben, die Ende 2006 abgeschafft wurde, mindere die ratierliche Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr. Es bestünde daher insoweit auch kein Auszahlungsanspruch. Einen Verstoß gegen die Verfassung konnte das Gericht nicht erkennen.

Hinweis:

Trotz der Niederlagen vor dem Finanzgericht ist das letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen, denn die Revision beim BFH wurde zugelassen.

Betroffene GmbHs können, sobald ein Aktenzeichen des BFH-Verfahrens bekannt ist, von diesem Musterverfahren profitieren, indem sie gegen den Bescheid über die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens aus dem Anrechnungsverfahren Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen. Der Einspruch sollte möglichst bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen, da dann die Festsetzungsfrist für diesen Bescheid abläuft. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

Quelle: FG Köln, Urteile vom 9. März 2010, Az. 13 K 64/09 und 13 K 492/09, www.justiz.nrw.de; FG Köln, Pressemitteilung vom 1. Juni 2010, www.fg-koeln.nrw.de

 

 

Schadstoffbelastete Grundstücke in der Bilanz

 

Das Finanzministerium erläutert in einem aktuellen Schreiben ausführlich, wann bei schadstoffbelasteten Grundstücken Teilwertabschreibungen vorgenommen werden dürfen oder Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen zu bilden sind.

Das Finanzministerium beruft sich im Wesentlichen auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2003. Dort hatte der BFH geurteilt, dass Verbindlichkeitsrückstellungen für Sanierungsverpflichtungen erst dann gebildet werden dürfen, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung gerechnet werden muss. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die zuständige Behörde von der Schadstoffbelastung des Grundstücks und der dadurch bedingten Sanierungsverpflichtung Kenntnis erlangt. Teilwertabschreibungen können unabhängig von der Rückstellungsbildung geprüft werden.

 

Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Damit eine Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen in Betracht kommt, müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten – Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) – handeln. Nach § 4 Abs.3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten so zu sanieren, dass auf Dauer keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das gilt auch bei der Verunreinigung von Gewässern, die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht wurden.

  • Die Sanierungsverpflichtung nach dem BBodSchG muss inhaltlich hinreichend konkretisiert sein. Das ist der Fall, wenn sich ein inhaltlich bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums unmittelbar durch das Gesetz oder einen Verwaltungsakt ergibt und an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind. Die zuständige Behörde muss z.B. einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen haben, der die Schadstoffsanierung innerhalb einer bestimmten Frist vorschreibt. Die allgemeinen Grundpflichten zur Altlastenbeseitigung reichen allein noch nicht aus, um eine Rückstellung zu bilden.

  • Die Verpflichtung muss zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung wirtschaftlich verursacht sein, was regelmäßig der Fall ist, da die Schadstoffbelastung bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde.

  • In der Regel sind dann auch die beiden letzten Voraussetzungen, dass mit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ernsthaft zu rechnen ist und dass die Aufwendungen nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen, erfüllt.

Hinweis:

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind in der Handelsbilanz anhand der von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätze und in der Steuerbilanz mit 5,5 % abzuzinsen.

 

Teilwertabschreibung

Ob eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann, ist unabhängig von einer Sanierungsrückstellung zu prüfen. Je nachdem, ob die Voraussetzungen für eine Rückstellung vorliegen, kann es zu folgenden Fallgestaltungen kommen:

  • Ist eine Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen möglich, scheidet von vornherein eigentlich die Vornahme einer Teilwertabschreibung aus. Ebenso liegen dann nicht mehr die Gründe für die Beibehaltung eines niedrigeren Teilwerts vor, sofern die Sanierung voraussichtlich zu einer Wertaufholung führen würde. Eine Teilwertabschreibung wäre in solchen Fällen nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweist, z.B. anhand eines Gutachtens, dass trotz der anstehenden Sanierung eine dauernde Wertminderung anzunehmen ist.

  • Liegen die Voraussetzungen für eine Sanierungsrückstellung nicht vor, kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht. Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige gegen das BBodSchG verstoßen hat, die Behörde gegen ihn aber noch keinen verpflichtenden Verwaltungsakt erlassen hat. Wichtig sind auch hier geeignete Unterlagen, die eine dauerhafte Wertminderung belegen können.

     

     

     

     

     

     

     

Hinweis:

Darf das Finanzamt die Informationen über die Teilwertabschreibung an die zuständige Behörde weiterleiten? Grundsätzlich gilt zwar das Steuergeheimnis, allerdings kann es durchbrochen werden, wenn daran ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Quelle: BMF-Schreiben vom 11. Mai 2010, IV C 6 S 2137/07/10004, www.bundesfinanzministerium.de

 

 

Musterklage zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen

 

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 spielen Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen in der Regel keine Rolle mehr. Abziehbar ist lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € bei Ehegatten und das auch dann, wenn tatsächlich mehr als dieser Pauschbetrag an Werbungskosten angefallen ist. Von der Streichung betroffen sind Konto- und Depotgebühren, Verwaltungskosten und insbesondere auch Schuldzinsen. Das trifft vor allem Kapitalanleger hart, die zur Refinanzierung einen Kredit aufgenommen haben.

Im Vergleich zu anderen Einkunftsarten werden Werbungskosten im Bereich der Kapitaleinkünfte anders behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen das Grundgesetz verstößt, will der Bund der Steuerzahler nun gerichtlich prüfen lassen und unterstützt deshalb ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 1847/10 E).

Hinweis:

Viele Steuerpflichtige sind durch die Streichung des Werbungskostenabzugs benachteiligt. Betroffene können versuchen, ihren Steuerbescheid mit Hinweis auf das anhängige Musterverfahren offen zu halten, um von einem möglichen positiven Urteil frühzeitig zu profitieren. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es keinen, da die Klage zunächst noch nicht beim BFH anhängig ist.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 1. Juni 2010, www.steuerzahler.de

 

 

Selbstanzeige: Straffreiheit nur bei ganzer Wahrheit

 

Vielen Steuerpflichtigen hat zu Anfang dieses Jahres der Ankauf der Schweizer Steuerdaten-CDs zu schaffen gemacht. Seit Jahresbeginn sind bei den Finanzbehörden fast 20.000 Selbstanzeigen eingegangen. Doch die derzeitige Praxis der Selbstanzeigen steht zur Diskussion. Die Regierungsparteien fordern, dass nur noch derjenige Straffreiheit erwarten dürfe, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbare. Selbstanzeigen sollten künftig „allumfassend“ sein und sich nicht mehr nur auf bestimmte Länder oder bestimmte Steuergestaltungen beziehen. Auch Taktieren dürfe nicht mehr mit Straffreiheit belohnt werden.

Diese Forderung erhält Rückendeckung durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Im dort verhandelten Fall ging es um den Geschäftsführer einer US-Gesellschaft, der Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,8 Millionen € hinterzogen hatte. Gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch das Landgericht München legte der Geschäftsführer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Er war der Auffassung, er habe noch rechtzeitig wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern nachbezahlt. Der BGH wies die Revision zurück und stellte folgende Grundsätze auf:

  • Straffreiheit könne nur derjenige bekommen, der hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ mache. Wer gegenüber den Finanzbehörden von den verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbare, deren Aufdeckung er befürchte, werde nicht straffrei.

  • Strafbefreiung scheide dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt sei. Tatentdeckung sei bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit naheliegt. Die Tat sei stets dann entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen ergebe, dass die Steuerquelle nicht (vollständig) angegeben wurde.

  • Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit komme eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht. Dies gelte auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

Hinweis:

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH war auch eine Teil-Selbstanzeige wirksam. Durch diesen neuen Beschluss wird der Weg in die Straffreiheit erheblich erschwert. Wer nämlich nur die „aufdeckungsgefährdeten“ Konten in seiner Selbstanzeige angibt, die Existenz weiterer Konten aber weiterhin verschweigt, weil akut kein Aufdeckungsrisiko besteht, kann damit Probleme bekommen.

Quelle: BGH-Urteil vom 20. Mai 2010, 1 StR 577/09, BGH-Pressemitteilung vom 28. Mai 2010, Nr. 111/2010

 

 

Der Bundesfinanzhof schränkt die Zugriffsmöglichkeiten von Betriebsprüfern auf steuerrelevante Unterlagen erheblich ein

 

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil, Az: VIII R 80/06, klargestellt, dass der Steuerpflichtige nur solche Daten aufzubewahren hat, die aufgezeichnet werden müssen. Eine darüber hinaus freiwillig erstellte Buchhaltung darf nicht eingesehen werden, wenn der Steuerpflichtige den Zugang hierzu

verweigert.

Dem Urteil liegt ein Fall zu Grunde, in dem eine Sozietät eine freiwillig erstellte elektronische Buchhaltung nicht an die Betriebsprüfer übergeben wollte. Der BFH teilt in seiner Entscheidung mit, dass die geprüfte Sozietät zu einer Herausgabe dieser freiwillig erstellten Buchhaltung nicht verpflichtet ist. Der geprüfte Betrieb muss nur diejenigen Unterlagen an die Betriebsprüfung herausgeben, zu deren Aufbewahrung er nach § 147 Abs. 1 AO verpflichtet ist.

Durch diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nunmehr erstmals klargestellt, dass private und freiwillige Aufzeichnung der Finanzverwaltung entzogen sind. Die häufig von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, man habe ein Zugriffsrecht auf sämtliche steuerlich relevanten Daten / Unterlagen, ist somit obsolet. Ob sich aus dem unrechtmäßigen Zugriff auf solche „freiwilligen Daten“ ein

Verwertungsverbot im Rahmen der Betriebsprüfung ergibt, hat der Bundesfinanzhof nicht ent-schieden. Es empfiehlt sich daher, solcherlei Unterlagen von Beginn an dem Zugriff durch die Betriebsprüfung zu entziehen.

 

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