06 / 2013

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6/2013

1.Zins-Cap-Darlehen

2.Steuerkeil

3.Rundfunkabgabe

4.Alt-Spekulationsverluste nutzen

 


Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

1.Zins-Cap-Darlehen

Werden in Kreditverträgen variable Zinssätze vereinbart, haben die Banken im Rahmen der Vertragsbedingungen ganz genau die Voraussetzungen anzugeben, nach denen eine Änderung des Zinssatzes vorgenommen werden kann.

Dem Bankkunden muss es möglich sein vorherzusehen, wann überhaupt eine Anpassung der Konditionen erfolgt und auf welcher Art und Weise diese Anpassung durch die Bank vollzogen werden kann. Lassen Darlehensverträge eine solche klare Regelung vermissen, kann der eigentlich geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz und sogar darunter reduziert werden. Das hat das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 01.12.2011, Az.: 1 O 124/11, im Rahmen eines sog. „Zins-Cap Darlehens“ entschieden und die Deutsche Apotheker und Ärztebank verurteilt an einen Apotheker über 233.000,00 EUR gezahlte Zinsen und Gebühren zurückzuzahlen.


Die im Kreditvertrag verwendete Klausel – „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere die Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu erhöhen“ – hielt das Gericht hingegen für unzureichend und schloss sich hiermit der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden an, welches bereits ein Jahr zuvor im Rahmen seines Urteils vom 16.11.2010, Az.: 5 U 17/10, ausgeführt hatte, dass diese Klausel nicht den gesetzlichen Vorgaben genüge, da sie zu intransparent und ungenau sei. Ebenso entschied es das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.04.2012 (Az.: 6 U 7/11), in welchem es ebenfalls feststellte, dass die Klausel zu unbestimmt und ungenau sei.

Sollten auch in Ihrem Zins-Cap-Darlehensvertrag allgemein gehaltene Zinsanpassungsklauseln enthalten sein, die weder den Referenzzinssatz noch die Anpassungsmarge konkret bezeichnen, empfehlen wir Ihnen, diese von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen und ggf. auch von Ihnen zu viel gezahlte Zinsen und Gebühren von Ihrer Bank zurückzufordern.
Möglicherweise sind insofern sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern.

 

 

2.Steuerkeil

Der Anteil von Steuern und Abgaben an den Gesamtarbeitskosten, der sogenannte Steuerkeil, ist in Deutschland 2012 je nach Familienkonstellation gleich geblieben oder leicht gestiegen. Das Einkommen eines unverheirateten Angestellten ohne Kind und mit durchschnittlichem Verdienst wurde wie im Vorjahr mit 49,8 Prozent belastet.

Quelle: www.oecd-ilibrary.org/taxation/taxing-wages-2013_tax_wages-2013-en

 

 

3.Rundfunkabgabe

 

Die Rundfunkabgabe wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung kaum Bestand haben; Klagen sind bereits anhängig. Es empfiehlt sich zur Vermeidung bestandskräftiger Bescheide, die Rundfunkabgabe nur unter Vorbehalt zu zahlen; entsprechende Vordrucke finden sich im Internet zuhauf. Insbesondere ist Inhabern von Zweitwohnungen im Zuge der Beratung zu empfehlen, sich auf die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkabgabe für Zweitwohnungen zu berufen und diese ebenfalls nur unter Vorbehalt zu begleichen.

 

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist im Übrigen, ob die Rundfunkabgaben für die beruflich veranlasste Zweitwohnung als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung absetzbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). Dies wird jedenfalls dann abzulehnen sein, wenn man die Anschaffung eines Fernsehers für die Zweitwohnung nicht als abziehbaren Aufwand anerkennt.

 

 

4.Alt-Spekulationsverluste nutzen

 

1.Problemstellung

Die Möglichkeit der Verlustverrechnung für Altverluste ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2013 möglich. Bei den so genannten „Altverlusten“ handelt es sich um Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 EStG a.F., die bis zum 31.12.2008 aus der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb der einjährigen „alten“ Spekulationsfrist entstanden sind. Diese Altverluste können mit „neuen“ Gewinnen vorrangig verrechnet werden.

 

Das Kreditinstitut führt im Regelfall zwei „Steuertöpfe“, einen allgemeinen „Verrechnungstopf I“ für Zinsen, Stückzinsen, Dividenden und Gewinne/Verluste aus Kapitalanlagen, die keine Aktien sind. Darüber hinaus führt das Kreditinstitut einen zweiten „Verrechnungstopf II“ für reine Aktiengewinne/-verluste. In diesen Steuertöpfen werden Erträge mit Verlusten saldiert. Weisen die Steuertöpfe jeweils einen positiven Saldo aus, wird Abgeltungssteuer abgezogen und abgeführt. Ist der Verrechnungstopf II positiv (also der Saldo zwischen Gewinn und Verlust aus Aktiengeschäften), kann eine vollumfängliche Verrechnung mit Alt-Verlusten in der Steuerveranlagung bis maximal in Höhe des positiven Saldos der Gewinne mit den verrechneten Neuverlusten erfolgen. Dasselbe gilt für den im Verrechnungstopf I ausgewiesenen positiven Saldo aus Wertpapierveräußerungen (außer Aktien) nach § 20 Abs. 2 EStG.

 

2.Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlustverrechnung

 

2.1Isolierung verlustbringender Wertpapiere (Mehrdepotstrategie)

 

Die Isolierung verlustbringender Wertpapiere soll verhindern, dass die verrechnungsfähigen Topfsalden um die Neuverluste gemindert sind. Altverluste lassen sich im Prinzip nur mit jenen positiven Salden verrechnen, die nach Verrechnung aller positiven Einkünfte mit den negativen durch die Bank verbleibt. Um einen möglichst hohen Gewinn zu generieren, der mit Altverlusten verrechnet werden kann, sollten daher verlustbringende Wertpapiere in 2013 entweder nicht veräußert werden oder aber die verlustbehafteten Wertpapiere werden in ein separates Wertpapierdepot, am besten bei einer anderen Bank, übertragen (Mehrdepotstrategie). Mit Eröffnung eines weiteren Depots und der anschließenden Übertragung der Verlustbringer eröffnet die andere Bank für diese Wertpapiere gesonderte Steuertöpfe, in welche nur diese Verluste einfließen. Die Steuertöpfe des Gewinnbringerdepots werden dadurch nicht mitVeräußerungs-verlusten des Verlustbringerdepots belastet. Die Steuertöpfe des Gewinnbringerdepots weisen nur die Gewinne aus, die der Anleger in 2013 realisiert. Mit diesen Gewinnen können die gesondert festgestellten Altverluste aus 2008 im Rahmen der Steuerveranlagung saldiert werden.Veräußert der Anleger die Verlustpapiere aus dem Zweitdepot bei der zweiten Bank, generiert der Kapitalanleger eigenständige Verluste. Diese lassen sich unbegrenzt vortragen und mit künftigen Gewinnen verrechnen.

 

2.2Verkauf gewinnbringender Wertpapiere

 

Generell gilt, dass in 2013 Wertpapiere, die mit Gewinn veräußert werden können, auch veräußert werden sollten. Dies auch dann, wenn weitere Kurssteigerungen erwartet werden. Denn während die Gewinne zur Verrechnung der Altverluste verwendet werden können, lassen sich dieselben Wertpapiere nach Veräußerung und Gewinnrealisierung wieder erwerben. Dieses Sale-and-buy-back-Verfahren stellt im Regelfall keinen Gestaltungsmissbrauch dar, sofern Kauf und Verkauf nicht zum selben Börsenkurs erfolgen.

 

2.3Verlustnutzung durch Verrechnung mit Stückzinsen

 

Altverluste lassen sich grundsätzlich nicht mit Zinserträgen und anderen Einkünften i.S. § 20 Abs. 1 EStG verrechnen. Zählen die Zinsen aber zum Veräußerungserlös, entsprechen sie den Einkünften i.S. § 20 Abs. 2 EStG. Sie können dann wie gesehen vollumfänglich mit Altverlusten verrechnet werden.

 

Während gezahlte Stückzinsen bekanntlich negative Einnahmen darstellen, zählen die Stückzinsen bei Veräußerung des Wertpapiers zum Veräußerungserlös. Werden die Anleihen kurz vor dem Kupontermin veräußert, fallen besonders hohe Stückzinsen an, die den Veräußerungsgewinn entsprechend erhöhen und somit auch das Verlustverrechnungspotenzial für Altverluste. Es empfiehlt sich zu prüfen, ob durch Veräußerung der im Depot enthaltenen festverzinslichen Wertpapiere in 2013 – möglichst zeitnah zum Kupontermin – unter Einreichung der Stückzinsen ein verrechnungsfähiger Veräußerungsgewinn generiert werden kann.

 

Die Vornahme der Altverlustverrechnung muss hierbei zwingend in der Steuererklärung erfolgen. Denn die Depotbank (der die Altverluste nicht bekannt sind) zieht – bei Vorliegen eines positiven Saldotopfes I – auf den Veräußerungserlös zunächst Abgeltungsteuer ab. Mit der Altverlustverrechnung im Veranlagungsverfahren erhält der Steuerpflichtige einen Rückvergütungsanspruch.

 

2.4Kauf und Veräußerung von Zerobonds

 

Einen ähnlichen Effekt wie mit den Stückzinsen bei Anleihen erzielt der Kapitalanleger mit Zerobonds. Bei diesen sogenannten Nullkuponanleihen werden die Zinsen nicht jährlich ausgeschüttet, sondern am Ende der Laufzeit in einer Summe vergütet. Wird das Papier während der Laufzeit veräußert, vereinnahmt der Veräußerer besitzzeitanteilige Zinserträge in Gestalt des Veräußerungserlöses. Die im Veräußerungspreis enthaltenen Zinsen werden steuerlich als Kursgewinne behandelt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Hat der Kapitalanleger Zerobonds im Depot bzw. erwirbt dieser in 2013 Nullkuponanleihen und veräußert diese noch vor dem 31.12.2013, kann er die während der Besitzzeit angefallenen Zinsen voll mit Altverlusten gegenrechnen. Das gilt unabhängig vom Erwerbszeitpunkt des Zerobonds. Es können also auch Zerobonds aus einer Anschaffung vor dem 01.01.2009 mit Verlustverrechnungseffekt veräußert werden, da Zerobonds zu Finanzinovationen zählen, deren Erträge unabhängig von einer bestimmten Haltefrist der Steuerpflicht unterliegen.

 

2.5Verlustwandlermodelle nutzen

 

Mittels so genannter „Verlustwandlermodelle“ soll der Vortrag von Altverlusten über das Jahr 2013 hinaus erreicht werden. Der Anleger erreicht dies, indem er seine Alt-Spekulationsverluste in unbegrenzt vortragsfähige „Neuverluste“ aus Kapitalvermögen wandelt. Nachfolgende Anlagestrategien tragen im Fachjargon daher auch die Bezeichnung „Verlustwandlermodelle“.

 

Die Wandlung in Neuverluste wird u.a. erreicht, indem der Anleger zwei entgegenlaufende Wertpapiere wie Zertifikate oder Exchange Traded Funds (ETF) auf einen Basiswert kauft (so genannte Bull/Bear-Strategie). Vorausgesetzt der Basiswert, idealerweise ein Börsenindex, z.B. der Deutsche Aktienindex DAX, bleibt für den Rest des Jahres 2013 nicht auf demselben Kursniveau, entwickelt sich eines der beiden entgegenlaufenden Wertpapiere mit Gewinn, das andere entsprechend mit Verlust. Das gewinnbringende Anlagepapier verkauft der Anleger und rechnet den Gewinn mit den Altverlusten auf. Mit dem verlustbringenden Anlagepapier hat der Anleger einen unbegrenzt vortragsfähigen Neuverlust generiert, den dieser auch über das Jahr 2013 hinaus mit abgeltungsteuerpflichtigen Gewinnen verrechnen kann (bzw. die Bank erledigt das). Der Altverlust hingegen hat sich um die erzielten Gewinne verringert, bzw. wurde im Idealfall ausgeglichen, so dass die Gewinne per Saldo steuerfrei waren.

 

Das Wandlermodell funktioniert aber nur, wenn die beiden Anlagen nicht als eine Einheit zusammengerechnet werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 22.06.2011 – I R 103/10 entschieden, dass neben dem Bruttobetrag der Zinsen aus einer Kapitalanlage als Werbungskosten auch der Verlust aus einem von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Währungstermingeschäft zu berücksichtigen sind, wenn beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit bilden.

 

2.6Betreiben von aktivem Kuponstripping

 

Mit dem Kuponstripping wird wiederum das Ziel der Umwandlung von Altverlusten in mit abgeltungsteuerpflichtigen Gewinnen über 2013 hinaus verrechenbare Verluste verfolgt. Hierzu wird der Zinskupon von einer nach 2008 erworbenen langlaufenden Anleihe getrennt und separat verkauft. Der Erlös aus der Veräußerung des Zinsscheins kann mit Altverlusten verrechnet werden (Erlös aus Zinsschein zählt zum aufrechenbaren Veräußerungserlös).

Ein im Regelfall zu realisierender Verlust aus der Veräußerung der Anleihe (Stammrecht) stellt einen unbegrenzt verrechenbaren Verlust aus Kapitalvermögen dar.

 

3.Altverluste aus Stillhaltergeschäften

 

Verluste aus Stillhaltergeschäften lassen sich bekanntlich nur mit solchen ausgleichen. Das Gesetz verweist hier auf Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1

Nr. 11 EStG. Darunter fallen ausschließlich Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen. Altverluste aus Stillhaltergeschäften können mit Stillhalterprämien aus Neugeschäften vollständig ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist analog noch bis einschließlich 2013 möglich.

 

4.Praktische Durchführung

 

Die besondere Altverlustverrechnung kann nur im Rahmen der Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz erfolgen. Eine bankinterne Verlustverrechnung kannnicht erfolgen, da der Depotbank die gesondert festgestellten Altverluste nicht bekannt sind. Sofern die Depotbank bereits Abgeltungsteuer aufgrund positiver Salden in den Verrechnungstöpfen abgezogen hat, erfolgt eine Rückerstattung zu viel gezahlter Abgeltungsteuer durch die Finanzverwaltung.

 

5.Verlustverrechnung ab 2014

 

Altverluste, die mit Gewinnen aus Veräußerungen von Wertpapieren aller Art i.S. § 20 Abs. 2 EStG in 2013 nicht verrechnet werden konnten, können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG n.F. zeitlich unbegrenzt verrechnet werden. Das sind u.a. Veräußerungsgewinne aus Grundstücksgeschäften, aus der Veräußerung von physischem Edelmetall oder Fremdwährungsgewinne. Aufrechenbar mit Altverlusten sind aber auch Gewinne aus der Veräußerung von in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgütern durch Entnahme oder Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder alle mittels Einlagen entstehenden „fiktiven“ Veräußerungsgewinne i.S. § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG.

 

 

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