10 / 2013

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 10/2013

 

1.        Teilabzugsverbot auch bei Liquidation

2.        Steuerfalle bei Dienstwagen für im Ausland wohnende Mitarbeiter (BdSt)

3.        Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann bis 2012 zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen führen

4.        Wertausgleich bei Leasing: keine Umsatzsteuer

5.        Risiko Scheinselbständigkeit

6.        Keine Abgeltungsteuer für Kapitalerträge unter Geschwistern

7.        Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gleichheitswidrig?

8.        Änderung der Rechtslage bei der Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsveranstaltungen

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

1.     Teilabzugsverbot auch bei Liquidation

 Die (teilweise) Rückzahlung der Stammeinlage an den Gesellschafter einer GmbH führt zu teilweise steuerbefreiten Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG, die die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. auf die (übersteigenden) Anschaffungskosten rechtfertigen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2013 – 12 K 2963/12 E, DB0612404

 

2.     Steuerfalle bei Dienstwagen für im Ausland wohnende Mitarbeiter (BdSt)

Überlässt der Chef einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, z.B. für Privatfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, so gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels. Dies hat zur Folge, dass die Überlassung des Dienstwagens umsatzsteuerlich dort erfasst wird, wo der Mitarbeiter wohnt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Mitarbeiter im Ausland lebt. Denn damit muss sich der Unternehmer auch im Ausland registrieren lassen und dort die entsprechenden steuerlichen Pflichten erfüllen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) hin.

 

3.     Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann bis 2012 zu   steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen führen

Mit Urteil vom 12. Juni 2013 I R 109-111/10 hat der BFH entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen kann, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen. Es entspricht wohl gängiger Praxis und Empfehlung einschlägiger Verkehrskreise, beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie „vorzuschalten“, vorzugsweise, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu ‚ersparen‘, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Dieses Gestaltungsmodell kann jedoch in Deutschland „teuer“ werden, weil für die Immobiliennutzung meistens keine oder keine marktübliche Miete gezahlt wird und der Mietverzicht dann eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter darstellt. Die Gesellschaft verzichtet nämlich in aller Regel nur aus Gründen des gesellschaftlichen Näheverhältnisses auf eine entsprechende „Vermögensmehrung“.

Konkret ging es um eine deutsche Familie – die Eltern und ihre beiden Kinder -, die im Jahre 2000 für rd. 2,4 Mio. DM ein 1.000 qm großes, in Porto Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 qm großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, „dazwischen“ aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, „geschaltet“ hatte. Das Haus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zzgl. eines Gewinnzuschlags von rd. 78.000 € jährlich. Der BFH hat das im Grundsatz bestätigt.

Beim Kauf einer ausländischen Ferienimmobilie wird das Urteil zu beachten sein. Das gilt insbesondere für Objekte in Spanien.

Allerdings ist die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland insoweit von 2013 an eher gering, weil nach dem seitdem geltenden neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für derartige Gewinnausschüttungen zumeist in Spanien liegen dürfte.

 

4.     Wertausgleich bei Leasing: keine Umsatzsteuer

Leasingverträge über Kraftfahrzeuge sehen gewöhnlich vor, dass der Leasingnehmer nach Rückgabe des Fahrzeugs einen Minderwertausgleich zu leisten hat für Schäden, die über den gewöhnlichen Verschleiß hinausgehen. Die Finanzverwaltung ist bisher der Ansicht, die Zahlung für den Minderwert liege noch im Rahmen des umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches. Der Minderwertausgleich sei daher umsatzsteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber nun entschieden, dass der Minderwertausgleich echter Schadensersatz sei. Er unterliege daher nicht der Umsatzsteuer. Der Ausgleich sei zu zahlen, weil der Leasingnehmer das Fahrzeug stärker abgenutzt habe, als nach dem Vertrag erlaubt war. Er liege daher außerhalb eines Leistungsaustausches. Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits im gleichen Sinne entschieden hatte.

 

5.     Risiko Scheinselbständigkeit

Aus einem Werkvertrag (mit “Freien Mitarbeitern”) kann ganz schnell ein Arbeitsvertrag werden.
Maßgeblich ist die Gesamtschau aller Umstände. Das Interesse, eine Beschäftigung als freie Mitarbeit darzustellen erlischt besonders schnell im Falle von längeren Erkrankungen, Kündigungen etc..  Ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). In Abgrenzung zum Werkvertrag (§ 631 BGB) kann man festhalten:

beim Dienstvertrag wird eine Leistung bzw. Tätigkeit versprochen,

beim Werkvertrag wird ein Erfolg versprochen.

Wenn für die Tätigkeit nicht ein Erfolg versprochen wird und weisungsgebunden gearbeitet wird, liegt ein Dienstvertrag vor.  Der “Freie Mitarbeiter” ist nur zum Schein selbständig.

Ob die Parteien doch viel lieber einen Werkvertrag würden haben wollen, ist dabei irrelevant: Maßgeblich ist vor allem, was die beiden tatsächlich machen: Ist ein Werkvertrag /Freie Mitarbeiterschaft gewollt, werden aber tatsächlich die Kriterien eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, dann liegt auch ein Arbeitsverhältnis vor.

Die Folgen sind durchaus dramatisch:

·         Der Auftraggeber ist jetzt Arbeitgeber – und zwar rückwirkend.

·         Der Auftragnehmer ist jetzt rückwirkend Arbeitnehmer und hat Ansprüche u.a. auf Urlaub und  Gehalt.

·         Der Mitarbeiter hat ggf. Kündigungsschutz (bei einem Betrieb von mehr als 10 Arbeitnehmern und bei einer zurückgerechneten Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten).

·         Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) plus Säumniszuschläge nachzahlen.

·         Der Arbeitgeber muss die erhaltene Vorsteuer (zwischen den beiden ging es ja bisher nur um die Umsatzsteuer, die der Auftraggeber dem “Freien” bezahlt hatte und im Vorsteuerabzug wieder geltend gemacht hat) zurückerstatten und Lohnsteuer nachzahlen.

·         Sowohl das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge wie auch die nicht bezahlte Lohnsteuer ist jeweils eine Straftat.

Finanziell können diese Folgen den Arbeitgeber schnell mit mehreren zehntausend Euro pro  Mitarbeiter/Scheinselbständigen belasten. Die Frage, ob nicht doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, bedarf also einer sehr sorgfältigen Prüfung.

 

6.     Keine Abgeltungsteuer für Kapitalerträge unter Geschwistern

Handelt es sich bei Schuldner und Gläubiger von Kapitalerträgen um Geschwister, muss derjenige, der die Zinsen erhält, sie mit dem persönlichen Steuersatz besteuern. Die 25-prozentige Abgeltungsteuer greift hier nicht, entschied das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.4.2013, Az. 8 K 3100/11. Es besteht noch die Chance, dass der BFH das anders sieht und sich bei Darlehensverträgen und daraus resultierenden Kapitalerträgen zwischen Geschwistern und anderen Angehörigen für die Anwendung der Abgeltungsteuer ausspricht. Denn bei ihm ist die Revision unter dem Az. VIII R 35/13 anhängig. Gegen nachteilige Steuerbescheide helfen also vorerst nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

 

7.     Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gleichheitswidrig?

Mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

Nach § 6 Abs. 5 EStG ist bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen der sog. Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut

·         von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen,

·         aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie

·         zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften überführt wird. Wird ein Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft überführt, sind hingegen die stillen Reserven des Wirtschaftsguts aufzudecken.

In der Fachdiskussion wird diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung vielfach beanstandet und teilweise als gleichheitswidrig angesehen. Auch innerhalb des BFH wird diese Auffassung vertreten. Dabei besteht Streit darüber, ob sich die eingeforderte Gleichbehandlung durch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der IV. Senat des BFH bejaht eine solche Möglichkeit, der           I. Senat des BFH lehnt eine solche Möglichkeit ab.

Allseits wurde erwartet, dass dieser Streit zu einer sog. Divergenzanrufung an den Großen Senat des BFH führen würde.

Der I. Senat des BFH hat indessen einen anderen Weg eingeschlagen. Auch ihn überzeugen nunmehr die geltend gemachten Gleichheitsbedenken. Da er angesichts der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nach wie vor keine Möglichkeit sieht, diese Überzeugung mittels einer Gesetzesauslegung durchzusetzen, hat er deswegen die Verfassungsfrage durch Beschluss vom   10.April 2013 I R 80/12 dem BVerfG zur Normenkontrolle vorgelegt.

 

 

8.     Änderung der Rechtslage bei der Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsveranstaltungen

In zwei neuen Entscheidungen (Urteile vom 16. Mai 2013 VI R 94/10 und VI R 7/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 Euro/Person) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen (s. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; PM vom 20. Februar 2013 Nr. 11/13).

2. Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies hat der BFH nun durch Urteil vom     16. Mai 2013 (VI R 94/10) entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

Im Streitfall (VI R 94/10) hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt (FA) hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten.

3. In einem weiteren Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 7/11) hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.

In diesem Fall (VI R 7/11) hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des FA auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer. Da das FA die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Das FG hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und der Klage insgesamt stattgegeben.

 

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