Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 8/2011
1. Gesellschafter-Geschäftsführer: Bei Gehaltsverzicht droht Lohnsteuer
2. Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: Finanzverwaltung lenkt ein
3. Doppelte Haushaltsführung: Besuchsreisen des Ehegatten nicht abziehbar
4. Schuldzinsen: Überentnahmen für jeden Betrieb gesondert ermitteln
5. Konsiliarärztliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig?
6. Ortsübliche Miete bei möblierter Wohnung
7. FG Münster: Einnahmen eines Chefarztes aus Privatliquidationen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
Gesellschafter-Geschäftsführer: Bei Gehaltsverzicht droht Lohnsteuer
Der Gesellschafter-Geschäftsführer und die Vertragsbeziehungen zu seiner GmbH stehen bei Betriebsprüfungen meistens im Mittelpunkt. Ob verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage oder korrekte Lohnversteuerung – der Prüfer erhofft sich hier Mehrergebnisse.
So erging es auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der neben seiner Ehefrau zu 50 % an einer GmbH beteiligt war. Der Betriebsprüfer bemerkte, dass dem Geschäftsführer vertraglich ein Weihnachtsgeld zustand, dieses aber in den Jahren 1998 bis 2001 nicht ausbezahlt wurde, obwohl sich die Gesellschaft nie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befunden hatte. Auf dieses Weihnachtsgeld forderte es Lohnsteuer nach. Trotz fehlender Auszahlung habe ein Zufluss beim Gesellschafter stattgefunden, so das Finanzamt, denn bei beherrschenden Gesellschaftern gelte die sog. Zuflussfiktion. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Gesellschaft illiquide sei – was sie im verhandelten Fall in der Tat nicht war – oder wenn Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH im Voraus den Gehaltsverzicht klar und eindeutig vereinbart hätten.
Die Zuflussfiktion gibt es in der Tat im Steuerrecht. Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Beträge, die ihm die GmbH schuldet, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu. Der Gesellschafter hat es nämlich in der Hand, die Beträge auszuzahlen oder im Betrieb der Gesellschaft stehen zu lassen. Wegen der weitgehenden Interessenidentität zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, muss der Zuflusszeitpunkt deswegen streng beurteilt werden. Sonst bliebe es dem Gesellschafter überlassen, den Gewinn der Gesellschaft um die Vergütungen zu kürzen, ohne die Vergütungen als Einkommen zu versteuern.
Doch die GmbH hatte das nicht ausbezahlte Weihnachtsgeld nicht als Aufwand gebucht. Somit konnte die Zuflussfiktion erst gar nicht angewandt werden, so der BFH, der damit das Urteil des Finanz-gerichts bestätigte. Etwas anderes gelte nur, wenn der Gesellschafter einen Erlass gewähre und dadurch eine Einlage leiste. Dadurch würde er keine echte Vermögenseinbuße erleiden, sondern eine Umschichtung seines Vermögens. Dazu hätte aber bei der GmbH ein Schuldposten in der Bilanz wegfallen müssen.
Im Übrigen sei der Gesellschafter auch nicht beherrschend beteiligt gewesen. Eine 50 %-ige Beteiligung reiche ohne Weiteres nicht dazu aus, auch wenn die anderen 50 % seiner Ehefrau gehörten. Dazu hätten schon weitere Umstände, die auf gleichgerichtete Interessen schließen lassen, festgestellt werden müssen.
Hinweis:
Entscheidend für den erfolgreichen Ausgang des Verfahrens, war die Nichtbuchung des Aufwands in den Büchern der GmbH. Sofern der Lohnaufwand doch gebucht worden wäre, hätte trotz Nichtauszahlung an einen beherrschenden Gesellschafter der Zufluss versteuert werden müssen, es sei denn, die Gesellschaft wäre inzwischen zahlungsunfähig geworden.
Quelle: BFH-Urteil vom 3. Februar 2011, VI R 4/10
Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: Finanzverwaltung lenkt ein
Arbeitnehmer mit Dienstwagen, die das Fahrzeug auch für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, müssen dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser ermittelt sich pauschal in Form einer Monatspauschale in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer. Auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten im Monat kam es bislang nach gängiger Verwaltungsauffassung nicht an.
Was für die Mehrzahl der Dienstwagennutzer und ihre Arbeitgeber als sinnvolle Pauschalisierung erscheint, kann im Einzelfall eine erhebliche Übermaßbesteuerung bedeuten. Wer sein Fahrzeug tatsächlich nur an zwei Tagen in der Woche zur Fahrt ins Büro nutzt, muss trotzdem den vollen Monatswert als geldwerten Vorteil versteuern, kann aber im Gegenzug nur für diese beiden Wochentage die Entfernungspauschale abziehen.
Der BFH sieht das bereits seit längerer Zeit anders. Er sieht in dem 0,03 %-Zuschlag einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug und fordert, dass bei einem Nutzungsumfang von weniger als 15 Arbeitstagen im Monat die Fahrten einzeln zu bewerten sind und zwar mit 0,002 % vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer.
Diese Rechtsprechung hat das Finanzministerium bislang durch Nichtanwendungserlasse blockiert. Doch der BFH bestätigte seine Rechtsprechung Ende des Jahres 2010 abermals in drei Urteilen. Das Finanzministerium sah sich daraufhin gezwungen, von seiner bisherigen Auffassung abzurücken und die Besteuerung nur noch für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zu verlangen. In einem neuen BMF-Schreiben wird erläutert, wie die neuen Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden sind.
Zeitliche Anwendung der BFH-Rechtsprechung
DieEinzelbewertungkannimVeranlagungsverfahreninallennochoffenenVeranlagungenangewandtwerden.BeimLohnsteuerabzugisteineAnwendungerstab2011möglich.GrundsätzlichmusssichderArbeitgeberinAbstimmungmitdemArbeitnehmereinheitlichfüreineMethode – entwederdie0,03%-MethodeoderdieEinzelbewertungderFahrten – imJahrentscheiden.SindeinemArbeitnehmermehrereFahrzeugeüberlassenworden,mussdieEntscheidungeinheitlichfüralleFahrzeugegetroffenwerden.EinMethodenwechselistunterjährignichtmöglich.EineAusnahmegibtesnurfürdasJahr2011,indemeineinmaligerWechselzurEinzelbewertungzulässigist.
Bei der Einkommensteuer-Veranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die vom Arbeitgeber gewählte Methode gebunden. Ein einheitlicher Wechsel für das gesamte Kalenderjahr ist möglich.
Anwendung der Einzelbewertung beim Lohnsteuerabzug
Grundsätzlich ist die 0,03 %-Methode anzuwenden. Nur wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Einzelbewertung zum Einsatz kommen.
Zunächst muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem Dienstherrn kalendermonatlich schriftlich erklären, an welchen Tagen inkl. Datumsangabe er den Pkw für Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. Die bloße Anzahl der Tage reicht nicht. Der Arbeitnehmer muss nicht erklären, wie er an den anderen Tagen die Arbeitsstätte erreicht hat. Mehrfachfahrten am Tag zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nur einmal zu erfassen. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung zum Lohnkonto nehmen und für den Lohnsteuerabzug zu Grunde legen, sofern dort nicht erkennbar unrichtige Angaben gemacht wurden. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich daraus nicht. Aus Vereinfachungsgründen kann jeweils die Erklärung des Vormonats genutzt werden.
Soll die Einzelbewertung angesetzt werden, hat der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist unzulässig.
Beispiel:
Herr A kann seinen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen. Seinem Arbeitgeber hat er datumsgenau erklärt, dass er das Fahrzeug in den Monaten Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen und in den Monaten Juli bis November an jeweils 19 Tagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte genutzt hat. Im Monat Dezember ist Herr A nur an 4 Tagen zu seiner Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen gefahren.
Der Arbeitgeber muss bei Anwendung der Einzelbewertung in den Monaten Januar bis Juni jeweils 14 Tage zugrunde zulegen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist im Dezember nur ein einziger Tag anzusetzen, da die Anzahlt der Fahrten von Januar bis November bereits 179 beträgt. Es ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze, die auf die Entfernungskilometer und den Listenpreis anzuwenden sind:
Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).
Hinweis:
Sofern der Arbeitgeber im Jahr 2011 zur Einzelbewertung übergeht, ist die vorgesehene Begrenzung auf 180 Tage für jeden Kalendermonat, in dem die 0,03 %-Regelung noch angewandt wird, um 15 Tage zu kürzen.
Anwendung der Einzelbewertung im Veranlagungsverfahren
Um im Veranlagungsverfahren zur Einzelbewertung zu wechseln, muss der Arbeitnehmer ebenfalls fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen er genau das betriebliche Fahrzeug genutzt hat. Außerdem muss er durch geeignete Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag anhand der 0,03 %-Regelung ermittelt und versteuert hat. Dazu kann er entweder eine Gehaltsabrechnung oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen.
Ermittlung des Zuschlags in Park-and-ride-Fällen
Grundsätzlich muss der Zuschlag für die Dienstwagennutzung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anhand der gesamten Entfernung ermittelt werden. Wird das Fahrzeug nur für eine Teilstrecke benutzt, v.a. in den sog. Park-and-ride-Fällen, kann der Zuschlag auf diese Teilstrecke begrenzt werden, wenn
a) der Pkw nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Nutzungsverbots überwacht oder
b) für die restliche Teilstrecke ein Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbracht wird, z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.
Hinweis:
Haben Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Rechtsprechungsgrundsätze? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Quelle:BMF-Schreibenvom1.April2011,IVC5S2334/08/10010,www.bundesfinanzministerium.de
Doppelte Haushaltsführung: Besuchsreisen des Ehegatten nicht abziehbar
Wer sich aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung nimmt, kann grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Abgezogen werden können nicht nur die Kosten der Zweitwohnung, sondern auch eine wöchentliche Heimfahrt zum sog. Familienwohnsitz in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer. Nicht als Familienheimfahrt gewertet, wird die privat veranlasste Fahrt des Ehegatten zur Zweitwohnung am Beschäftigungsort des anderen Ehegatten.
Der BFH entschied – wie bereits zuvor das Finanzgericht – dass die Reisekosten des Ehegatten für Besuche beim anderen Ehegatten am Zweitwohnsitz keine Werbungskosten seien. Es handele sich dabei weder um eine Familienheimfahrt, noch seien es sonstige abzugsfähige Werbungskosten. Da für die Besuchsreisen nur private Motive ausschlaggebend gewesen seien, komme eine berufliche Veranlassung nicht in Betracht. Auch unter Beachtung des Grundgesetzes kam der BFH zu keinem anderen Ergebnis, denn die Regelungen zu Familienheimfahrten seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: BFH-Urteil vom 2. Februar 2011, VI R 15/10; BFH-Pressemitteilung vom 23. März 2011, Nr. 22/11
Schuldzinsen: Überentnahmen für jeden Betrieb gesondert ermitteln
Von Überentnahmen im steuerlichen Sinne spricht man, wenn der Steuerpflichtige aus seinem Betrieb im Jahr mehr entnommen hat, als eingelegt und Gewinn erzielt wurde. Sie spielen beim betrieblichen Schuldzinsenabzug eine wichtige Rolle, denn sofern Überentnahmen vorliegen, kann das dazu führen, dass sich der Schuldzinsenabzug nur zum Teil steuerlich auswirkt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat geurteilt, dass die Überentnahmen für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln sind, wenn ein Steuerpflichtiger einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Die Überentnahmen könnten nur dann zusammengefasst ermittelt werden, wenn die beiden Tätigkeiten untrennbar miteinander verflochten seien.
Ein Steuerpflichtiger betrieb mehrere Fitnessstudios und gleichzeitig gehörten ihm zwei Krankengymnastik-Praxen. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt Überentnahmen im Bereich des Fitnessstudios fest. Der Steuerpflichtige trat dem entgegen und behauptete, dass zur Ermittlung der Überentnahmen die beiden Betriebe zusammengefasst werden müssten, da sie eng miteinander verflochten seien.
Das Finanzgericht wies die Klage zurück, denn nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung komme es für die Bestimmung der Überentnahmen auf die Verhältnisse im einzelnen Betrieb an. Die Summe der betrieblichen Einkunftsquellen spiele keine Rolle. Das gelte selbst dann, wenn die beiden Tätigkeiten sachlich und wirtschaftlich miteinander verknüpft seien.
Eine Untrennbarkeit liege im Urteilsfall nicht vor. In den beiden Bereichen, Fitnessstudio und Krankengymnastik, würden unterschiedliche Leistungen erbracht. Neben dem unterschiedlichen Leistungsspektrum spreche für eine Trennung der Betriebe die jeweils eigenständige Leistungsabrechnung, Gewinnermittlung, Räumlichkeit und Geschäftsbezeichnung.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, 2 K 139/05, rkr., EFG 2011 S. 536
Konsiliarärztliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig?
Betriebsprüfer nehmen in letzter Zeit die konsiliarärztliche Tätigkeit durch niedergelassene Ärzte genauer unter die Lupe. Das Problem ist, dass auf das konsiliarärztliche Honorar Umsatzsteuer fällig sein könnte.
Konsiliarärzte werden für Krankenhäuser tätig, in dem sie der behandelnde Arzt für eine Zweitmeinung zu Diagnostik oder Therapie hinzuzieht. Die Konsiliarärzte werden dadurch keine Angestellten des Krankenhauses und schließen anders als Belegärzte auch keinen direkten Behandlungsvertrag mit den Patienten ab. Die Vergütung ist leistungsabhängig und wird dem Krankenhaus auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt.
Hintergrund für umsatzsteuerliche Probleme ist die Änderung der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften für ärztliche Tätigkeiten, die seit 2009 in Kraft getreten ist. Die einschlägigen Befreiungsvorschriften können nach strenger Auslegung des Gesetzeswortlautes nicht angewandt werden, weil die konsiliarärztliche Tätigkeit nicht an einem Ort außerhalb des Krankenhauses bzw. nicht im Rahmen eines direkten Behandlungsvertrages mit dem Patienten erbracht wird. Die Steuerbefreiungsvorschrift für Krankenhausbehandlungen kommt auch nicht in Betracht, weil der Arzt keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist.
Hinweis:
Die Umsatzsteuerpflicht auf die konsiliarärztliche Tätigkeit wäre ganz klar systemwidrig. Betroffene Ärzte sollten Umsatzsteuernachforderungen seitens der Finanzämter mittels Einspruch anfechten. Ein anhängiges gerichtliches Musterverfahren, wodurch im Einspruchsverfahren Verfahrensruhe erreicht werden könnte, gibt es derzeit noch nicht. Sprechen Sie uns an.
Um mögliche Zahlungspflichten erfüllen zu können, sollten aus dem konsiliarärztlichen Honorar 19 % Umsatzsteuer heraus gerechnet und dafür bereit gehalten werden. Wenn möglich empfiehlt sich die Vereinbarung einer Umsatzsteuer-Klausel.
Ortsübliche Miete bei möblierter Wohnung
Die Vermietung an Angehörige erfolgt oft zu einem günstigeren Mietpreis. Für den Vermieter ist es wichtig, dass er dennoch den vollen Werbungskostenabzug geltend machen kann. Ausschlaggebend ist dafür das Verhältnis der vereinbarten Miete zum ortsüblichen Mietentgelt. Liegt die vereinbarte Miete bei mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, gibt es keine Probleme. Liegt sie darunter, liegt grundsätzlich eine teilentgeltliche Vermietung vor und die Werbungskosten können nur in Höhe des entgeltlichen Teils abgezogen werden. Lediglich im Bereich zwischen 56 und 75 % könnte der volle Werbungskostenabzug gewährt werden, wenn der Vermieter eine positive Überschussprognose dem Finanzamt vorlegen kann.
In einem Fall, der kürzlich vor dem Niedersächsischen Finanzgericht verhandelt wurde, ging es darum, ob die Miete für eine möblierte Ein-Zimmer-Wohnung mindestens 56 % der Marktmiete betrug. Ein Ehepaar hatte diese Wohnung erworben, möbliert und anschließend an ihre Tochter zu einem günstigen Mietpreis vermietet. Der Streit mit dem Finanzamt entbrannte deswegen, weil man sich nicht auf die ortsübliche Miete einigen konnte.
Das Finanzgericht ermittelte zunächst den durchschnittlichen Mietwert im betroffenen Stadtteil auf Basis eines Gutachtens. Dieser Wert repräsentierte allerdings die ortsübliche Miete für eine unmöblierte Wohnung. Die Möblierung musste selbstverständlich auch bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete berücksichtigt werden. Doch in der Rechtsprechung gibt es keine übereinstimmenden Bewertungsgrundsätze, denn es wurden Möblierungszuschläge zwischen 2 und 30 % zugelassen. Die Richter am Niedersächsischen Finanzgericht entschieden sich schließlich für einen jährlichen Zuschlag in Höhe der Abschreibungsbeträge der mitvermieteten Gegenstände zzgl. einer 4 %-igen Verzinsung.
Hinweis:
Die Rechnung des Finanzgerichtes brachte für die Eheleute den gewünschten Erfolg, denn die vereinbarte Miete lag nun bei ca. 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Sofern das Steuervereinfachungsgesetz wie geplant in Kraft tritt, gibt es bei verbilligter Vermietung ab 2012 eine neue Grenze, die bei 66 % liegen soll. Nur wenn die vereinbarte Miete unter diesem Grenzbetrag liegt, erfolgt die Vermietung teilentgeltlich, was eine entsprechende Kürzung der Werbungskosten nach sich zieht.
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 7. Dezember 2010, 3 K 251/08, rkr., EFG 2011 S. 628
7. FG Münster: Einnahmen eines Chefarztes aus Privatliquidationen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 7. Juni 2011 – AZ 1 K 3800/09 L ent- schieden, dass auch wahlärztliche Leistungen eines angestellten Chefarztes zu den lohnsteuer-pflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören können.
Der Kläger war als Chefarzt bei einem Krankenhaus angestellt. Nach dem Dienstvertrag stand ihm das Recht zu, wahlärztliche Leistungen privat zu liquidieren. Das beklagte Finanzamt behandelte die hieraus resultierenden Einnahmen als Arbeitslohn. Demgegenüber begehrte der Kläger die Ein-
ordnung als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG.
Das Gericht folgte der Ansicht des Finanzamtes. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalles sprächen gewichtige Merkmale für die Zuordnung der wahlärztlichen Leistungen zum Dienstverhältnis.
So werde das Liquidationsrecht erst durch den Dienstvertrag ermöglicht und der Kläger sei in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden.
Zudem fehle es am Unternehmerrisiko, da es niemals zu Zahlungsausfällen gekommen sei, sowie an der Unternehmerinitiative, da der Kläger keine Wahlleistungspatienten habe ablehnen dürfen.