10 / 2007

 

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 10/2007

 
 
 
1.Erbschaft- und Schenkungssteuer
2.Kabinett beschließt Jahressteuergesetz 2008
3.Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen
4.Schadensersatz w/Nichteinhaltung eines Behandlungstermins
5.Praxisgebühren
6.Fallpauschalen für Gemeinschaftspraxen
 
 
 
 
Sehr verehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
 
die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den
Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den
Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne
Berechnung.
 
 
1.Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer
 
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
 
Freibeträge/Tarif
 
·Persönliche Freibeträge:
– Ehegatten 500.000 €
– Kinder 400.000 €
– Enkel 200.000 €
– Sonstige Personen der Steuerklasse I 100.000 €
 
·Persönlicher Freibetrag für Personen der Steuerklasse II und III 20.000 €
 
·Sachliche Freibeträge § 13 ErbStG
– Steuerklasse I Hausrat 41.000 €
andere bewegl. körperliche Gegenstände 12.000 €
– Steuerklasse II und III 12.000 €
 
·Wegfall des § 13a ErbStG
 
 
 
Bewertung Betriebsvermögen und Grundvermögen auf Basis des FMK-Beschlusses
vom 21.6.2007.
 
·Die Grenzen der Tarifstufen werden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben
geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, für Steuerklasse II und III wird
ein zweistufiger Tarif wie folgt eingeführt.
 
 
Wert des steuerpflichtigen Steuerklasse
Erwerbs bis einschließlich: I II III
 
75.000 € 7% 30% 30%
 
300.000 € 11% 30% 30%
 
600.000 € 15% 30% 30%
 
6.000.000 € 19% 30% 30%
 
13.000.000 € 23% 50% 50%
 
26.000.000 € 27% 50% 50%
 
und darüber 30% 50% 50%
 
 
Verschonung des Betriebsvermögens
 
·Abschlag von der Bemessungsgrundlage für Betriebsvermögen
in Höhe von 85%
 
·Gleitende Freigrenze zur Sicherstellung einer Bewertungsfreiheit beim
Betriebsvermögen von 150.000 €
 
·Begünstigungsausnahme für vermögensverwaltende Unternehmen, deren
Verwaltungsvermögen (z.B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im
Streubesitz) mehr als 50% des Betriebsvermögens beträgt
 
·Fortführungsklausel: Lohnsumme darf in 10 Jahren in keinem Jahr geringer sein
als 70% der Lohnsumme der letzten 5 Jahre (Dynamisierung, dabei Öffnungsklausel)
 
 
 
·Verhaftungsregelung:
 
– 2-jährige Vorverhaftungsregelung des Verwaltungsvermögens
– Nachversteuerung innerhalb von 15 Jahren bei Betriebsveräußerung/
aufgabe oder Veräußerung/Entnahme wesentlicher
Betriebsgrundlagen mit Reinvestitionsklausel
 
·Zur Missbrauchsvermeidung und zur korrekten Wertfindung bei kurzfristigen
Einlagen innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt sind die aus
der Vergangenheit abgeleiteten Erträge um fiktive Erträge zu erhöhen, die diesen
Einlagen für den Referenzzeitraum beizumessen sind.
 
·Überentnahmeregelung 15 Jahre
 
·Unter die Begünstigung fällt auch das betriebliche Auslandsvermögen.
 
 
Im parlamentarischen Verfahren wird die Frage einer möglichen Doppelbelastung mit
Einkommen- und Erbschaftsteuer und damit zusammenhängend, inwieweit die
latente Ertragsteuerbelastung mittelbar durch eine Steuerermäßigung bei der
Einkommensteuer bereinigt werden kann, näher geprüft.
 
 
Verschonung des vermieteten Grundvermögens
 
·Abschlag in Höhe von 10% von der Bemessungsgrundlage bei vermieteten
Wohnimmobilien
 
Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
 
·Realitätsgerechte Bewertung des Betriebsteils mit einem typisierenden
Reinertragswertverfahren
·Voraussetzung: 20 Jahre Behaltenszeitraum, ansonsten Nachversteuerung
·Verschonungsregelungen wie Betriebsvermögen
·Bewertung des landwirtschaftlichen Wohnhauses wie Grundvermögen
 
Rückwirkende Anwendung
 
·Das neue Recht tritt ab Verkündung in Kraft und ist ab diesem Stichtag
anzuwenden (1. Halbjahr 2008)
·Antragsgebundenes Wahlrecht für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis Inkrafttreten,
das neue Recht zu wählen
·Wahlrecht nur bei Erbfällen
 
Weitere Punkte
 
– Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften: Steuerklasse III, aber
persönlicher Freibetrag in Höhe von 500.000 €
– Beibehaltung der Tarifvergünstigung für nichtverwandte Betriebsübernehmer
(§ 19a ErbStG)
 
2. Kabinett beschließt Jahressteuergesetz 2008
 
Das Jahressteuergesetz 2008 enthält mehr als 200 überwiegend kleine Einzeländerungen, allerdings sind dort auch folgende entscheidende Änderungen enthalten:
 
Elektronische Lohnsteuerkarte
Bis 2010 soll es eine Zentraldatei aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer geben. Dann soll die bisherige Lohnsteuerkarte aus Papier-Karton durch ein elektronisches Verfahren abgelöst werden. Der Arbeitnehmer soll dem Arbeitgeber zu Beschäftigungsbeginn nur noch seine steuerliche „Identifikationsnummer“ und sein Geburtsdatum mitteilen. Die lebenslang geltende Steuernummer bekommen aber alle Staatsbürger zugeschickt. Nur autorisierte Arbeitgeber sollen die Steuernummer abrufen dürfen.
 
Steuerklassen
Für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen, die in der Regel die Steuerklassen V und III wählen, soll ein neues Anteilsverfahren für die Lohnsteuer eingeführt werden. Bisher wirkte sich nämlich die Steuerklasse V aufgrund der hohen steuerlichen Belastung als Hemmschwelle für die Aufnahme einer Beschäftigung aus. Mit dem neuen Verfahren sollen Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer z.B. 20 % des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20 % der gemeinsamen Lohnsteuer ab. Zu einer endgültigen Steuerersparnis bzw. Ausweitung oder Reduzierung des Splittingverfahrens bei Ehepartnern führt das neue Verfahren jedoch nicht.
 
 
 
 
 
Einschränkung bei Vermögensübertragungen
Bisher kann ausreichend ertragbringendes Vermögen, z.B. Betriebe, Mietshäuser, gegen Versorgungsleistungen, z.B. eine Rente oder gegen Altenteilsleistungen übertragen werden. Der Übernehmer kann diese Zahlungen als Sonderausgaben abziehen, der Übergeber hat diese als Einkünfte zu versteuern. Diese Begünstigung soll in Zukunft nur noch bei der Übertragung von Betriebsvermögen möglich sein.
 
Missbrauchsregelung
Den Gesetzgeber stört, dass bestimmte steuerliche Gestaltungen nur deshalb gewählt werden, um Steuern zu sparen. Die Finanzgerichte haben dieses Motiv der Steuerpflichtigen jedoch eindeutig anerkannt, wenn gewählte Rechtsbeziehungen vereinbart und entsprechend durchgeführt werden. Der Gesetzgeber will daher eine bestehende Missbrauchsvorschrift nun erweitern. Sofern das Finanzamt nachweist, dass dievom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung ungewöhnlich ist, muss dieser jetzt nachweisen, dass hierfür beachtliche außersteuerliche (z.B. wirtschaftliche oder persönliche) Gründe vorliegen. Gelingt dies nicht, wird die rechtlich zulässige Gestaltung nicht anerkannt. Diese neue teilweise Beweislastumkehr wurde sogar schon im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf des Gesetzes entschärft.
 
Körperschaftsteuerguthaben
Geplant ist eine pauschale Besteuerung von Körperschaftsteuerguthaben aus so genannten EK 02-Altbeständen mit 3 %, die bisher nur bei einer Ausschüttung steuerpflichtig nachbelastet wurden.
Hinweis:
Das Jahresteuergesetz sieht über 200 Einzeländerungen vor. Die zweite und dritte Lesung ist für den 30.11.2007 geplant. Das Gesetz wird weitgehend dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Jahressteuergesetz 2008, www.bundesfinanzministerium.de
 
3.Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen
 
Nach einer Entscheidung der EuGH sind Leistungen eines Arztes nur dann steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder an-deren Gesundheitsstörungen dienen. Die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ist nur dann umsatz- steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Die Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 2001 in einem Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung der Sachverständigentätigkeit von Ärzten Stellung genommen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat dieses in einer neuen Verfügung ergänzt. Sie behandelt hierin u. a. Gutachten für die Renten- und die Pflegeversicherung, für Rehabilitations- und Vorsorgemaß-nahmen und für den Medizinischen Dienst. Nachfolgend möchten wir Ihnen nochmals einen Überblick der Leistungen geben, die umsatzsteuerpflichtig sind:
 
ästhetisch plastische Leistungen ohne medizinische Notwendigkeit
schriftstellerische Tätigkeit
– Verkauf von Hilfsmitteln (z. B. Kontaktlinsen, Hormonspiralen, Nahrungsergänzungsmitteln)
Maßnahmen der Empfängnisverhütung
– Vortrags- und Lehrtätigkeit
Erstellung von Gutachten, die zu einem anderen Zweck als dem Schutz und der Aufrechterhaltung oderWiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen (z.B. für Versicherungen, Alkoholgutachten)
Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung
anthropologisch-erbbiologischen Gutachten
psychologischen Tauglichkeitstest, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken
Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers
die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim
Menschen und die dermatologische Untersucherung von kosmetischen Stoffen
– ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand
und einer Gesundheitsstörung
Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes (außer, wenn als letzte Maßnahme im
Rahmen einer Heilbehandlung anzusehen)
Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse
Gutachten über die Berufstauglichkeit
Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten,
in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen
Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen
Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern
Festsetzung des Zustands der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in Einrichtungen
ärztlicher Befunderhebung sind nur dann steuerfrei, wenn sie für diagnostische oder therapeutische Zwecke erfolgt.
 
In der Anlage fügen wir die von der OFD Koblenz herausgegebene Liste hinsichtlich ärztlicher Gutachten bei.
Als Indiz für die Steuerpflicht sieht die Finanzverwaltung dabei die fehlende Kostenübernahme durch die
Krankenversicherungen an. Diese Sichtweise greift jedoch zu kurz, da es durchaus ärztliche Leistungen gibt, die nicht durch die Krankenkassen getragen werden, jedoch der Diagnose oder Therapie einer Krankheit dienen (z.B. IGeL). Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung sind hier jedoch zu erwarten.
 
Bitte beachten Sie: Wir bitten um Kennzeichnung der Erlöse in den Buchhaltungsbelegen,
wenn es sich um derartige umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, da wir dies anhand der
Zahlungseingänge nicht feststellen können.

 
 
4.Schadensersatz wegen Nichteinhaltung eines Behandlungstermins
 
Wenn Ärzte feste Behandlungstermine vergeben, müssen sie diese grundsätzlich auch einhalten, soweit
ihnen dies möglich ist. Anderenfalls können sie sich gegenüber ihren Patienten schadensersatzpflichtig
machen. Dies gilt auch, wenn der Arzt nach Abschluss des Vertrages die Behandlung von einer Kosten-
übernahmeerklärung des Patienten abhängig macht und dieser die Erklärung nicht abgibt. Eine solche
nachträgliche Bedingung lässt den bereits geschlossenen Behandlungsvertrag unberührt, hat das Land-
gericht Oldenburg entschieden.
Das Urteil betraf einen Augenarzt, der mit einer Patientin einen Termin für eine Augenoperation verein-
bart hatte. Da die Patientin die Kostenübernahmeerklärung nicht abgab, verweigerte er die Operation.
Die Patientin verklagte den Arzt auf Schadensersatz für ihren Verdienstausfall, vergebliche Fahrtkosten
und auf Zeitaufwandsentschädigung. Das Gericht gab der Klage dem Grunde nach statt.
 
5.Praxisgebühren
 
Bei der Abstimmung der Praxisgebühren kommt es immer wieder vor, dass die vereinnahmten Praxis-
gebühren der Patienten nicht mit der Abrechnung der KV/KZV übereinstimmen.
 
Fallbeispiel:
 
Die von der KV abgezogenen Praxisgebühren liegen mit € 350,– hinter den vom Arzt vereinnahmten
Praxisgebühren zurück.
 
Wir dürfen dazu folgende Empfehlung geben:
 
Sobald der Abrechnungsbescheid der KV/KZV vorliegt, sollten Sie die im Quartal vereinnahmten Praxis-
gebühren mit denen im Abrechnungsbescheid aufgeführten Gebühren vergleichen.
 
Sollten hier Unstimmigkeiten auftreten, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Abrechnungs-
bescheides Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen, und mit der Abrechnungsstelle abstimmen, wo-
her eventuell aufgetretene Differenzen stammen.
 
Gerne übernehmen wir auch für Sie diese Abstimmung.
Hier empfehlen wir Ihnen, rein vorsorglich Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid einzulegen, bis
hier die Abstimmung mit den tatsächlich vereinnahmten Praxisgebühren erfolgen kann.
 
Dazu dürfen wir Sie bitten, dass die Praxisgebühren im Einzahlungszeitpunkt tagesgenau im Kassenbuch
aufgezeichnet werden. Dabei muss der vollständige Name des Patienten/der Patientin und das Geburts-
datum angegeben werden.
 
6.Fallpauschalen für Gemeinschaftspraxen
 
Die Krankenkassen zahlen Ärzten in den Fällen der integrierten Versorgung für die Behandlung von
Patienten sog. Fallpauschalen, die die medizinische Betreuung und die Abgabe von Arzneien und
Hilfsmitteln abdecken.
 
 
Die Pauschalen umfassen Vergütungen für eine freiberufliche Tätigkeit (Be-
treuung) sowie für eine gewerbliche Tätigkeit (Medikamentenabgabe). Werden derartige Fallpauschalen
an ärztliche Gemeinschaftspraxen gezahlt, führt dies dazu, dass die gesamten Einkünfte der Praxis ge-
werblich werden, sofern eine Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist.
 
Es kommt jedoch nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte, wenn sich die Abgabe von Medikamenten
und Hilfsmitteln und die ärztliche Tätigkeit derart bedingen und miteinander verflochten sind, dass die
ärztliche Leistung ansonsten nicht möglich wäre. Dies ist z. B. der Fall bei Augenoperationen unter Ver-
wendung von Implantaten und Medikamenten, bei Impfungen durch Ärzte oder beim Einkauf von Ma-
terialien und Hilfsmitteln für die Heilbehandlung. (OFD Münster)
 
 
 
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