Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 8/2012
1. Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten (Änderung der Rechtsprechung)
2. Strafanzeige umgekehrt
3. Der BFH genehmigt Gestaltungsmodell zur Vermeidung der Mantelkaufregelung
4. Freibeträge 2013
5. Vermietung, Selbstnutzung und Veräußerung von spanischen Grundstücken
Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.
Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten (Änderung der Rechtsprechung)
Mit Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 hat der BFH entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.
Der Kläger hatte ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt.
Später veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden; dadurch musste der Kläger noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden, obwohl er keine Einnahmen aus dem Objekt mehr erzielte.
Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten „nachträglichen Schuldzinsen“ nicht als Werbungskosten an.
Der BFH gab dem Kläger Recht; die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Der BFH hielt damit an seiner bisherigen – restriktiveren – Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.
Der BFH begründet seine Rechtsprechungsänderung sowohl mit der im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, Wertsteigerungen bei der
Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist zu erfassen, als auch mit der gesetzestechnischen Verknüpfung von privaten Veräußerungsgeschäften mit einer vorangegangenen steuerbaren und steuerpflichtigen Nutzung des Grundstücks durch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, welche bewirke, dass die Ermittlung des Gewinns aus einem steuerbaren Grundstücksveräußerungsgeschäft strukturell der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens gleichgestellt werde. Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, den nachträglichen Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf den im Streitfall zu entscheidenden Sachverhalt auszuweiten und damit die notwendige steuerrechtliche Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Gewinn- und bei den Überschusseinkünften wieder herzustellen.
Strafanzeige umgekehrt
Der Presse haben Sie entnommen, dass inzwischen wegen der zum Teil höchst merkwürdigen Vorgänge im Zusammenhang mit der Beschaffung von Daten über ausländische Bankverbindungen
Strafanzeigen gegen den Finanzminister NRW Dr. Norbert Walter-Borjans und andere verantwortliche Mitarbeiter eingereicht wurden. Wenn Sie auch der Auffassung sind, dass die Finanzverwaltung nach dem Motto „ der Zweck heiligt die Mittel“ das Rechtsstaatlichkeitsgebot verlassen hat und sich der Anzeigenaktion anschließen wollen, vermitteln wir Ihnen einen Mustertext. Anzeigeberechtigt ist jeder, der eine Untersuchung der zum Teil sehr merkwürdigen Vorgänge (in der Schweiz spricht man von Spionage) wünscht. Die Urheber der Anzeigen gehen davon aus, dass viel-bringt-viel nur eine namhafte Anzahl von Anzeigen den gewünschten Effekt haben wird.
Der BFH genehmigt Gestaltungsmodell zur Vermeidung der Mantelkaufregelung
Die sogenannte Mantelkaufregelung erweist sich oft als Sanierungsbremse. Wenn der Gesellschafter einer überschuldeten GmbH auf seine wertlose Forderung gegen Besserungsschein verzichtet, so entsteht im ersten Schritt bei der GmbH ein Ertrag, der mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet wird. Daran anschließend werden die Anteile an der GmbH im Sinne des Mantelkaufs (§ 8 (4) KStG) veräußert. Nach der wirtschaftlichen Gesundung der GmbH bedient die GmbH den Besserungsschein, der zu einem betrieblichen Aufwand der GmbH führt, der nicht durch die Mantelkaufregelung berührt wird. Wie der BFH mit seinem Urteil vom 12.7.2012 I R 23/11 nunmehr entschieden hat, ist in dieser Gestaltung – im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Finanzbehörden, BStBl 2004 I, 648 – kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen. Das gilt sogar dann, wenn nach dem Forderungsverzicht und der Veräußerung der Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis die Ansprüche aus dem Besserungsversprechen an die neuen Gesellschafter abgetreten werden und die wirtschaftliche Gesundung der GmbH darauf beruht, dass die neuen Gesellschafter eine solvente Kapitalgesellschaft auf die GmbH verschmelzen.
Freibeträge 2013
Arbeitnehmer sollten Steuerfreibeträge für 2013 jetzt neu beantragen. Freibeträge werden künftig nicht mehr automatisch von Jahr zu Jahr übertragen. Grund ist der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte ELStaM zum Beginn des kommenden Jahres.
Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStaM) treten zum 1. Januar 2013 in Kraft. Der Gesetzgeber lässt den Unternehmen jedoch eine Übergangsfrist bis Dezember 2013. Nach Ablauf dieser Frist sollen alle Unternehmen für den Lohnsteuerabzug bei der Lohn- und Gehaltsabrechnungdie ELStaM nutzen. Die Finanzämter dürfen Unternehmen dann nur noch in begründeten Ausnahmefällen von der Teilnahme an der elektronischen Lohnsteuerkarte befreien.
Lohnsteuerermäßigung 2013 neu beantragen
Spätestens mit Ablauf der Schonfrist endet die Praxis der Jahre 2011 und 2012, nach der Finanzämter die beantragten Freibeträge jeweils für das nächste Jahr übernehmen. Arbeitnehmer, die auch 2013 auf der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung Freibeträge berücksichtigen lassen möchten, sollten den Arbeitgeber fragen, wann dieser am Datenaustausch nach dem ELStaM-Verfahren teilnimmt. Um einen problemlosen Übergang sicherzustellen, sollten betroffene Arbeitnehmer schon im Voraus ihre Freibeträge beim zuständigen Finanzamt neu beantragen. Dies können sie auch tun, wenn der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte noch nicht nutzt.
Formulare für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013 liegen bei den Finanzämtern bereit. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer ihren Antrag per Post einreichen. Vordrucke gibt es zum Download im Internet.
Vermietung, Selbstnutzung und Veräußerung von spanischen Grundstücken
Die OFD Frankfurt/M. erläutert in ihrer Verfügung vom 16.05.2012 (S 1301 A – ES.08 – St 56, DBO485062) Einzelfragen zu Vermietung, Selbstnutzung und Veräußerung spanischer Grundstücke. Sofern die Sachverhaltsaufklärung durch inländische Beteiligte nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, kann versucht werden, den Sachverhalt durch ein Auskunftsersuchen an die spanischen Finanzbehörden aufzuklären.
Vermietung
Für die nach deutschem Recht zu ermittelnden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien steht das Besteuerungsrecht sowohl Spanien als Deutschland zu. Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen DBA durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Verluste können in allen offenen Fällen mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Selbstnutzung
Sie führt nach Wegfall des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ab 1987 grds. nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland. Für eine Wohnung in einem eigenen Haus in Spanien, die 1986 eigengenutzt wurde und für die 1986 die Voraussetzung für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuss des Mietwerts über die Werbungskosten vorlagen, sind im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG bis einschließlich 1998 weiterhin Einkünfte i. S. von § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG anzunehmen, sofern der Stpfl. nicht eine unwiderrufliche Erklärung nach § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG abgibt, wonach die Übergangsregelung nicht angewandt werden soll. Die Doppelbesteuerung wird dann durch Anrechnung vermieden. Die EigZul war auf im Inland belegene Wohnungen beschränkt und kann deshalb für Wohnungen im Ausland nicht gewährt werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.
Veräußerung
Eine Veräußerung kann sowohl in Deutschland als auch in Spanien zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Das Besteuerungsrecht steht auch hier beiden Staaten zu. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung haben sowohl das FG Münster (Urteil vom 16.2.2009 – 9 K 463/04 K, F, EFG 2009 S. 1222; vom 23.6.2010 – 12 K 2029/07 E) als auch der BFH (Beschluss vom 19.5.2010 – I B 191/09, DB0359198, Rdn. 28, DB 2010 S. 1321 mit Anm. Heger) entschieden, dass die Doppelbesteuerung nicht durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden werden kann. Die Leiter der Außensteuerreferate der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, der Rechtsprechung zu folgen.
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