08 / 2013

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 8/2013

 

1.        Zeitpunkt der Bilanzierung von Erstattungszinsen

2.        Anerkennung eines Mietverhältnisses unter Angehörigen

3.        Vorsteuerabzug: Neue Vorgaben für Gutschrift beachten

4.        Bundestag senkt Ordnungsgelder bei verspäteter Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

5.        Lebensversicherungen Erbschaftsteuer

6.        Spanien-Immobilien: Deutsche werden steuerlich diskriminiert

  

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

 

1.         Zeitpunkt der Bilanzierung von Erstattungszinsen

Wenn ein Anspruch auf eine Steuererstattung besteht und sich daraus auch ein Zinsanspruch gegenüber dem Finanzamt ergibt, stellt sich bei den betrieblichen Steuern die Frage, ab wann diese (als Forderung) zu erfassen sind. Die Bilanzierung einer Forderung setzt grundsätzlich voraus, dass zum Bilanzstichtag eine solche rechtlich entstanden ist. Vor erfolgter Steuerfestsetzung ist rechtlich noch kein Zinsanspruch entstanden.

Dennoch vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass nach Ablauf der Zinsanlauffrist von 15 bzw. bei Land- und Forstwirten 18 Monaten eine Forderung auf Zinsen wegen Steuererstattungen unabhängig davon, ob die entsprechenden Steuern festgesetzt wurden, auszuweisen ist.

Der BFH habe nämlich grundsätzlich entschieden, dass Forderungen, insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, zu aktivieren sind, sobald sie wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind. In dem Fall war es um die Erstattungsansprüche bei der Umsatzsteuer gegangen.

Ein Anspruch auf Erstattungszinsen kann daher frühestens aktiviert werden, wenn er hinreichend sicher ist. Dies sei im Regelfall der Bilanzstichtag, der der Bekanntgabe des Steuerbescheides folge. Der Anspruch sei aber bereits zu einem früheren Bilanzstichtag zu aktivieren, wenn zu diesem Zeitpunkt der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstünden.

 

Rückstellungen für Zinsen auf Steuernachforderungen

Besteht dagegen kein Erstattungsanspruch, sondern müssen Steuern nachgezahlt werden, so setzt eine Rückstellung für derartige Verpflichtungen voraus, dass am Bilanzstichtag eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung vorliegt. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuernachforderung entsteht, ist auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Zinsen hinreichend konkretisiert.

Das heißt, eine Rückstellung wegen der Verpflichtung auf Entrichtung der Zinsen wäre demnach erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahrs zu bilden, in dem die Steuernachforderung entstanden ist. Da mit der Zinszahlung wegen entstandener Steuernachforderungen der Liquiditätsvorteil abgegolten wird, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Rückstellung frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuernachforderung entstanden ist, gebildet werden.

Quelle: OFD-Frankfurt, Verfügung vom 22. April 2013, S 2133 A 21 St 210, DB 2013 S. 1084

 

 

2.  Anerkennung eines Mietverhältnisses unter Angehörigen

Ein Steuerpflichtiger machte Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer an seine Mutter überlassenen Wohnung geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Mutter dort aber nicht polizeilich gemeldet war. Sie unterhielt noch eine zweite Wohnung.

Das Finanzgericht stellte klar, dass für die fremdübliche Gestaltung und Durchführung eines Angehörigen-Mietvertrages der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Ein Mietverhältnis zwischen dem Sohn als Vermieter und seiner Mutter sei nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich, wenn u.a.

·   im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen und die erheblichen Nebenkosten über Jahre hinweg tatsächlich nie eingefordert worden sind,

·   sowohl der Sohn als auch die Mutter jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zu dem Haus mit Garten hatten und nicht bewiesen werden kann, dass die Mutter das Grundstück wie angegeben als Zweitwohnung innegehabt hat,

·   der Sohn als Vermieter die Immobilie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,

·   der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist (u.a. keine Zahlung der vorgesehenen Kaution, Nichtdurchführung der von der Mieterin vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten) und

·   der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, die Wohnung später aber auf eigene Kosten u.a. mit neuen Möbeln ausgestattet hat und ein Schwimmbecken mit Saunabereich eingebaut hat.

 

Das Finanzgericht stellte außerdem fest, dass in diesem Fall von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-jährigen Festsetzungsfrist auszugehen sei, weil der Steuerpflichtige über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen ein zu negativen Einkünften führendes Mietverhältnis mit seiner Mutter angegeben hatte, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis mit seiner Mutter in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalten würde und insbesondere in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt wurde, wie es schriftlich vereinbart war.

Hinweis:

Für die Fremdüblichkeit und Durchführung von Angehörigenverträgen trägt immer der Steuerpflichtige die Beweislast. Schließen Sie daher mit Angehörigen immer schriftliche Verträge ab, die dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und achten Sie auf eine ordnungsgemäße Durchführung. Das gilt nicht nur für Mietverträge, sondern für alle anderen Verträge mit Angehörigen auch, z.B. Darlehns- oder Arbeitsverträge, Übergabeverträge etc. Wir prüfen dies gerne für Sie.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. März 2012, 9 K 9009/08, EFG 2012 S. 1819

 

 

 3.  Vorsteuerabzug: Neue Vorgaben für Gutschrift beachten

 

Rechnen Sie gegenüber Geschäftspartnern mit Gutschriften ab, muss die Abrechnung künftig auch als Gutschrift bezeichnet werden und nicht mehr als Rechnung. Wer sich nicht daran hält, riskiert die Vorsteuerkürzung, falls das Finanzamt diesen Rechnungsmangel aufdeckt. Diese in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG geregelte neue Vorgabe ist am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Um-

setzungsgesetz im Bundesgesetzblatt umzusetzen. Da die Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfer Gutschriften künftig besonders kritisch unter die Lupe nehmen dürften, vermeiden Sie einen weiteren Stolperstein. Denn die Gutschrift muss die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Gutschriftempfängers enthalten (= leistender Unternehmer) und nicht die Steuernummer des Ausstellers der Gutschrift.

 

  

4.         Bundestag senkt Ordnungsgelder bei verspäteter Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

2006 wurden durch das EHUG Änderungen bei der Durchsetzung der Offenlegungspflicht vorgenommen. Seit diesem Zeitpunkt war das Bundesamt für Justiz für die Durchsetzung dieser Pflichten zuständig. Nach Überwindung technischer Anlaufschwierigkeiten legen seit mehreren Jahren über 90 % und rund 1 Million Kapitalgesellschaften ihre Rechnungslegungsunterlagen rechtzeitig offen.

2012 sind Erleichterungen bei der Offenlegungspflicht durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) beschlossen worden. Das MicroBilG ermöglicht kleinen Gesellschaften bestimmter Rechtsformen einen einfacheren Jahresabschluss.

Nun kommt noch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs hinzu, das der Bundestag kürzlich verabschiedet hat. Damit werden die Regelungen des EHUG-Ordnungsgeldverfahrens für ab dem 31.12.2012 endende Geschäftsjahre behutsam modernisiert. Dabei werden effektive Verfahren gewährleistet und Härten in Einzelfällen abgemildert. Die Modernisierung der Regelungen bezieht sich auf sechs Bereiche:

1. Absenkung der Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften von derzeit 2.500 €   auf 500 € und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 €;

2. Einführung eines neuen Höchstbetrags für Ordnungsgelder von 25.000 €;

3. Einführung des Rechts, beim Bundesamt für Justiz bei unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen;

4. Einführung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Bonn, das bundesweit in entsprechenden Ordnungsgeldverfahren entscheidet;

5. Aufteilung des bislang unübersichtlichen Regel-Sammelsuriums in zwei übersichtliche HGB-Vorschriften;

6. Einführung von Ordnungsgeldverfahren gegen Personengesellschaften.

 

 5.         Lebensversicherungen Erbschaftsteuer

In der Versicherungspolice zum Lebensversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall vorgeben. Die Zahlung der Lebensversicherung an den Begünstigten gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet. Die Versicherungsleistung unterliegt jedoch der Erbschaftsteuer. Dies kann durch einen Austausch des Versicherungsnehmers vermieden werden.

 Bei Lebensversicherungen unterscheidet man den Versicherungsnehmer, die versicherte Person und den Bezugsberechtigten. Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der den Vertrag mit der Versicherung abschließt. Die versicherte Person oder das versicherte Leben ist derjenige, bei dessen Tod die Versicherungsleistung anfällt. Der Bezugsberechtigte ist derjenige, der die Versicherungsleistung erhält. 

 Wenn Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sind, unterliegt die ausgezahlte Versicherungssumme nicht der Erbschaftsteuer.

 

6.  Spanien-Immobilien: Deutsche werden steuerlich diskriminiert

Verkaufen Sie in Spanien eine Hauptsitzimmobilie und kaufen mit dem Erlös eine neue Immobilie, die wiederum als Hauptwohnsitz dient, sollten Sie gegen die spanischen Steuerbescheide unbedingt Einspruch einlegen. Nach Auffassung der EU-Kommission werden Deutsche als Gebietsfremde nämlich steuerlich diskriminiert. Der Hintergrund ist: Verkauft und kauft ein Spanier eine Immobilie, die ihm als Hauptwohnsitz dient, sind Veräußerungsgewinne steuerfrei. Sie als – gebietsfremder – Deutscher müssen dagegen Steuern auf den Verkaufserlös zahlen. Wegen dieser Diskriminierung hat die Europäische Kommission am 25. April 2013 beschlossen, Spanien beim EuGH zu verklagen.

 

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als E-Mail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre E-Mail-Adresse bekannt.