02 / 2015

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 2/2015

 

  1. Einkommensteuer / Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht steuerbar (FG)

  2. FAZ vom 21.01.2015: Ärzte im Fokus der Betriebsprüfung

  3. Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  4. Sensationelle Wendung des BFH: Schönheitsoperationen und die Umsatzsteuer

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

  1. Einkommensteuer / Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht steuerbar (FG)

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Kapitaleinkünften führt (FG Münster, Urteil v. 10.12.2014 – 10 K 2030/13 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Bei einer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen Anleihe, das einen jederzeitigen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Die Emittentin hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor.

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben und machte im Jahr 2011 von seinem Anspruch Gebrauch, indem er sich 20 Goldbarren á 100g aushändigen ließ. Die Differenz zwischen den Goldwerten 2009 und 2011 führte zu einem Gewinn in Höhe von rund 20.000 €, den die Bank des Klägers in ihrer Erträgnisaufstellung bescheinigte. Das Finanzamt behandelte diesen Gewinn – entsprechend einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung – als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Gericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stellt keine Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar und führt damit nicht zu einem Kapitalertrag.

  • Die Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung ist bereits keine Kapitalforderung, weil sie keinen Geldanspruch, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung (Lieferung von Gold) verbrieft.

  • Die Börsenfähigkeit ändert hieran nichts. Zudem liegt kein Veräußerungsvorgang vor, da die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung vielmehr zu ihrem Untergang führt.

Hinweis: Wegen der Abweichung von der Verwaltungsanweisung (s. BMF, Schreiben v. 9.10.2012; Tz. 57; NWB DokID: AAAAE-19961) – hat der Senat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Zum selben Ergebnis war im Übrigen bereits der 12. Senat des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil v. 14.3.2014 (Az. 12 K 3284/13 E) gekommen (s. hierzu NWB-Nachricht v. 2.5.2014).

Quelle: FG Münster, Newsletter 1/2015

 

  1. FAZ vom 21.01.2015: Ärzte im Fokus der Betriebsprüfung

 

Wie die FAZ in einem Artikel vom 21.01.2015, Seite 16, berichtet, hat der Bundesrechnungshof die Finanzbehörden in ungewohnter Deutlichkeit dazu aufgefordert, die Betriebsprüfungsintensität bei niedergelassenen Ärzten zu verstärken.

Die FAZ verweist in ihrem Artikel auf den Vortrag einer namentlich genannten Leiterin eines Finanzamts für Steuerstrafsachen.

In ihrem Vortrag hat die Finanzbeamtin typische Fallgestaltungen der Steuerhinterziehung durch Ärzte aufgeführt. Die Palette reicht von vereinnahmten schwarzen Bareinnahmen über den umfangreichen Abzug von Lebenshaltungskosten im Betriebsausgabenbereich.

Der Artikel „Steuersünder im weißen Kittel“ verweist auch darauf, dass sowohl Steuerberater als auch Finanzbeamte von einem Vorurteil gekennzeichnet sind, „Das kann nicht sein, so etwas macht so einer nicht“.

Es ist daher in der Praxis damit zu rechnen, dass die Finanzbehörden in naher Zukunft die Prüfungsdichte bei niedergelassenen Ärzten erhöhen werden.

 

  1. Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Wird eine Dusche aus gesundheitlichen Gründen behindertengerecht umgebaut, so sind die damit im Zusammenhang stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Abziehbar sind grundsätzlich aber nur die Kosten, für die die Krankheit oder Behinderung ursächlich ist. Bei einem Umbau der Dusche gehören zu den abzugsfähigen Kosten nicht nur das Material und die Lohnkosten für den Einbau einer ebenerdigen Duschwanne, sondern auch die Nebenkosten und Folgekosten des Umbaus. Der Einbau einer breiteren Tür, der Austausch der Armaturen und der Ersatz der Wandfliesen sind den Folgekosten eines Umbaus zu einer behindertengerechten Dusche zuzurechnen. Entsprechendes gilt auch für behindertengerechte Anpassungen in der Wohnung.

Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur Aufwendungen, die eine zumutbare Belastung (§ 33 Abs.3 EStG) übersteigen.

Wird eine ganze Wohnung oder das gesamte Gebäude behindertengerecht umgebaut, sind die Aufwendungen jedoch aufzuteilen in Aufwendungen, die durch die Krankheit oder Behinderung verursacht sind und solche, die eine Verbesserung der Wohnumgebung im Allgemeinen darstellen. Dazu kann es notwendig sein, einen Sachverständigen heranzuziehen.

 

  1. Sensationelle Wendung des BFH: Schönheitsoperationen und die Umsatzsteuer


Nach dem Urteil des V. Senats des BFH vom 4. Dezember 2014 V R 16/12 sind ästhetische Operationen (“Schönheitsoperationen”) als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Darüber ist auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu entscheiden. Das Regelbeweismaß ist auf eine “größtmögliche Wahrscheinlichkeit” zu verringern.

Konkret bedeutet dies: Eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Stattdessen ist auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen.

Der BFH betont auch die den Steuerpflichtigen (Klinik oder Arzt) treffenden Mitwirkungspflichten. Dieser muss –auf anonymisierter Grundlage– detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen.

 

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