10 / 2015

Informationen für Mandanten und Freunde des Hauses 10/2015

 

1.Erstellung Ihrer Steuererklärungen 2014 – Verspätungszuschläge

2.Französische Besteuerung grenzüberschreitender Dividendenausschüttungen unionsrechtswidrig

3.Eine sehr formalistische Entscheidung des BFH zum Nachteil des Steuerpflichtigen: Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung als neue Tatsache

4.Jeder Betriebsprüfer ist bemüht einem Fahrtenbuch die Anerkennung zu versagen – Was ist zu beachten?

5.Die Anwendung der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14a UStG für Leistungen der professionellen Zahnreinigung

6.Realisierung von Verlusten i.S.d. § 17 EStG durch eine Veräußerung an Angehörige für 0 €

7.Wie hoch darf ein Verspätungszuschlag sein?

 

Sehr verehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die nachfolgenden Hinweise empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch gar ein Beratungsgespräch ersetzen. Wir möchten mit den Ausführungen den Dialog mit Ihnen anregen. Selbstverständlich erfolgt diese Serviceleistung ohne Berechnung.

 

1.Erstellung Ihrer Steuererklärungen 2014 – Verspätungszuschläge

 

Es drohen Verspätungszuschläge, wenn die Steuererklärungen 2014 – mangels vorliegenden Belegen – nicht bis zum 31.12.2015 beim Finanzamt eingereicht werden.

 

Falls wir Ihre Erklärung vorbereiten sollen, bitten wir um umgehende Einreichung der Belege.

 

2.Französische Besteuerung grenzüberschreitender Dividendenausschüttungen unionsrechtswidrig

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Konzern-besteuerung entgegensteht, wonach bei der Muttergesellschaft eines steuerlichen Konzerns die Hinzurechnung eines Anteils für Ausgaben und Aufwendungen, der pauschal auf 5% des Netto-betrags der Dividenden, die sie von den in den steuerlichen Konzern einbezogenen gebietsan-sässigen Gesellschaften erhält, festgelegt ist, neutralisiert wird, während ihr nach diesen Rechtsvor-schriften eine solche Neutralisierung für diejenigen Dividenden versagt wird, die von ihren Tochterge-sellschaften an sie ausgeschüttet werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und die, wenn sie gebietsansässig wären, objektiv für die Wahl der Konzernbesteuerung in Betracht kämen.

EuGH, Urteil vom 02.09.2015 – Rs. C-386/14, Groupe Steria SCA

Sachverhalt

Klägerin ist die in Frankreich ansässige Muttergesellschaft eines Konzerns, der über in Frankreich und in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Tochter- bzw. Enkelgesellschaften verfügt.

Sie bezog in die Konzernbesteuerung das Ergebnis einer inländischen Tochtergesellschaft ein, in deren Einkommen u. a. Dividenden aus einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Enkelgesellschaft enthalten waren. Für diesen Beteiligungsertrag begehrte die Klägerin den Abzug des gem. dem französischen Steuerrecht grds. nicht abziehbaren Anteils für Ausgaben und Aufwendungen von 5%.

In Frankreich sind – wie in Deutschland – Gewinnausschüttungen einer KapGes. an eine andere KapGes. steuerfrei, allerdings gelten 5% des Gesamtertrags aus den Beteiligungen als

nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Für Konzerne gibt es die Möglichkeit zur gemeinsamen Besteuerung. In diesem Fall wird das von der Muttergesellschaft zu versteuernde Gesamtergebnis durch Addition der Ergebnisse jeder Gesellschaft ermittelt.

 

3.Eine sehr formalistische Entscheidung des BFH zum Nachteil des Steuerpflichtigen: Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung als

neue Tatsache

Der IV. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 16.4.2015 IV R 2/12 eine sehr nachteilige Entscheidung für den Steuerpflichtigen getroffen, die dogmatisch wohl zutreffend begründet ist. Die sehr formalistische Betrachtungsweise des IV. Senats ist jedoch sehr erschreckend und kaum nachvollziehbar.

Im Urteilsfall waren für das Finanzamt in ausreichendem Maße Anhaltspunkte vorhanden, aus denen sich die Verpflichtung zur Ermittlung im Hinblick auf eine Betriebsaufspaltung ergeben haben. Diese Ermittlungen hatte das Finanzamt jedoch unterlassen.

Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der Mietvertrag durch den Betriebsprüfer angefordert und eingesehen.

Aus diesem Umstand entnimmt der IV. Senat, dass das Finanzamt erstmals Kenntnis über die bestehende Betriebsaufspaltung erlangt habe.

Die entsprechenden Steuerbescheide können daher nach Auffassung des IV. Senats des BFH daher nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.

Durch diese Entscheidung des IV. Senats wird es für die Finanzbehörden zukünftig viel einfacher sein, bestandskräftige Bescheide zu ändern und eigene Ermittlungsmängel später noch zu korrigieren.

 

 

4.Jeder Betriebsprüfer ist bemüht einem Fahrtenbuch die Anerkennung zu versagen – Was ist zu beachten?

Das FG Köln hat sich mit Urteil vom 18.6.2015 – 10 K 33/15 rkr. zu dieser Frage grundsätzlich geäußert.

Demnach ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wenn die Fahrten mittels Diktiergerät unterwegs auf Kassetten aufgenommen werden, die dann regelmäßig in Excel-Tabellen übertragen werden.

Um die Anerkennung eines Fahrtenbuchs zu erreichen, sind daher die folgenden Grundregeln zu beachten:

Die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken sind gesondert darzulegen.

Für dienstliche Fahrten müssen Pflichtangaben gemacht werden: Datum und KM-Stand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit/Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute/Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Zudem müssen die Aufzeichnungen zeitnah und fortlaufend geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen zudem in einer geordneten und geschlossenen Form, die nachträgliche Einfügungen und Veränderungen ausschließt oder zumindest als solche deutlich erkennbar werden lässt, geführt werden.

 

5.Die Anwendung der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nach

§ 4 Nr. 14a UStG für Leistungen der professionellen Zahnreinigung

Die Finanzverwaltung hat mit einer Kurzinformation des FinMin Schleswig-Holstein vom 5.5.2015 – USt – Kurzinformation Nr. 2015/03 zur o.a. Problematik Stellung genommen.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder sind demnach die Umsätze aus der professionellen Zahnreinigung umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen.

Hiervon abzugrenzen sind nur Maßnahmen aus ästhetischen Gründen wie Bleaching oder Dentalkosmetik.

Wird die professionelle Zahnbehandlung nicht von Ärzten, sondern von Angehörigen eines ähnlichen Heilberufs erbracht, so ist für die Steuerbefreiung eine ärztliche Verordnung / Indikation erforderlich.

 

6.Realisierung von Verlusten i.S.d. § 17 EStG durch eine Veräußerung an Angehörige für 0 €

Das FG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 19.3.2015 – 8 K 1885/13 E, F intensiv mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.

Das FG-Urteil folgt dem Grunde nach der Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 8.4.2014 IX R 4/13, BFH-NV 2014, 1201, gegen das Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, AZ BVerfG 2 BvR 1653/14.

Haben danach einander nahestehende Personen für die Übertragung eines GmbH-Anteils keinen oder nur einen symbolischen Kaufpreis vereinbart, kann eine Veräußerung nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der übertragene Anteil subjektiv und objektiv wertlos gewesen ist.

Das FG übernimmt insbesondere – anhand von äußeren Merkmalen – den subjektiven Aspekt zur Werthaltigkeit für sein Prüfschema zugunsten einer Schenkung.

 

Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf ist Revision eingelegt worden, AZ BFH IX R 23/15.

In einschlägigen Fallgestaltungen müssen Streitfälle daher offen gehalten werden.

 

7.Wie hoch darf ein Verspätungszuschlag sein?

Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.8.2015 – V R2/15 (NV) zu der o.a. Frage grundsätzlich Stellung bezogen.

Demnach hat das Finanzamt bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Festsetzung von Verspätungszuschlägen, neben der Anzahl und der Dauer der Verspätung, auch der Höhe der Abschlusszahlung, ein erhebliches Gewicht beizumessen.

Ein Verspätungszuschlag kann dem Grunde nach auch dann festgesetzt werden, wenn die geschuldete Steuer aufgrund von Vorauszahlungen bzw. Voranmeldungen fast oder insgesamt bereits gezahlt worden ist.

Zuschläge, die den Charakter einer steuerlichen Sanktion haben, dürfen jedoch nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes des Steuerpflichtigen gegen seine Pflichten stehen.

Demgemäß kann ein – die Abschlusszahlung übersteigender Verspätungszuschlag – nur bei besonderer Schwere der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden.

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