06 / 2014

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 6/2014

 

  1. BFH: Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung / Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

  1. Ehegatten-Arbeitsverhältnis – Pkw-Gestellung muss fremdüblich sein

  2. Eine Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Jahresurlaub geht auch mit dem Tod nicht unter

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

 

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

 

  1. BFH: Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung / Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

 

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 20. März 2014 (VI R 55/12) entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sein können.

 

Die Streitfrage

Im Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

Die Hintergründe der Entscheidung

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Denn der Begriff “im Haushalt” sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.

Nach einem weiteren Urteil des VI. Senats vom 20. März 2014 (VI R 56/12) gilt Entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

 

  1. Ehegatten-Arbeitsverhältnis – Pkw-Gestellung muss fremdüblich sein

 

Die Pkw-Überlassung ist zwar grundsätzlich auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen. Dies setzt aber voraus, dass die Bedingungen für die Kfz-Gestellung fremdüblich sind, so der Bundesfinanzhof (BFH 21.1.14, X B 181/13).

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau angestellt. Die durchschnittliche Arbeitszeit von 17 Wochenstunden wurde mit monatlich 150 EUR und der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit eines VW Tiguan vergütet. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab, weil die Vergütung einem Fremdvergleich nicht standhielt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Hinweis: Angesichts des bei Angehörigen regelmäßig fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z. B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG) zuzurechnen sind. Die Überlassung eines Pkw kann daher grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den Vertragsinhalt (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkw zu Recht verneint.

 

 

  1. Eine Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Jahresurlaub geht auch mit dem Tod nicht unter

 

Die Kernaussage

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter.

Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen. Im Ergebnis könnten sich damit die Erben den Urlaubsanspruch des Verstorbenen auszahlen lassen (EuGH, Urteil v. 12.6.2014 – Rs. C-118/13).

Der Hintergrund

Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer An-spruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat und dass dieser Urlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Der Sachverhalt

Der Arbeitnehmer des Streitfalles war bis zu seinem Tod bei einem Unternehmen im Inland beschäftigt. Bis er starb hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt. Die Witwe des Arbeitnehmers forderte eine Abgeltung für den von ihrem Ehegatten nicht genommenen Jahresurlaub. Das Unternehmen wies die Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit der Abgeltung.

Die einzelnen Ausführungen des EuGH

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts. Die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs stellen zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs dar.

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat, Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm jeder Genuss des Anspruchs auf Urlaub vorenthalten wird (EuGH, Urteil v. 3.5.2012 – Rs. C-337/10).

Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl er krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte.

Der Gerichtshof betont, dass der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen ist. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stellt die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher.

Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.

 

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