09 / 2010

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 9/2010

 

 

 

1.Aus für § 6b-Fonds geplant

2.Grundsteuer: BFH hält Neubewertung des Grundvermögens für erforderlich

3.GmbH-Auflösungsverlust: Finanzverwaltung lenkt ein

4.Verdeckte Gewinnausschüttung bei Minderheitsgesellschafter

5.Pensionszusage: Probleme beim Verzicht

6.Herstellungskosten: Neuer Umfang der Aktivierungspflicht

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,


die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1.Aus für § 6b-Fonds geplant

 

Im künftigen Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) soll neben anderen Steuervergünstigungen auch die Rücklagenübertragung auf § 6b-Fonds eingeschränkt werden. Damit geht wahrscheinlich ein wichtiges Steuergestaltungsmodell für Steuerpflichtige verloren.

Hintergrund ist die Regelung des § 6b im Einkommensteuergesetz. Diese Regelung ermöglicht es, ansonsten steuerpflichtige Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden sowie Gebäuden steuerneutral auf andere Reinvestitionsobjekte zu übertragen. Dabei muss es sich nicht zwingend um eigenbetrieblich genutzte Grundstücke handeln. Eine Rücklagenübertragung ist bislang auch auf Objekte möglich, die vermietet werden. Häufig wurde die Rücklage daher auf bestimmte Immobilienfonds oder auch sog. § 6b-Fonds übertragen.

Künftig soll eine Übertragung auf Vermietungsimmobilien nicht mehr möglich sein, außer, das veräußerte Grundstück diente innerhalb der letzten 6 Jahre vor dem Verkauf ebenfalls ausschließlich Vermietungszwecken. Betroffen wären von der Neuregelung aber nicht nur die § 6b-Fonds, sondern auch Steuerpflichtige, die an sich begünstigte Veräußerungsgewinne auf eine selber vermietete Immobilie übertragen wollen.

Hinweis:

Die Neuregelung soll ab der Verkündigung des Jahressteuergesetzes wirksam werden und für alle ab diesem Zeitpunkt vorgenommenen Reinvestitionen gelten. Demnach würden die geänderten Vorschriften bereits für alle bereits bestehende Rücklagen anzuwenden sein – sofern sich diese Empfehlung im Gesetzgebungsverfahren überhaupt durchsetzt. Mit dem endgültigen Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 ist noch dieses Jahr zu rechnen.

Quelle: Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse vom 28. Juni 2010, Br-Drs. 318/1/10, www.bundesrat.de

 

2.Grundsteuer: BFH hält Neubewertung des Grundvermögens für erforderlich

 

Für die Bemessung der Grundsteuer sind noch immer die Einheitswerte zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich. In den alten Bundesländern sind das die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1964 und in den neuen Bundesländern auf den 1. Januar 1935. Seitdem erfolgten keine neuen Wertfeststellungen. Der BFH hat sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die maßgebliche Einheitsbewertung des Grundvermögens noch verfassungsgemäß sei. Das hat er jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 bejaht, obwohl verfassungsrechtliche Zweifel geäußert wurden. Zusätzlich hat er aber darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar sei.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964 in den alten Bundesländern) nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar sei, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle die Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) ausgeschlossen werde. Ferner führe das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil verfahrensrechtlich nicht sichergestellt werde, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.

Besonders im Beitrittsgebiet sei eine erneute Hauptfeststellung verfassungsrechtlich geboten, wo die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben wurden. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne auch im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.

Hinweis:

Der Kritik des BFH an den veralteten Wertmaßstäben folgt aus den kommunalen Spitzenverbänden die Forderung nach einer Grundsteuer-Reform. Möglicherweise soll demnächst die bisherige Bemessungsgrundlage der Einheitswerte durch ein neues System ersetzt werden. Angesichts der knappen Kassen in den Kommunen ist eine Erhöhung der Grundsteuerbelastung durchaus denkbar.

Quelle: BFH-Urteil vom 30. Juni 2010, II R 60/08,BFH, Pressemitteilung vom 10. August 2010, Nr. 68/10, www.bundesfinanzhof.de

 

3.GmbH-Auflösungsverlust: Finanzverwaltung lenkt ein

 

Das Finanzministerium hat einen umstrittenen Nichtanwendungserlass aufgehoben. Damit hat das Ministerium auf die für GmbH-Gesellschafter positive BFH-Rechtsprechung reagiert.

Konkret ist die Rechtsprechung zur Verlustberücksichtigung bei GmbH-Auflösungen gemeint. Nach dem derzeit geltenden Teileinkünfteverfahren dürfen Gesellschafter ihre Beteiligungsverluste, etwa aus dem Verlust der Stammeinlage, nur zu 60 % steuerlich berücksichtigen. Der BFH hält dieses sog. Halbabzugsverbot aber in Fällen, in denen der Gesellschafter überhaupt keine Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat, für nicht gerechtfertigt und fordert den vollen Verlustabzug. Die Verwaltung reagierte damals mit einem Nichtanwendungserlass auf die unliebsame Entscheidung. Doch der Konter des BFH ließ nicht allzu lange auf sich warten. In einem darauf folgenden Beschluss bekräftigt der BFH nochmals, dass es für die Anwendung des Halbabzugsverbots eine maßgebliche Bedingung sei, dass auch Einnahmen aus der Beteiligung erzielt wurden.

Nun hat das Ministerium seinenErlass wieder kassiert. Betroffene können somit von der günstigen Rechtsprechung profitieren, sofern die jeweiligen Bescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Hinweis:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 dürften die positiven Urteilsgrundsätze ohnehin nicht mehr anwendbar sein, denn im Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) soll die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden. Das Halbabzugsverbot kommt damit auch dann zum Zuge, wenn lediglich eine Einnahmenerzielungsabsicht vorliegt. Ob es überhaupt zu Einnahmen gekommen ist, spielt dann keine Rolle mehr.

Die vorerst noch anwendbare BFH-Rechtsprechung birgt allerdings auch einige praktische Probleme. Wird bspw. ein GmbH-Anteil zum symbolischen Preis von 1 € verkauft, hätte der Verkäufer in der Folge Einnahmen aus dieser Beteiligung, wenn auch nur in geringer Höhe. Das reicht allerdings aus, damit das Halbabzugsverbot zum Zuge kommt (str.) Auch wenn in späteren Jahren noch Einnahmen aus der Beteiligung anfallen, können Steuerbescheide nachträglich korrigiert werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 28. Juni 2010, IV C 6 S 2244/09/10002, www.bundesfinanzministerium.de

 

4.Verdeckte Gewinnausschüttung bei Minderheitsgesellschafter

 

Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, müssen GmbH-Verträge, insbesondere der Anstellungsvertrag, mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern im Voraus zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig abgeschlossen werden. Hintergrund für diese strengen steuerlichen Anforderungen ist die Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb der GmbH: einerseits ist er als Geschäftsführer vertretungsberechtigter Leiter und Arbeitnehmer der GmbH, andererseits kontrolliert er als Gesellschafter über die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung. Daraus können sich zwangsläufig Interessenkollisionen ergeben.

Diese Anforderungen hat der BFH in einem Beschluss auch auf zwei Minderheitsgesellschafter übertragen. Beide Gesellschafter waren zu 40 % an einer GmbH beteiligt und zu Geschäftsführern der von der GmbH geführten Laborarztpraxis bestellt. Die Anstellungsverträge waren dem Grunde nach identisch, allerdings war in beiden Verträgen die Arbeitszeit nicht eindeutig geregelt. Das Maß der durch die Geschäftsführer zu erbringenden Leistungen könne damit nicht eindeutig definiert werden, bemängelte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Arbeitszeit der Geschäftsführer. Dabei berücksichtigte es auch, dass beide in nicht unerheblichem Ausmaß Nebentätigkeiten ausübten. Die Geschäftsführer unterhielten nämlich nebenbei jeweils noch eine eigene Arztpraxis. Letztendlich war dem Finanzamt das gezahlte Gehalt in Bezug auf die geschätzte Arbeitszeit bei der GmbH zu hoch und es stellte eine verdeckte Gewinnausschüttung fest.

Dagegen klagte die GmbH, vorrangig mit dem Argument, dass die strengen Anforderungen an die Anstellungsverträge der Gesellschafter-Geschäftsführer nur bei beherrschenden Gesellschaftern gestellt werden müssten. Doch genau das bejahten sowohl das Finanzgericht als auch später der BFH. Zwar hatte jeder Gesellschafter für sich allein nicht die Mehrheit der Stimmrechte, allerdings hätten die beiden Gesellschafter gleichgerichtete Interessen verfolgt, um in der GmbH eine ihren Interessen entsprechende Willensbildung herbeizuführen. Davon könne hier ausgegangen werden, da die beiden Gesellschafter zeit- und inhaltsgleiche Vereinbarungen getroffen hatten.

Hinweis:

In Anstellungsverträgen mit Gesellschafter-Geschäftsführern sollte eine Mindestarbeitszeit oder eine sonstige Konkretisierung der Arbeitszeit enthalten sein. Enthält der Vertrag nur die Aussage, dass sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Gesellschaft richtet, liegt keine klare und eindeutige Vereinbarung vor.

Quelle: BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009, I B 12/09, DStZ 2010 S. 349

 

5.Pensionszusage: Probleme beim Verzicht

 

Ob sich Unternehmen die bestehenden Pensionszusagen gegenüber ihren Gesellschafter-Geschäftsführern noch leisten können, steht häufig zur Debatte. Sei es aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage, wegen des wachsenden Wettbewerbsdrucks oder des erhöhten Fremdfinanzierungsbedarfs – die Überlegungen gehen oftmals dahin, die gewährten Pensionszusagen auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft – sog. Past-Service – einzufrieren und auf die künftigen noch zu erdienenden Anwartschaften – sog. Future-Service – zu verzichten. Welche steuerlichen Folgen daraus entstehen, zeigen die Verfügungen aus Hannover und Nordrhein-Westfalen.

Nach den Vorschriften im Einkommensteuergesetz darf eine Pensionsrückstellung höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.

Wird die Pensionszusage herabgesetzt bzw. auf den noch nicht erdienten Teil verzichtet, muss die Pensionsrückstellung neu berechnet werden. Dabei ist zur Ermittlung des neuen Teilwerts die Höhe der herabgesetzten Pension zu Grunde zu legen, also der Wert, der sich ergeben hätte, wenn von Anfang an nur eine Pension in der später reduzierten Höhe zugesagt worden wäre. Die bereits bisher gebildete Pensionsrückstellung ist dann allerdings regelmäßig höher als der Teilwert der herabgesetzten Pensionsverpflichtung. Die Rückstellung muss daher in Höhe des Differenzbetrags ertragswirksam aufgelöst werden.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung geht unter dem Grundsatz, dass die Pensionsrückstellung bis zum vertraglich vereinbarten Pensionsalter gleichmäßig aufzubauen ist, davon aus, dass es nicht möglich sei, nur auf den Future-Service zu verzichten und die bereits gebildete Pensionsrückstellung einzufrieren. Der Teilwert der Rückstellung ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag ertragswirksam aufzulösen. Zwar kann demnach die bereits gebildete Rückstellung nicht auf ihrem Stand eingefroren werden, wohl aber die bereits erdiente Anwartschaft.

 

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen geht bei den steuerlichen Folgen noch einige Schritte weiter:

 

Soll die Pensionszusage auf dem bereits erdienten Stand eingefroren werden, liegt insoweit ein Verzicht auf die Pensionszusage vor. Damit würde es zu den allgemeinen steuerlich nachteiligen Konsequenzen eines Verzichts auf eine Pensionszusage kommen.

Der Verzicht durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil nicht entschädigungslos eingeräumt hätte. Daher liegt eine verdeckte Einlage vor, die das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft wiederum mindert.

Die verdeckte Einlage bemisst sich nach den Wiederbeschaffungskosten für den Differenzbetrag zwischen der ursprünglich zugesagten und der reduzierten Versorgung. Die einkommensteuerlichen Bewertungsvorschriften würden hier zu einem niedrigeren Wert führen, spielen aber keine Rolle.

In Höhe der verdeckten Einlage fließt dem Gesellschafter lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu.

Die verdeckte Einlage führt beim Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine GmbH-Anteile.

Hinweis:

Die Auffassung der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung stößt auf heftige Kritik. In einigen Bundesländern, z.B. Bayern und Baden-Württemberg, wird dieser Erlass nicht angewandt, d.h. man geht dort nicht von einer verdeckten Einlage aus. Das Bundesfinanzministerium arbeitet wohl derzeit an einer bundeseinheitlichen Verfügung. Ob darin allerdings eine günstigere Auffassung vertreten wird, ist höchst fraglich.

Wählen Gesellschafter-Geschäftsführer eine solche Gestaltung, kann es zu erheblichen steuerlichen Nachteilen kommen, ohne dass überhaupt irgendeine Zahlung aus der Pensionszusage geflossen ist. Da derzeit noch von der uneinheitlichen Auffassung der Finanzverwaltungen profitiert werden könnte, sollte eine solche Gestaltung – wenn überhaupt – unbedingt durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden. Bitte sprechen Sie uns an!

Quelle: OFD-Hannover, Verfügung vom 11. August 2009, S 2742 202 StO 241, DStR 2009 S. 2536; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 17. Dezember 2009, DStR 2010 S. 603

 

6.Herstellungskosten: Neuer Umfang der Aktivierungspflicht

 

Spätestens ab dem Geschäftsjahr 2010 – wahlweise bereits ab 2009 – müssen die neuen Bilanzierungsgrundsätze des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) beachtet werden. Welche Auswirkungen der damit verbundene Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit auf die Steuerbilanz hat, hatte die Finanzverwaltung bereits in einem Schreiben erläutert. Doch die Finanzverwaltung nahm nicht nur Stellung zur neuen Eigenständigkeit der steuerrechtlichen Bilanzierung, sie hatte auch den Umfang der steuerlichen Herstellungskosten erweitert.

Bislang gab es ein Aktivierungswahlrecht für:

 

·allgemeine Verwaltungskosten,

·angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,

·freiwillige soziale Leistungen und

·die betriebliche Altersversorgung,

 

soweit die Kosten auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Handelsrechtlich ändert sich daran nichts. Doch nun will die Finanzverwaltung diese Kosten aktivierungspflichtig machen – unabhängig davon, ob in der Handelsbilanz genauso verfahren wird oder nicht. Lediglich für Fremdkapitalzinsen verbleibt es auch beim steuerlichen Aktivierungswahlrecht.

Die neue Aktivierungspflicht braucht nach einem neuen Schreiben des Finanzministeriums aber erst dann umgesetzt werden, wenn die Einkommensteuerrichtlinien entsprechend geändert werden. Bei Wirtschaftsjahren, die noch vor Umstellung der Richtlinien enden, müssen die neuen Grundsätze nicht beachtet werden.

Hinweis:

Wir informieren Sie gern über alle für Sie relevanten Bilanzierungsänderungen, die mit dem BilMoG zusammenhängen. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Quelle: BMF-Schreiben vom 22. Juni 2010, IV C 6 S 2133/09/10001, www.bundesfinanzministerium.de

 

 

P.S. Wir stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung. Bitte geben Sie uns hierzu Ihre eMail-Adresse bekannt.