10 / 2008

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 10/2008

 

Schließen sich Freiberufler zwecks gemeinsamer Berufsausübung zusammen, wird das häufig durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) realisiert. Dabei bringt meist zumindest einer der Gesellschafter seine bisherige Praxis bzw. sein Einzelunternehmen in die GbR ein. Oftmals werden aber bestehende Forderungen nicht in das künftige Gesellschaftsvermögen überführt. Da die Gewinnermittlung gerade bei Freiberuflern in der Regel durch Einnahmen-Überschussrechnung erfolgt, haben sich diese offenen Forderungen noch nicht gewinnwirksam ausgewirkt.

Ein Finanzamt vertrat nun die Meinung, dass solche zurückbehaltenen Forderungen in dem Jahr, in dem die Praxis in das Gesellschaftsvermögen überführt wurde, sofort erfolgswirksam zu erfassen und zu versteuern seien. Dabei ging es um einen Arzt, der Praxisinventar und Praxiswert in eine Gemeinschaftspraxis einbrachte. Die bis zur Einbringung entstandenen Forderungen von rund 70.000 € wurden nicht ins Gesellschaftsvermögen überführt, sondern von ihm selbst vereinnahmt. Da er seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, wollte er die Forderungen erst im Jahr des jeweiligen Geldeingangs versteuern. Das Finanzamt besteuerte sie aber in voller Höhe im Jahr der Praxiseinbringung, da es der Meinung war, die Forderungen seien im Einbringungszeitpunkt ins Privatvermögen übergegangen.

Obwohl Einspruch und Klage ohne Erfolg blieben, zog der Steuerpflichtige bis vor den BFH, was sich lohnte. Der BFH entschied, dass der Arzt die zurückbehaltenen Forderungen erst bei tatsächlichem Geldeingang zu versteuern hatte, da sie seinem „Restbetriebsvermögen“ zuzuordnen seien. Der BFH leitete sein Urteil aus den Grundsätzen ab, die für betriebliche Verbindlichkeiten gelten. Diese verlieren nämlich auch nicht ihren Charakter als Betriebsschuld, wenn sie bei der Einbringung

Hinweis:

Das Urteil betraf zwar einen Freiberufler, doch kann es ebenso auf den Bereich der gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte angewandt werden, wenn der Einbringende seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.

zurückbehalten werden. All diejenigen Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige bei einer Einbringung zurückbehalte, würden nicht automatisch zu Privatvermögen.

Quelle: BFH-Urteil vom 14. November 2007, XI R 32/06, BFH/NV 2008 S. 385

 

 

 

  • Schuldzinsenabzug bei Mitunternehmerschaften

     

  • Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung

     

  • Rentenerhöhung führt zu höherer Steuer

     

  • Verlust aus Gebrauchtverkauf steuermindernd absetzen

     

 

Übersteigen die Entnahmen den betrieblichen Gewinn zuzüglich von Einlagen liegt eine Überentnahme vor. Das bedeutet für Schuldzinsen, dass diese nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sind. Der BFH urteilte, dass bei Mitunternehmerschaften die Überentnahmen, die die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen darstellen, gesellschafterbezogen zu ermitteln sind. Nun hat sich dazu die Finanzverwaltung geäußert und erläutert, wie das Urteil umgesetzt werden soll.

Die Überentnahme bestimmt sich nach dem Anteil des jeweiligen Mitunternehmers am Gesamtgewinn (einschließlich Ergänzungs- und Sonderbilanzen) und der Höhe seiner Einlagen und Entnahmen. Der Kürzungsbetrag von 2.050 € ist dagegen gesellschaftsbezogen anzuwenden, er vervielfältigt sich also nicht mit der Anzahl der jeweiligen Mitunternehmer. Auf die einzelnen Gesellschafter ist er entsprechend ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen. Dabei sind Schuldzinsen, die durch die Anschaffung oder Herstellung von Sonderbetriebsvermögen entstanden sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Der so berechnete jeweilige Anteil nichtabziehbarer Schuldzinsen erhöht wiederum den individuellen Gewinnanteil des Gesellschafters.

Zinsaufwendungen werden in die Ermittlung nur einbezogen, wenn sie als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Zinsen aus einem Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft gleichen sich im Rahmen ihrer Gesamtgewinnauswirkung aus und sind daher nicht einzubeziehen.

Eine Entnahme ist bspw. auch die Zahlung der Geschäftsführervergütung an einen Gesellschafter auf sein privates Konto. Die bloße Gutschrift auf seinem Kapitalkonto ist noch keine Entnahme. Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft sind Einlagen und deren Rückzahlung eine Entnahme. Die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts in das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters, ist als Entnahme zu berücksichtigen. Beim aufnehmenden Mitunternehmer führt das zu einer Einlage.

Zinsen für sog. Investitionsdarlehen, mit denen Anlagevermögen finanziert wird, sind stets in vollem Umfang abziehbar. Dazu zählen auch Darlehen, die im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters stehen und mit dem er den Erwerb seines Mitunternehmeranteils finanziert hat, soweit das Darlehen auf den Erwerb von Anlagevermögen entfällt. Zinsen, die zu den Sonderbetriebsausgaben eines Mitunternehmers zählen, müssen bei diesem im Rahmen der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen hinzugerechnet werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 7. Mai 2008, IV B 2 S 2144/07/0001, BStBl. 2008 I S. 588; BFH-Urteil vom 29. März 2007, IV R 72/02, BStBl. 2008 II S. 420

 

In der Praxis sind folgende Fälle häufig anzutreffen: Mehrere Unternehmer schließen sich zusammen, um eine teure Maschine zu kaufen. Oder ein gewerblich genutztes Ladenlokal wird an ein Ehepaar vermietet, in dem jedoch nur der Ehemann sein Unternehmen betreibt. Was aus wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Gesichtspunkten recht sinnvoll erscheint, wird nun durch ein neues BMF-Schreiben steuerlich zum Verhängnis, wenn es um die Umsatzsteuer geht.

Nach der Ansicht des Finanzministeriums entfaltet nämlich in den genannten Fällen die Gemeinschaft als solche keine unternehmerische Tätigkeit, weil sie nicht als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auftritt.

Wenn also bspw. das Ladenlokal an das Ehepaar vermietet wird, aber nur der Ehemann Unternehmer ist, könne der Vermieter nicht zur Umsatzsteuerpflicht auf seine Vermietungsumsätze optieren. Eine Option sei nämlich nur möglich, wenn der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werde. Das sah der BFH in seiner dazu ergangenen Rechtsprechung anders. Er urteilte, dass die Vermietungsleistungen den jeweiligen Eheleuten zu gleichen Teilen zuzuordnen wären, weil beide gleichermaßen aus dem Mietvertrag berechtigt und verpflichtet seien. Der Ladenvermieter könne in so einem Fall zumindest für 50 % seiner Vermietungsumsätze zur Steuerpflicht optieren. Dieses günstige BFH-Urteil, das bereits im Jahr 2001 gefällt wurde, will die Finanzverwaltung nicht anwenden.

Das gleiche Schicksal droht der Gemeinschaft aus mehreren Unternehmern, die sich zum Erwerb einer Maschine zusammen geschlossen haben. Angeblich würden die Unternehmer keine gemeinsamen Umsätze „im Rahmen des Gesamtobjekts“ ausüben. Die Praxis, dass der Vorsteuerabzug auf die einzelnen Unternehmer gesondert und einheitlich aufgeteilt wird und anschließend abgezogen werden kann, will die Finanzverwaltung nicht dulden. Auch zu diesem Fall gab es bereits ein positives BFH-Urteil, das die gesonderte und einheitliche Feststellung der

Hinweis:

Die neue Sichtweise der Finanzverwaltung bietet einige Brisanz. Da das Schreiben keine Anwendungsvorschriften enthält, sind wohl alle offenen Fälle betroffen, auch Änderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Wer sich dagegen zur Wehr setzen möchte, muss auf alle Fälle ein finanzgerichtliches Verfahren in Kauf nehmen.

Sonst bleibt nur die Möglichkeit, solche Gestaltungen zu vermeiden. Zumindest bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen wäre es für den anteiligen Vorsteuerabzug nach der bisherigen Sichtweise der Finanzverwaltung ausreichend, wenn das Wirtschaftsgut unentgeltlich an
einen Gemeinschafter überlassen wird. Dann wird die Gemeinschaft unternehmerisch tätig, was aber ggf. wiederum andere umsatzsteuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Wir beraten Sie gerne!

Vorsteuerbeträge bejahte, wenn die Rechnung an die Bruchteilsgemeinschaft gerichtet ist und in einem Gesamtbetrag gesondert ausgewiesen wird. Jedem Unternehmer stünde nach der BFH-Rechtsprechung sein Anteil am Vorsteuerabzug zu.

Quelle: BMF-Schreiben vom 9. Mai 2008, IV A 5 S 7300/07/0017,

www.bundesfinanzministerium.de, BFH-Urteil vom 1. Oktober 1998, V R 31/98, HFR 1999 S. 207; BFH-Urteil vom 1. Februar 2001, V R 79/99, DB 2001 S. 1074; BFH-Urteil vom 7. November 2000, V R 49/99, HFR 2001 S. 483

 

Ab dem 1.7. 2008 bekommen Rentner mehr Geld. Die Rentenerhöhung beträgt 1,1 %. Für einen Rentner mit einer monatlichen Rente von bisher 1.200 € bedeutet das eine Erhöhung um 13,20 € pro Monat. Doch dieser Erhöhungsbetrag ist voll steuerpflichtig. Hintergrund ist die seit 2005 geänderte Rentenbesteuerung.

Grundsätzlich sind Renten in vollem Umfang steuerpflichtig. Dafür können Rentenversicherungsbeiträge in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings gibt es dafür eine bis zum Jahr 2025 dauernde Übergangsphase. Bis dahin sind nur ein Teil der Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei. Da jetzige Rentner und Jahrgänge, die in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen, ihre Rentenversicherungsbeiträge in hohem Umfang noch nicht von der Steuer absetzen konnten, wäre es ungerecht, wenn ihre Renten in voller Höhe zu versteuern wären. Deshalb werden die Renten schrittweise steuerpflichtig – analog wie die Rentenbeiträge Stück für Stück steuerfrei werden.

Wer bereits im Jahr 2005 eine Rente bezog, dessen steuerpflichtiger Rentenanteil beträgt 50 %. Der zu versteuernde Anteil steigt für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang um 2 %. Wie viel letztendlich steuerfrei bleibt, wird zu Beginn der Rente festgelegt. Da es sich beim Rentenfreibetrag um einen persönlichen fixen Betrag handelt, ändert sich dieser bis zum Lebensende nicht mehr, so zumindest die Auffassung der Finanzverwaltung. Der steuerfreie Anteil der Rente bleibt immer gleich. Rentenerhöhungen sind somit voll steuerpflichtig, da sich der Rentenfreibetrag nicht mehr ändert. Wer also auch vor der Rentenerhöhung Steuern zahlen musste, dem greift der Fiskus nach der Rentenerhöhung tiefer in die Tasche. Aber auch Rentner, die bislang noch keine Steuern zahlen mussten, können unter Umständen nach der Rentenerhöhung steuerpflichtig werden.

Hinweis:

Wir prüfen gerne für Sie, welche steuerliche Auswirkungen die Rentenerhöhung für Sie haben wird. Sprechen Sie uns an!

 

Unter bestimmten Bedingungen kann der Verkauf von privaten Gegenständen steuerpflichtig sein, so z.B. der Verkauf eines Grundstücks, wenn die Anschaffung nicht mehr als 10 Jahre zurück liegt. Bei anderen Wirtschaftsgütern beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr.

Welche Wirtschaftsgüter zählen zu denen, für die die verkürzte Spekulationsfrist gilt? Bis zum Jahr 2009 fallen unter diese Gruppe hauptsächlich Wertpapiere. Welche außerdem dazu zählen, wird durch die Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Teilweise vertritt man die Auffassung, dass grundsätzlich alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter unter die Jahresfrist fallen – außer Grundstücke. Die Finanzverwaltung ist dagegen der Meinung, Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens, insbesondere Jahreswagen, seien von der Vorschrift nicht erfasst, da hier keine Überschusserzielungsabsicht gegeben sei. Außerdem seien bei solchen Gegenständen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen.

Da beim Verkauf von Gebrauchsgegenständen regelmäßig Verluste erzielt werden, wäre dessen Berücksichtigung steuerlich von Vorteil, weil dieser wiederum mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können.

Diese Frage ließ nun ein Steuerpflichtiger vom BFH klären. Er verkaufte im Oktober 2001 ein BMW 328i Cabrio, das er erst im Januar 2001 erworben hatte und büßte dabei ca. 2.400 € ein. Den Verlust wollte er steuerlich geltend machen. Das ließen weder das Finanzamt, noch später das Finanzgericht zu. Doch der Gang vor den BFH lohnte sich.

Der BFH beurteilte den Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb der Jahresfrist als steuerbar. Die gesetzliche Vorschrift erfasse alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Darunter fallen auch Gebrauchtwagen. Die Richter hielten es für nicht gerechtfertigt, Wirtschaftsgüter des täglichen

 

Hinweis:

Wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird, bleibt abzuwarten. Fraglich ist auch, ob nun alle Verkäufe im Privatbereich, so z.B. auch Privatverkäufe über Ebay, steuerpflichtig werden bzw. die Verluste steuerlich relevant sind.

Verkäufer von Jahreswagen sollten sich bei ablehnenden Steuerbescheiden auf diese positive BFH-Rechtsprechung berufen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung wegen eines Gesetzentwurfs zur Einführung einer generellen Wertzuwachsbesteuerung sei nicht Gesetz geworden. Schließlich habe der Steuerpflichtige den erwirtschafteten Verlust auch erzielt. Allein schon wegen der kurzen Veräußerungsfrist liege Einkunftserzielungsabsicht vor.

Quelle: BFH-Urteil vom 22. April 2008, IX R 29/06, BFH-Pressemitteilung vom 11. Juni 2008, Nr. 55/08

6. Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC’s wankt

Die GEZ-Gebühr für internetfähige Computer ist ins Wanken geraten. Das Verwaltungsgericht Koblenz

urteilte, dass die Gebühr nicht für beruflich genutzte Computer mit Internetanschluss anfalle (VG Kob-

lenz, Urteil vom 15.7.2008, Az.: 1 K 496/08.KO). Das Gericht entschied damit zu Gunsten eines Rechts-

anwalts, der gegen die Gebührenpflicht klagte.

Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt

er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich be-

dingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen

schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im

Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der GEZ an. Im Verfahren teilte er mit, er habe

in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei

deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ

Rundfunkgebühren in Höhe von mtl. 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem

Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.

Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät

zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem

PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen,

jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkem-

pfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fersehempfang ausgerichtet und würden nach der

Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt

werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC‘s in Geschäfts- oder Kanzleiräumen,

der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grund-

recht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde

errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Em-

pfang bereithalten“, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich

genutzten PC entrichten müsse.

Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.

Betroffene Freiberufler können gegen die Gebührenbescheide Widerspruch einlegen. Dieser Wider-

spruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Die GEZ kann allerdings die Vollziehung aus-

setzen; die Aussetzung soll sogar erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ange-

griffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 4 VwGO). Hierauf sollte der Widerspruchsführer hin-

weisen.

Eine Vielzahl von Freiberuflern haben sich an die jeweiligen Ministerpräsidenten der Länder gewandt

und erreicht, dass Internet-PC’s nicht als Fernseh- sondern nur als Radiogeräte eingestuft wurden; die

Gebühren betragen somit statt 17,03 € nur noch 5,52 € mtl. Auch diese Gebühr könnte nun entfallen. Die GEZ wies bei Einführung der Gebühr zum 1.1.2007 darauf hin, dass ohnehin in nahezu allen

Betrieben ein Rundfunkgerät angemeldet sei und daher die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte gelte.

P.S. Unsere Mandanteninformationen stehen auch im Internet auf unserer Homepage. Wir

stellen Ihnen die Mandanteninformationen gerne auch als eMail-Abonnement zur Verfügung.

Bitte geben Sie uns hierzu Ihre eMail-Adresse bekannt.

 

 

 

1. Zurückbehaltene Forderungen bei Praxiseinbringung

2. Schuldzinsenabzug bei Mitunternehmerschaften

3. Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung

4. Rentenerhöhung führt zu höherer Steuer

5. Verlust aus Gebrauchtverkauf steuermindernd absetzen

6. Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC’s wankt

 

 

 

Sehr verehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den

Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den

Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne

Berechnung.

 

 

  1. Zurückbehaltene Forderungen bei Praxiseinbringung